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Document C:2006:127:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 127, 31. Mai 2006


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 127

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
31. Mai 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 127/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 127/2

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

2

2006/C 127/3

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug ( 1 )

4

2006/C 127/4

Informationsverfahren — Technische Vorschriften ( 1 )

5

2006/C 127/5

Mitteilung zu den Ausgleichsmaßnahmen, die für Einfuhren bestimmter Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft gelten: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein individueller Ausgleichszoll gilt

11

2006/C 127/6

Flugbetrieb auf Flugstrecken mit beschränkten Verkehrsrechten

12

2006/C 127/7

Liste der Behörden, die — neben den Regierungen der Mitgliedstaaten — verpflichtet sind, Entwürfe technischer Vorschriften mitzuteilen (Artikel 1, Punkt 11 der Richtlinie 98/34/EG)

14

2006/C 127/8

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

2006/C 127/9

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4232 — Scottish & Newcastle/Kuehne + Nagel/JV) ( 1 )

19

2006/C 127/0

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4165 — Sonae Indústria/Hornitex) ( 1 )

20

2006/C 127/1

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4059 — Swiss RE/GE Insurance Solutions) ( 1 )

21

2006/C 127/2

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3699 — EQT/Smurfit Munksjö) ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/1


Euro-Wechselkurs (1)

30. Mai 2006

(2006/C 127/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2839

JPY

Japanischer Yen

144,05

DKK

Dänische Krone

7,4573

GBP

Pfund Sterling

0,68470

SEK

Schwedische Krone

9,2726

CHF

Schweizer Franken

1,5585

ISK

Isländische Krone

92,61

NOK

Norwegische Krone

7,8250

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5750

CZK

Tschechische Krone

28,203

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

261,51

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6959

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,9323

RON

Rumänischer Leu

3,5280

SIT

Slowenischer Tolar

239,64

SKK

Slowakische Krone

37,690

TRY

Türkische Lira

1,9885

AUD

Australischer Dollar

1,6848

CAD

Kanadischer Dollar

1,4138

HKD

Hongkong-Dollar

9,9600

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0054

SGD

Singapur-Dollar

2,0227

KRW

Südkoreanischer Won

1 214,31

ZAR

Südafrikanischer Rand

8,4320

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3077

HRK

Kroatische Kuna

7,2690

IDR

Indonesische Rupiah

11 799,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,646

PHP

Philippinischer Peso

67,514

RUB

Russischer Rubel

34,6520

THB

Thailändischer Baht

48,981


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/2


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2006/C 127/02)

Die Kommission hat beschlossen, von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf Dumping-Aspekte im Zusammenhang mit einem einzigen ausführenden Hersteller, Ningbo Ruyi Joint Stock Co., Ltd. (nachstehend „Unternehmen“ genannt).

1.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um manuelle Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydraulik) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um den mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates (2) eingeführten endgültigen Antidumpingzoll.

3.   Gründe für die Überprüfung

Der Kommission liegen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, sich dauerhaft geändert haben.

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge herrschen für das Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen, denn es erfüllt die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Außerdem ergäbe sich bei einem Vergleich des Normalwerts auf der Grundlage der eigenen Kosten/Inlandspreise des Unternehmens mit seinen Ausfuhrpreisen eine Dumpingspanne, die deutlich niedriger als die derzeitige Maßnahme wäre. Daher ist eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die früher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

4.   Verfahren der Dumpingfeststellung

Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen; deshalb leitet sie gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Überprüfung ein, um herauszufinden, ob das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, und, wenn dem so ist, um die individuelle Dumpingspanne des Unternehmens bezogen auf seine eigenen Kosten/Inlandspreise zu ermitteln. Sollte Dumping festgestellt werden, gilt es ferner, die Höhe des Zolls festzulegen, der auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erhoben werden sollte.

Diese Untersuchung soll zeigen, ob die Maßnahmen im Falle des oben genannten Unternehmens aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Unternehmen und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt darzulegen, über den Fragebogen hinausgehende Informationen bereitzustellen und sachdienliche Beweise vorzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern sie dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu beantragen.

c)   Marktwirtschaftsstatus

Sollte das Unternehmen hinreichend belegen können, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, so wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist ein ordnungsgemäß begründeter Antrag eingereicht werden. Die Kommission wird dem Unternehmen und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden.

5.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Kontaktaufnahme, Beantwortung der Fragebogen und Übermittlung sonstiger Informationen seitens der interessierten Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den Fragebogen beantworten und sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

ii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus

Der unter Nummer 4 Buchstabe c genannte, ordnungsgemäß begründete Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus muss binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

6.   Unterlagen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Unterlagen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ tragen.

Anschrift der Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie die erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt; in diesem Fall können die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/4


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug

(2006/C 127/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

ESO (1)

Referenz and Titel der Norm

(und referenz document)

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anm. 1

CEN

EN 71-2:2006

Sicherheit von Spielzeug — Teil 2: Entflammbarkeit

EN 71-2:2003

31.7.2006

CEN

EN 71-5:1993

Sicherheit von Spielzeug — Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen

 

EN 71-5:1993/A1:2006

Anmerkung 3

31.7.2006

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://europa.eu.int/comm/enterprise/newapproach/standardization/harmstds


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org)

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/5


Informationsverfahren — Technische Vorschriften

(2006/C 127/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 20).

Der Kommission übermittelte einzelstaatliche Entwürfe von technischen Vorschriften

Bezugsangaben  (1)

Titel

Termin des Ablaufs des dreimonatigen Stillhaltefrist  (2)

2006/0180/I

Beschluss Nr. 111 der Regionalregierung vom 20. Februar 2006: „Regionalgesetz Nr. 25/99 — Marke Agriqualità — Erzeugnis aus integriertem Landbau. Annahme des Entwurfs der allgemeinen Grundregeln für die Verarbeitung und Vermarktung von Obst- und Gemüseerzeugnissen.“

14.7.2006

2006/0181/NL

Verordnungsentwurf der Leitung der staatlichen Dienststelle für das Kataster und die öffentlichen Register zur Änderung der Katasterverordnung von 1994, der Verordnung über ins Schiffsregister eingetragene Schiffe von 1994, der Verordnung über in die Luftfahrtrolle eingetragene Luftfahrzeuge von 2005 und der Verordnung über die Entrichtung von Katastergebühren (Änderung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der ersten Revision des Katastergesetzes)

17.7.2006

2006/0182/F

Technische Anmerkungen Pro Pharmacopoea zur Anhörung im Rahmen des öffentlichen Einspruchsverfahrens

17.7.2006

2006/0183/E

Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Anhangs der königlichen Verordnung 648/1994 vom 15. April 1994 zur Erklärung der nationalen messtechnischen Standards für die Basiseinheiten des Internationalen Einheitensystems

10.7.2006

2006/0184/S

Vorschriften des Zentralamts für Landwirtschaft über die Meldepflicht im Zusammenhang mit der bösartigen Faulbrut und der Varroakrankheit bei Bienen

 (3)

2006/0185/NL

Subventionsverordnung für Innovationsgutschriften

 (4)

2006/0186/SK

Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft der Slowakischen Republik zur Änderung und Ergänzung der Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft der Slowakischen Republik GBl. Nr. 232/2005 über das Weinanbaugebiet Tokaj

24.7.2006

2006/0187/PL

Entwurf einer Verordnung des Ministers für Verkehr und Bauwesen über die technischen Nutzungsbedingungen und den detaillierten Kontrollumfang der hydrotechnischen Meeresbauten

25.7.2006

2006/0188/NL

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beantragung und die Zulassung von Genehmigungen für die Nutzung von Frequenzbereichen

25.7.2006

2006/0189/A

Funk — Schnittstellenbeschreibung „Flugfunk“

Schnittstelle Nr.: FSB-AF002; FSB-AF003; FSB-AF004; FSB-AF005, FSB-AF006; FSB-AF007; FSB-AF008; FSB-AF009, FSB-AF010; FSB-AF011; FSB-AF012

26.7.2006

2006/0190/D

Änderungen von Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen — Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie, Fassung Februar 2006

26.7.2006

2006/0191/D

Änderungen und Ergänzungen der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen für die Ausgabe Februar 2006

26.7.2006

2006/0192/D

Änderungen von Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen — Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie im Geltungsbereich von Verordnungen nach § 17 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 MBO, Fassung Februar 2006

26.7.2006

2006/0193/A

Funk — Schnittstellenbeschreibung „Funk-Systeme“

Schnittstelle Nr.: FSB-LM001; FSB-LM021; FSB-LM022; FSB-LM023

26.7.2006

2006/0194/A

Funk — Schnittstellenbeschreibung „Privater Mobil-Funk“

Schnittstelle Nr.: FSB-LS014; FSB-LS016

26.7.2006

2006/0195/B

Entwurf eines königlichen Erlasses zur Änderung des königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der Grundnormen auf dem Gebiet der Brand- und Explosionsverhütung, denen neue Gebäude genügen müssen

26.7.2006

2006/0196/A

Funk-Schnittstellenbeschreibung „Short Range Devices“

Schnittstelle Nr.: FSB-LD007; FSB-LD068; FSB-LD069; FSB-LD070

26.7.2006

2006/0197/A

Funk — Schnittstellenbeschreibung „Amateurfunk“

Schnittstelle Nr.: FSB-QQ001; FSB-QQ002; FSB-QQ003; FSB-QQ004, FSB-QQ005; FSB-QQ006; FSB-QQ007; FSB-QQ008; FSB-QQ009; FSB-QQ010, FSB-QQ011; FSB-QQ012; FSB-QQ013; FSB-QQ014, FSB-QQ015; FSB-QQ016; FSB-QQ018; FSB-QQ019; FSB-QQ020; FSB-QQ021; FSB-QQ022; FSB-QQ023; FSB-QQ024; FSB-QQ025; FSB-QQ026; FSB-QQ027; FSB-QQ029; FSB-QQ033; FSB-QQ035; FSB-QQ036; FSB-QQ038;

27.7.2006

2006/0198/A

Funk — Schnittstellenbeschreibung „Richtfunk“

Schnittstelle Nr.: FSB-RR014; FSB-RR015; FSB-RR016; FSB-RR025, FSB-RR044; FSB-RR068; FSB-RR069

27.7.2006

2006/0199/PL

Verordnung des Ministers für Wirtschaft über technische Anforderungen an Behälter, die zur Messung und Kontrolle des Flüssigkeitsvolumens bestimmt sind, und den detaillierten Umfang von Prüfungen und Kontrollen, die während der gesetzlichen metrologischen Kontrolle dieser Messgeräte durchgeführt werden

28.7.2006

2006/0200/B

Vorentwurf eines Erlasses der wallonischen Regierung zur Festlegung der integralen Bedingungen für ortsfeste Batterien, deren Kapazität, ausgedrückt in Ah durch die Spannung in V, 10.000 übersteigt

28.7.2006

Die Kommission möchte auf das Urteil „CIA Security“ verweisen, das am 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (Slg. I, S. 2201) erging. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind Artikel 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG (ehemalige 83/189/EWG) so auszulegen, daß Dritte sich vor nationalen Gerichten auf diese Artikel berufen können; es obliegt dann den nationalen Gerichten sich zu weigern, die Anwendung einer einzelstaatlichen technischen Vorschrift zu erzwingen, die nicht gemäß der Richtlinie notifiziert wurde.

Dieses Urteil bestätigt die Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 1986 (ABl. C 245 vom 1.10.1986, S. 4).

Die Mißachtung der Verpflichtung zur Notifizierung führt damit zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften, die somit gegenüber Dritten nicht durchsetzbar sind.

Weitere Informationen zum Notifizierungsverfahren erhalten Sie unter folgender Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Einheit C3

B-1049 Brüssel

E-Mail-Adresse: Dir83-189-Central@cec.eu.int

Besuchen Sie auch die Webseite: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/

Eventuelle Auskünfte zu den Notifizierungen sind bei den nachstehenden nationalen Dienststellen verfügbar:

LISTE DER FÜR DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 98/34/EG ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN STELLEN

BELGIEN

BELNotif

Qualité et Sécurité

SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

NG III — 4ème étage

boulevard du Roi Albert II/16

B-1000 Bruxelles

Frau Pascaline Descamps

Tel.: (32) 2 277 80 03

Fax: (32) 2 277 54 01

E-Mail: pascaline.descamps@mineco.fgov.be

paolo.caruso@mineco.fgov.be

Allgemeine Mailbox: belnotif@mineco.fgov.be

Webseite: http://www.mineco.fgov.be

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Czech Office for Standards, Metrology and Testing

Gorazdova 24

P.O. BOX 49

CZ-128 01 Praha 2

Herr Miroslav Chloupek

Director of International Relations Department

Tel.: (420) 224 907 123

Fax: (420) 224 914 990

E-Mail: chloupek@unmz.cz

Frau Lucie Růžičková

Tel.: (420) 224 907 139

Fax: (420) 224 907 122

E-Mail: ruzickova@unmz.cz

Allgemeine Mailbox: eu9834@unmz.cz

Webseite: http://www.unmz.cz

DÄNEMARK

Erhvervs- og Byggestyrelsen

(National Agency for Enterprise and Construction)

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø (oder DK-2100 Copenhagen OE)

Herr Bjarne Bang Christensen

Legal adviser

Tel.: (45) 35 46 63 66 (direct)

E-Mail: bbc@ebst.dk

Frau Birgit Jensen

Principal Executive Officer

Tel.: (45) 35 46 62 87 (direct)

Fax: (45) 35 46 62 03

E-Mail: bij@ebst.dk

Mailbox für Notifizierungen — noti@ebst.dk

Webseite: http://www.ebst.dk/Notifikationer

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Referat XA2

Scharnhorststr. 34 — 37

D-10115 Berlin

Frau Christina Jäckel

Tel.: (49) 30 2014 6353

Fax: (49) 30 2014 5379

E-Mail: infonorm@bmwa.bund.de

Webseite: http://www.bmwa.bund.de

ESTLAND

Ministry of Economic Affairs and Communications

Harju str. 11

EE-15072 Tallinn

Herr Karl Stern

Executive Officer of Trade Policy Division

EU and International Co-operation Department

Tel.: (372) 6 256 405

Fax: (372) 6 313 029

E-Mail: karl.stern@mkm.ee

Allgemeine Mailbox: el.teavitamine@mkm.ee

Website: http://www.mkm.ee

GRIECHENLAND

Ministry of Development

General Secretariat of Industry

Mesogeion 119

GR-101 92 Athens

Tel.: (30) 210 696 98 63

Fax: (30) 210 696 91 06

ELOT

Acharnon 313

GR-111 45 Athens

Frau Evangelia Alexandri

Tel.: (30) 210 212 03 01

Fax: (30) 210 228 62 19

E-Mail: alex@elot.gr

Allgemeine Mailbox: 83189in@elot.gr

Webseite: http://www.elot.gr

SPANIEN

S.G. de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente

D.G. de Coordinación del Mercado Interior y otras PPCC

Secretaría de Estado para la Unión Europea

Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación

Torres „Ágora“

C/ Serrano Galvache, 26-4a

E-20033 Madrid

Herr Angel Silván Torregrosa

Tel.: (34) 91 379 83 32

Frau Esther Pérez Peláez

Technischer Beraterin

E-Mail: esther.perez@ue.mae.es

Tel.: (34) 91 379 84 64

Fax: (34) 91 379 84 01

Allgemeine Mailbox: d83-189@ue.mae.es

FRANKREICH

Délégation interministérielle aux normes

Direction générale de l'Industrie, des Technologies de l'information et des Postes (DiGITIP)

Service des politiques d'innovation et de compétitivité (SPIC)

Sous-direction de la normalisation, de la qualité et de la propriété industrielle (SQUALPI)

DiGITIP 5

12, rue Villiot

F-75572 Paris Cedex 12

Frau Suzanne Piau

Tel.: (33) 1 53 44 97 04

Fax: (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: suzanne.piau@industrie.gouv.fr

Frau Françoise Ouvrard

Tel.: (33) 1 53 44 97 05

Fax: (33) 1 53 44 98 88

E-Mail: francoise.ouvrard@industrie.gouv.fr

Allgemeine Mailbox: d9834.france@industrie.gouv.fr

IRLAND

NSAI (National Standards Authority of Ireland)

Glasnevin

Dublin 9

Ireland

Herr Tony Losty

Tel.: (353) 1 807 38 80

Fax: (353) 1 807 38 38

E-Mail: tony.losty@nsai.ie

Webseite: http://www.nsai.ie/

ITALIEN

Ministero delle attività produttive

Direzione Generale per lo sviluppo produttivo e la competitività

Ispettorato tecnico dell'industria — Ufficio F1

Via Molise 2

I-00187 Roma

Herr Vincenzo Correggia

Tel.: (39) 06 47 05 22 05

Fax: (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: vincenzo.correggia@attivitaproduttive.gov.it

Herr Enrico Castiglioni

Tel.: (39) 06 47 05 26 69

Fax: (39) 06 47 88 78 05

E-Mail: enrico.castiglioni@attivitaproduttive.gov.it

Allgemeine Mailbox: ucn98.34.italia@attivitaproduttive.gov.it

Webseite: http://www.minindustria.it

ZYPERN

Cyprus Organization for the Promotion of Quality

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

13-15, A. Araouzou street

CY-1421 Nicosia

Tel.: (357) 22 409310

Fax: (357) 22 754103

Herr Antonis Ioannou

Tel.: (357) 22 409409

Fax: (357) 22 754103

E-Mail: aioannou@cys.mcit.gov.cy

Allgemeine Mailbox: dir9834@cys.mcit.gov.cy

Webseite: http://www.cys.mcit.gov.cy

LETTLAND

Ministry of Economics of Republic of Latvia

Trade Normative and SOLVIT Notification Division

SOLVIT Coordination Centre

55, Brīvības Street

LV-1519 Riga

Reinis Berzins

Deputy Head of Trade Normative and SOLVIT Notification Division

Tel.: (371) 7013230

Fax: (371) 7280882

Zanda Liekna

Senior Officer of Division of EU Internal Market Coordination

Tel.: (371) 7013236

Tel.: (371) 7013067

Fax: (371) 7280882

E-Mail: zanda.liekna@em.gov.lv

Allgemeine Mailbox: notification@em.gov.lv

LITAUEN

Lithuanian Standards Board

T. Kosciuskos g. 30

LT-01100 Vilnius

Frau Daiva Lesickiene

Tel.: (370) 5 2709347

Fax: (370) 5 2709367

E-Mail: dir9834@lsd.lt

Webseite: http://www.lsd.lt

LUXEMBURG

SEE — Service de l'Energie de l'Etat

34, avenue de la Porte-Neuve B.P. 10

L-2010 Luxembourg

Herr J.P. Hoffmann

Tel.: (352) 46 97 46 1

Fax: (352) 22 25 24

E-Mail: see.direction@eg.etat.lu

Webseite: http://www.see.lu

UNGARN

Hungarian Notification Centre —

Ministry of Economy and Transport

Industrial Department

Budapest

Honvéd u. 13-15.

H-1880

Herr Zsolt Fazekas

Leading Councillor

E-Mail: fazekas.zsolt@gkm.gov.hu

Tel.: (36) 1 374 2873

Fax: (36) 1 473 1622

E-Mail: notification@gkm.gov.hu

Webseite: http://www.gkm.hu/dokk/main/gkm

MALTA

Malta Standards Authority

Level 2

Evans Building

Merchants Street

VLT 03

MT-Valletta

Tel.: (356) 2124 2420

Tel.: (356) 2124 3282

Fax: (356) 2124 2406

Frau Lorna Cachia

E-Mail: lorna.cachia@msa.org.mt

Allgemeine Mailbox: notification@msa.org.mt

Webseite: http://www.msa.org.mt

NIEDERLANDE

Ministerie van Financiën

Belastingsdienst/Douane Noord

Team bijzondere klantbehandeling

Centrale Dienst voor In-en uitvoer

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

9700 RD Groningen

Nederland

Herr Ebel van der Heide

Tel.: (31) 50 5 23 21 34

Frau Hennie Boekema

Tel.: (31) 50 5 23 21 35

Frau Tineke Elzer

Tel.: (31) 50 5 23 21 33

Fax: (31) 50 5 23 21 59

Allgemeine Mailbox:

Enquiry.Point@tiscali-business.nl

Enquiry.Point2@tiscali-business.nl

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C2/1

Stubenring 1

A-1010 Wien

Frau Brigitte Wikgolm

Tel.: (43) 1 711 00 58 96

Fax: (43) 1 715 96 51 oder (43) 1 712 06 80

E-Mail: not9834@bmwa.gv.at

Webseite: http://www.bmwa.gv.at

POLEN

Ministry of Economy and Labour

Department for European and Multilateral Relations

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Frau Barbara Nieciak

Tel.: (48) 22 693 54 07

Fax: (48) 22 693 40 28

E-Mail: barnie@mg.gov.pl

Frau Agata Gągor

Tel.: (48) 22 693 56 90

Allgemeine Mailbox: notyfikacja@mg.gov.pl

PORTUGAL

Instituto Portugês da Qualidade

Rua Antonio Gião, 2

P-2829-513 Caparica

Frau Cândida Pires

Tel.: (351) 21 294 82 36 oder 81 00

Fax: (351) 21 294 82 23

E-Mail: c.pires@mail.ipq.pt

Allgemeine Mailbox: not9834@mail.ipq.pt

Webseite: http://www.ipq.pt

SLOWENIEN

SIST — Slovenian Institute for Standardization

Contact point for 98/34/EC and WTO-TBT Enquiry Point

Šmartinska 140

SLO-1000 Ljubljana

Frau Vesna Stražišar

Tel.: (386) 1 478 3041

Fax: (386) 1 478 3098

E-Mail: contact@sist.si

SLOWAKEI

Frau Kvetoslava Steinlova

Director of the Department of European Integration,

Office of Standards, Metrology and Testing of the Slovak Republic

Stefanovicova 3

SK-814 39 Bratislava

Tel.: (421) 2 5249 3521

Fax: (421) 2 5249 1050

E-Mail: steinlova@normoff.gov.sk

FINNLAND

Kauppa- ja teollisuusministeriö

(Ministry of Trade and Industry)

Besucheradresse:

Aleksanterinkatu 4

FIN-00171 Helsinki

und

Katakatu 3

FIN-00120 Helsinki

Postanschrift:

PO Box 32

FIN-00023 Government

Frau Leila Orava

Tel.: (358) 9 1606 46 86

Fax: (358) 9 1606 46 22

E-Mail: leila.orava@ktm.fi

Frau Katri Amper

Tel.: (358) 9 1606 46 48

Allgemeine Mailbox: maaraykset.tekniset@ktm.fi

Webseite: http://www.ktm.fi

SCHWEDEN

Kommerskollegium

(National Board of Trade)

Box 6803

Drottninggatan 89

S-113 86 Stockholm

Frau Kerstin Carlsson

Tel.: (46) 86 90 48 82 oder (46) 86 90 48 00

Fax: (46) 8 690 48 40 oder (46) 83 06 759

E-Mail: kerstin.carlsson@kommers.se

Allgemeine Mailbox: 9834@kommers.se

Webseite: http://www.kommers.se

GROSSBRITANNIEN

Department of Trade and Industry

Standards and Technical Regulations Directorate 2

151 Buckingham Palace Road

London SW1 W 9SS

United Kingdom

Herr Philip Plumb

Tel.: (44) 20 72 15 14 88

Fax: (44) 20 72 15 15 29

E-Mail: philip.plumb@dti.gsi.gov.uk

Allgemeine Mailbox: 9834@dti.gsi.gov.uk

Webseite: http://www.dti.gov.uk/strd

EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

EFTA Surveillance Authority (ESA)

Rue Belliard 35

B-1040 Bruxelles

Frau Adinda Batsleer

Tel.: (32) 2 286 18 61

Fax: (32) 2 286 18 00

E-Mail: aba@eftasurv.int

Frau Tuija Ristiluoma

Tel.: (32) 2 286 18 71

Fax: (32) 2 286 18 00

E-Mail: tri@eftasurv.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGESA@eftasurv.int

Webseite: http://www.eftasurv.int

EFTA

Goods Unit

EFTA Secretariat

Rue Joseph II 12-16

B-1000 Bruxelles

Frau Kathleen Byrne

Tel.: (32) 2 286 17 49

Fax: (32) 2 286 17 42

E-Mail: kathleen.byrne@efta.int

Allgemeine Mailbox: DRAFTTECHREGEFTA@efta.int

Webseite: http://www.efta.int

TÜRKEI

Undersecretariat of Foreign Trade

General Directorate of Standardisation for Foreign Trade

Inönü Bulvari no 36

06510

Emek — Ankara

Herr Mehmet Comert

Tel.: (90) 312 212 58 98

Fax: (90) 312 212 87 68

E-Mail: comertm@dtm.gov.tr

Webseite: http://www.dtm.gov.tr


(1)  Jahr, Registriernummer, Staat.

(2)  Zeitraum, in dem der Entwurf nicht verabschiedet werden kann.

(3)  Keine Stillhaltefrist, da die Kommission die Begründung der Dringlichkeit anerkannt hat.

(4)  Keine Stillhaltefrist, da es sich um technische Spezifikationen bzw. sonstige mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbundene Vorschriften (Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/34/EG) handelt.

(5)  Informationsverfahren abgeschlossen.


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/11


Mitteilung zu den Ausgleichsmaßnahmen, die für Einfuhren bestimmter Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft gelten: Umfirmierung eines Unternehmens, für das ein individueller Ausgleichszoll gilt

(2006/C 127/05)

Für Einfuhren bestimmter Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien gilt ein mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates (1) eingeführter endgültiger Ausgleichszoll.

Das in Indien niedergelassene Unternehmen Harimann International, auf dessen Ausfuhren bestimmter Bettwäsche aus Baumwolle in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 des Rates (2) ein endgültiger Ausgleichszoll von 7,6 % erhoben wird, hat der Kommission mitgeteilt, dass es infolge einer Änderung seiner Rechtsform seinen Namen am 20. Juni 2005 in Harimann International Private Limited geändert hat.

Dem Unternehmen zufolge berührt die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens, weiterhin den individuellen Zollsatz in Anspruch zu nehmen, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen Harimann International galt.

Die Kommission hat die übermittelten Informationen geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Umfirmierung die Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 in keiner Weise berührt. Die Bezugnahme in Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 auf „Harimann International“ ist daher jetzt als Bezugnahme auf „Harimann International Private Limited“ zu verstehen.

Der ursprünglich Harimann International zugewiesene TARIC-Zusatzcode A498 gilt künftig für Harimann International Private Limited.


(1)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 des Rates (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 122/2006 des Rates (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2143/2004 des Rates (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates (ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1).


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/12


Flugbetrieb auf Flugstrecken mit beschränkten Verkehrsrechten

(2006/C 127/06)

Gemäß § 61 des Luftverkehrsgesetzes vom 3. März 1995 (281/1995) und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten traf das Zentralamt für Zivilluftfahrt folgende Entscheidung:

1.   Geltungsbereich

Durch diese Entscheidung werden detaillierte Vorschriften für die Genehmigung des Flugbetriebs durch EU-Luftfahrtunternehmen auf Flugstrecken erlassen, deren Nutzung durch beschränkte Verkehrsrechte geregelt ist (im Folgenden „Flugstrecken mit beschränkten Verkehrsrechten“ genannt). Die Einführung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs ist im Sinne dieser Entscheidung daher keine Beschränkung.

2.   Verkehrsrechte und der Nutzungsbedarf von Luftfahrtunternehmen

2.1

Auskünfte über Verkehrsrechte und deren Nutzung auf Flugstrecken zwischen Finnland und Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und mit denen Finnland Luftverkehrsabkommen abgeschlossen hat, erteilt das Zentralamt für Zivilluftfahrt, Abteilung Luftfahrtpolitik. Diesbezügliche Informationen sind auch auf den Internetseiten des Zentralamtes für Zivilluftfahrt verfügbar (www.ilmailulaitos.fi).

2.2

Die Abteilung Luftfahrtpolitik informiert auf diesen Seiten über die von Finnland geplanten Verhandlungen über Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten.

2.3

EU-Luftfahrtunternehmen, die an der Aufnahme des Flugbetriebs auf Flugstrecken mit beschränkten Verkehrsrechten oder auf Flugstrecken zwischen Finnland und Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören und mit denen Finnland kein Luftverkehrsabkommen abgeschlossen hat, interessiert sind, können ihre Pläne sowie ihren Bedarf der Abteilung Luftfahrtpolitik mitteilen. Bei den Vorbereitungen von Verhandlungen Finnlands über Luftverkehrsabkommen wird den bei der Abteilung Luftfahrtpolitik eingegangenen Interessenbekundungen Rechnung getragen.

3.   Antrag auf Genehmigung des Flugbetriebs

3.1

Wenn ein EU-Luftfahrtunternehmen Interesse für die ungenutzte Kapazität auf einer Flugstrecke mit beschränkten Verkehrsrechten bekundet hat, veröffentlicht das Zentralamt für Zivilluftfahrt, Abteilung Luftfahrtpolitik, eine Aufforderung zur Einreichung von Anträgen zur Genehmigung des Flugbetriebs auf dieser Flugstrecke. Dieser Aufruf erfolgt in elektronischer Form und ist an alle EU-Luftfahrtunternehmen gerichtet, die in, nach und/oder von Finnland aus Flugdienste durchführen, bzw. die von der Abteilung Luftfahrtpolitik Informationen über ungenutzte Kapazitäten erbeten hatten.

Die Aufforderung wird darüber hinaus auf den Internetseiten des Zentralamtes für Zivilluftfahrt veröffentlicht; sie wird mit einer Frist verbunden, innerhalb deren ein Antrag zur Genehmigung des Flugbetriebs eingehen muss.

3.2

Der Antrag zur Genehmigung des Flugbetriebs muss mindestens folgende Informationen enthalten:

a)

eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens;

b)

eine Beschreibung der auf der Flugstrecke geplanten Flugverkehrsdienste (Anzahl der Flüge pro Woche, Luftfahrzeugtyp, eventuelle Zwischenlandungen, Flugbetrieb auf Jahres- oder Saisonbasis);

c)

das Datum der geplanten Aufnahme des Flugbetriebs;

d)

die Art des Flugbetriebs (Fluggäste, Fracht oder Sonstiges);

e)

die Zugänglichkeit der Flugverkehrsdienste für die Kunden sowie Kundendienst (Verkaufsnetz für Flugscheine, Internet-Dienstleistungen usw.);

f)

eventuelle Anschlussflüge;

g)

Tarifgestaltung auf der Flugverbindung.

3.3

Der Antrag zur Genehmigung des Flugbetriebs ist bei der Abteilung Luftfahrtpolitik innerhalb der festgelegten Frist auf Finnisch oder Schwedisch zu stellen.

4.   Genehmigung des Flugbetriebs

4.1

Das Zentralamt für Zivilluftfahrt, Abteilung Luftfahrtpolitik erteilt dem/den Antragsteller/n Genehmigungen für den Flugbetrieb auf Flugstrecken mit beschränkten Verkehrsrechten, der/die sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als am geeignetsten erweist/en. Bei dieser Gesamtbetrachtung werden folgende Aspekte berücksichtigt: der Bedarf im Bereich der Passagier- und/oder Frachtbeförderung, die Förderung des Wettbewerbs sowie eine ausgewogene Entwicklung des EU-Luftverkehrs. Eine Genehmigung für den Flugbetrieb ist unbefristet oder für einen von der Abteilung Luftfahrtpolitik festgelegten Zeitraum gültig.

4.2

Im Rahmen der Prüfung, die der Auswahl eines Luftfahrtunternehmens vorangeht, führt die Abteilung Luftfahrtpolitik eine Wirtschaftlichkeitsanalyse der verschiedenen Alternativen hinsichtlich der Passagier- und Frachtbeförderung durch. Diese Analyse muss die Markt- und Wettbewerbssituation für die betreffende Flugstrecke beschreiben.

4.3

Die Abteilung Luftfahrtpolitik kann im Rahmen der Bearbeitung der Anträge eine öffentliche Anhörung (hearing) durchführen. Allen Antragstellern muss die Möglichkeit gegeben werden, daran teilzunehmen. Die Abteilung Luftfahrtpolitik erstellt ein Protokoll der Anhörung und übermittelt dieses allen Luftfahrtunternehmen, die die betreffende Genehmigung beantragt hatten. Die Antragsteller können innerhalb einer angegebenen Frist schriftliche Anmerkungen zum Protokoll einreichen. Wenn eine öffentliche Anhörung durchgeführt wird, trifft die Abteilung Luftfahrtpolitik die Entscheidung über die Genehmigung für den Flugbetrieb nicht vor Ablauf der für die Einreichung von Anmerkungen vorgesehenen Frist.

4.4

Die Entscheidung über die Genehmigung für den Flugbetrieb wird gemäß § 54 des Verwaltungsgesetzes (434/2003) bekannt gegeben und darüber hinaus auf den Internetseiten des Zentralamtes für Zivilluftfahrt veröffentlicht.

4.5

Die Entscheidung über die Genehmigung für den Flugbetrieb, die vom Zentralamt für Zivilluftfahrt, Abteilung Luftfahrtpolitik, getroffen wird, ist ein Verwaltungsakt. Änderungsvorschläge können gemäß § 3 Abschnitt 3 des Zivilluftfahrtgesetzes (1123/1990) gemacht werden.

5.   Überprüfung der Genehmigung

5.1

Das Zentralamt für Zivilluftfahrt, Abteilung Luftfahrtpolitik, kann seine Entscheidung über die Genehmigung für den Flugbetrieb einer Überprüfung unterziehen. Die Genehmigung für den Flugbetrieb ist grundsätzlich einer Überprüfung zu unterziehen, wenn ein EU-Luftfahrtunternehmen, das in, nach und/oder von Finnland aus Flugdienste leistet, dies wünscht. Eine Überprüfung kann daher nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach einer Entscheidung über die Genehmigung für den Flugbetrieb bzw. nach einer früheren Überprüfung durchgeführt werden.

5.2

Der Inhaber einer Genehmigung für den Flugbetrieb wird über die Durchführung einer Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Diese wird darüber hinaus auf den Internetseiten des Zentralamtes für Zivilluftfahrt veröffentlicht. In der Mitteilung wird eine Frist genannt, innerhalb deren EU-Luftfahrtunternehmen einen Antrag stellen können, sofern sie an einer Nutzung der Verkehrsrechte interessiert sind, die durch die Genehmigung abgedeckt werden.

5.3

Bei der Überprüfung einer Genehmigung für den Flugbetrieb kommen die Abschnitte 3.2, 3.3 sowie 4 zur Anwendung, jedoch werden Änderungen an bereits erteilten Genehmigungen nicht vorgenommen, wenn die durch die Genehmigung für den Flugbetrieb abgedeckten Verkehrsrechte tatsächlich und in Einklang mit dem EU-Wettbewerbsrecht und den entsprechenden nationalen Gesetzen genutzt werden.

5.4

Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 5.1 kann die Genehmigung für den Flugbetrieb auf einer Flugstrecke mit beschränkten Verkehrsrechten, die vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung erteilt wurde und deren Geltungsbereich sich auf eine Flugstrecke bezieht, für die gemäß den Bestimmungen des diesbezüglichen Luftverkehrsabkommens nur ein einziges Luftfahrtunternehmen benannt werden darf, erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung erneut überprüft werden.

6.   Erlöschen und Einzug einer Genehmigung für den Flugbetrieb

6.1

Eine Genehmigung für den Flugbetrieb erlischt, wenn der in der Genehmigung vorgesehene Flugbetrieb:

nicht innerhalb der Flugplanperiode aufgenommen wurde, die dem Tag folgt, der für den Beginn des Flugbetriebs vorgesehen war, oder

der Flugbetrieb abgebrochen und in den folgenden zwei vollständigen Flugplanperioden nicht wieder aufgenommen wurde,

und der Inhaber einer Genehmigung für den Flugbetrieb innerhalb einer vom Zentralamt für Zivilluftfahrt, Abteilung Luftfahrtpolitik, gesetzten angemessenen Frist nicht nachgewiesen hat, dass dies auf außergewöhnlichen Umständen beruhte, auf die er keinen Einfluss hatte.

6.2

Eine Genehmigung für den Flugbetrieb erlischt, wenn der Inhaber einer solchen Genehmigung dem Zentralamt für Zivilluftfahrt, Abteilung Luftfahrtpolitik, schriftlich mitteilt, dass die durch die Genehmigung abgedeckten Verkehrsrechte nicht mehr genutzt werden.

6.3

Das Zentralamt für Zivilluftfahrt, Abteilung Luftfahrtpolitik, kann eine Genehmigung für den Flugbetrieb vollständig oder für einen bestimmten Zeitraum einziehen oder die in der Genehmigung vorgesehenen Aktivitäten beschränken, wenn der Inhaber der Genehmigung:

den Flugbetrieb nicht entsprechend den in der erteilten Genehmigung vorgesehenen Bedingungen durchführt;

den Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens, das der Genehmigung zugrunde liegt, oder anderen internationalen Verpflichtungen nicht nachkommt; oder

die Bedingungen bzw. die Vorschriften hinsichtlich der Durchführung des Flugbetriebs nicht beachtet.

7.   Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am 2. August 2004 in Kraft. Zentralamt für Zivilluftfahrt, Vanda, den 24. Juni 2004


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/14


Liste der Behörden, die — neben den Regierungen der Mitgliedstaaten — verpflichtet sind, Entwürfe technischer Vorschriften mitzuteilen

(Artikel 1, Punkt 11 der Richtlinie 98/34/EG (1))

(2006/C 127/07)

Belgien

Régions/Gewesten (3)

Communautés/Gemeenschappen (3)

Tschechische Republik

Kraje (14)

Dänemark

Deutschland

Länder (16)

Estland

Griechenland

Perifereia (13)

Spanien

Comunidades autónomas (17)

Frankreich

Régions (einschließlich der überseeischen Départements) (26)

Irland

IE Domain services

UCD Computing centre

Italien

Regioni (20)

Banca d'Italia

Commissione nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB)

Istituto per la Vigilanza delle Assicurazioni private e di interesse collettivo (ISVAP)

Autorità per le garanzie nelle comunicazioni

Garante per la tutela delle persone e di altri soggetti rispetto al trattamento dei dati personali

Autorità per l'informatica nella pubblica amministrazione (AIPA)

Zypern

Lettland

Litauen

Luxemburg

Ungarn

Malta

Niederlande

Bedrijfslichamen ingevolge de Wet op de bedrijfsorganisatie

Österreich

Bundesländer (9)

Polen

Terenowe organy administracji rządowej (16)

Organy samorządu terytorialnego

Portugal

Regiões autónomas (2)

Slowenien

Slowakei

Vyššie územné celky (samosprávne kraje) (8)

Finnland

Ahvenanmaan maakunta/Ålands landskap (1)

Schweden

Vereinigtes Königreich

Nations (4)

Gibraltar (ausschließlich für die Dienste der Informationsgesellschaft)


(1)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; Richtlinie geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/16


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2006/C 127/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Antrag auf Eintragung nach Artikel 5 und Artikel 17 Abs. 2

„EKSTRA DEVIŠKO OLJČNO OLJE SLOVENSKE ISTRE“

EG-Nr.: SI/0420/29.10.2004

ZOP ( X ) ZGO ( )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Die vollständige Fassung mit den Einzelheiten der Spezifikation steht für Interessenten bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (s. Nr. 1) und bei der Europäischen Kommission (1) zur Verfügung.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano

Anschrift:

Dunajska cesta 58, SLO-1000 Ljubljana

Tel.:

(386-1) 478 90 00

Fax:

(386-1) 478 90 55

E-Mail:

varnahrana.mkgp@gov.si

2.   Vereinigung:

Name:

DOSI — Društvo Oljkarjev Slovenske Istre

Anschrift:

p.p. 55, SLO-6310 Izola

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere: ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.5. Öle

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2)

4.1   Name: „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“

4.2   Beschreibung: Das „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ (Natives Olivenöl extra aus Slowenisch-Istrien) mit geografischer Ursprungsbezeichnung wird aus Oliven von Ölbäumen erzeugt, die in der Region Slowenisch-Istrien wachsen. Aus einer bestimmten Sorte erzeugte Öle müssen mindestens 80 % der angegebenen Sorte enthalten. Zugelassene Sorten sind Istrska belica, Leccino, Buga, Črnica, Maurino, Frantoio und Pendolino.

Chemische Zusammensetzung

Das „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ zeichnet ein hoher Gehalt an Ölsäure (≥72) und ein geringer Gehalt an Linolsäure (≤8,0) aus, ferner ein hoher Gehalt an Antioxidantien. Die Peroxidzahl, ausgedrückt in mmol O2/kg, beträgt ≤7.

Organoleptische Beschreibung:

Charakteristisch ist das fruchtige Aroma, das an Oliven und andere Früchte erinnert. Das Öl darf keine sensorischen Fehlattribute aufweisen und muss eine sensorische Gesamtnote 6,5 haben.

4.3   Geografisches Gebiet: Das „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ mit geografischer Ursprungsbezeichnung wird im Gebiet Slowenisch-Istrien erzeugt, verarbeitet und marktfähig gemacht. Das Gebiet Slowenisch-Istrien wird begrenzt:

im Norden von der Staatsgrenze zu Italien,

im Westen vom Meer,

im Süden von der Staatsgrenze zu Kroatien,

im Osten vom Rand des Karstes.

4.4   Ursprungsnachweis: Das Produktionsgebiet ist in Punkt 4.3 angegeben; die Produktionsweise muss Kriterien entsprechen, die die Spitzenqualität und die besonderen Eigenschaften des „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ gewährleisten.

Alle Erzeuger müssen in dem bestimmten Gebiet registriert und im Erzeugerregister eingetragen sein; die Verarbeitung erfolgt ebenso in registrierten Ölmühlen im gleichen Gebiet. Bei der Lagerung muss jeder Behälter mit der Aufschrift „geografsko poreklo“ (geografische Ursprungsbezeichnung) gekennzeichnet sein und eine Seriennummer haben; auch sämtliche Angaben zu den Serien müssen auf dem Etikett vermerkt sein. Die Flaschenabfüllung ist nur in Abfüllanlagen erlaubt, die im betroffenen Gebiet registriert sind.

4.5   Herstellungsverfahren: Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

Olivenöle müssen bei einer Temperatur unter 27 °C aus den Früchten gewonnen werden.

Während der Verarbeitung dürfen keinerlei Zusätze außer Wasser hinzugefügt werden.

Die Oliven müssen binnen 48 Stunden nach der Ernte verarbeitet werden.

Die Hauptschritte der Erzeugung von „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ sind:

Olivenanbau mit Überwachung von Mengen und Sorten

Olivenernte (von Hand) bei optimaler Reife

Olivenlagerung (nicht länger als 48 Stunden)

Verarbeitung (in registrierten Ölmühlen) unter kontrollierten Hygiene-, Temperatur- und Ertragsbedingungen

Lagerung in entsprechend gekennzeichneten Behältern bei entsprechender Temperatur (12 bis 20 °C)

Probenahme (Qualitätsprüfung)

Flaschenabfüllung und Etikettierung in registrierten Abfüllanlagen

Lagerung des in Flaschen abgefüllten Öls

4.6   Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet: Der besondere Charakter des Olivenöls aus Slowenisch-Istrien ergibt sich aus den ausgewählten Sorten, unter denen die Sorte Istrska belica besonders repräsentativ ist. Charakteristisch für Öle aus Oliven der Sorte Istrska belica, die im optimalen Reifezustand geerntet werden, ist, dass sie einen hohen Gehalt an Biophenolen (natürlichen Antioxidantien) aufweisen. Natürliche Antioxidantien sind wichtig, da sie das Öl vor dem Verderben schützen, seine Frische länger erhalten und das Öl stabiler machen.

Echtheit:

Slowenisch-Istrien ist von seiner geografischen Lage her sehr gut für den Olivenanbau geeignet, da dort das Meer mit dem charakteristischen mediterranen Klima am weitesten nach Norden reicht, was dazu beiträgt, dass das Verhältnis zwischen der gewonnenen Ölmenge und dem Gehalt an Biophenolen sehr günstig ist. Daher weist das „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ einen hohen Gehalt an Antioxidantien — Biophenolen — auf und erreicht damit Spitzenqualität. Dazu trägt auch die Bodenbeschaffenheit bei, da in Slowenisch-Istrien karbonatreiche Flysche und darüber Braunerdeböden (Eutric Cambisol) vorherrschen (der Basensättigungsgrad liegt bei mehr als 50 %), also Böden, auf denen Oliven am besten gedeihen.

Geschichte:

Die Tradition der Olivenölerzeugung reicht im Gebiet Slowenisch-Istrien weit in die Vergangenheit zurück; schon der griechische Historiker Pausanias (180 bis 115 v. Chr.) erwähnt in seiner Beschreibung Griechenlands im Absatz 10.32.19 istrisches Olivenöl. Die Ölproduktion in diesem Gebiet bezeugen aber auch etliche Quellen ab dem Jahr 1201 bis ins 17. Jahrhundert und herauf bis in unsere Zeit (detaillierte Liste liegt bei), die zeigen, wie sich die Olivenölproduktion in Slowenisch-Istrien im Laufe der Jahrhunderte entwickelt hat. Traditionelle Methoden und das durch die Jahrhunderte gewonnene Wissen tragen auch heute noch zur hohen Qualität des Olivenöls aus diesem Gebiet bei.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

INSPECT d.o.o

Bureau Veritas Company

Anschrift:

Linhartova 49a, SLO-1000 Ljubljana

Tel.:

(386-1) 475 76 70

Fax:

(386-1) 474 76 02

E-Mail:

inspect@bureauveritas.com

4.8   Etikettierung: Das „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ mit geografischer Ursprungsbezeichnung wird gemäß Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl gekennzeichnet.

Das „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ mit geografischer Ursprungsbezeichnung darf nur im Gebiet Slowenisch-Istrien in Flaschen abgefüllt werden. Die Aufschrift „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske Istre“ und die Angabe „prvo hladno prešanje“ („erste Kaltpressung“) oder „hladno stiskanje“ („Kaltextraktion“) müssen im gleichen Sichtfeld des Etiketts angeführt werden.

Um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, wird der Verband Aufkleber mit Seriennummern entsprechend dem Register der Erzeuger von Olivenöl mit geografischer Ursprungsbezeichnung herausgeben.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften: Vorschriften über die geografische Ursprungsbezeichnung für „Ekstra deviško oljčno olje Slovenske istre“ (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 47/04).


(1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, B-1049 Brüssel.


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4232 — Scottish & Newcastle/Kuehne + Nagel/JV)

(2006/C 127/09)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 19. Mai 2006 ist die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Scottish & Newcastle UK Ltd („S&N“, UK, das der S&N Group angehört) und Kuehne + Nagel Logistics Ltd („K+N“, UK, das der K&N Group angehört) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen JVCo („JV“, UK) durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

S&N: Vertrieb von Bier und anderen alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken an den Bierausschankmarkt und an Verkaufsstätten ohne Schankerlaubnis im Vereinigten Königreich;

K+N: Logistikdienstleistungen im Vereinigten Königreich;

JV: Getränkevertrieb im Vereinigten Königreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4232 — Scottish & Newcastle/Kuehne + Nagel/JV an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4165 — Sonae Indústria/Hornitex)

(2006/C 127/10)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 19. Mai 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sonae Indústria — SGPS, SA („Sonae Indústria“, Portugal), das der Sonae-Gruppe angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates durch Erwerb von Aktien und Vermögenswerten die Kontrolle über das gesamte Geschäft der Hornitex-Werke Beeskow GmbH, die Vermögenswerte der in Duisburg ansässigen Hornitex-Werke Gebr. Cloos GmbH und die Vermögenswerte der in Meinberg ansässigen Hornitex-Werke Gebr. Künnemeyer GmbH, die alle zur Hornitex-Gruppe („Zielunternehmen“, Deutschland) gehören.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sonae Indústria: Herstellung von Erzeugnissen auf Holzbasis, wie z. B. Holzfaserplatten;

Zielunternehmen: Herstellung von Holzspanplatten (Holzwerkstoffplatten, Laminate, Paneele, Post- und Softformingkomponenten, Möbelkomponenten).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4165 — Sonae Indústria/Hornitex an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Merger Registry

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/21


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4059 — Swiss RE/GE Insurance Solutions)

(2006/C 127/11)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 24. April 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4059. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/21


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.3699 — EQT/Smurfit Munksjö)

(2006/C 127/12)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 16. Februar 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3699. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


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