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Document C:2005:152:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 152, 23. Juni 2005


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    ISSN 1725-2407

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 152

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    48. Jahrgang
    23. Juni 2005


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    I   Mitteilungen

     

    Kommission

    2005/C 152/1

    Euro-Wechselkurs

    1

    2005/C 152/2

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

    2

     

    III   Bekanntmachungen

     

    Kommission

    2005/C 152/3

    Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2005 — Spezifische Projekte auf dem Gebiet Verbraucherangelegenheiten

    10

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

     


    I Mitteilungen

    Kommission

    23.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 152/1


    Euro-Wechselkurs (1)

    22. Juni 2005

    (2005/C 152/01)

    1 Euro=

     

    Währung

    Kurs

    USD

    US-Dollar

    1,2111

    JPY

    Japanischer Yen

    131,79

    DKK

    Dänische Krone

    7,4469

    GBP

    Pfund Sterling

    0,66515

    SEK

    Schwedische Krone

    9,2711

    CHF

    Schweizer Franken

    1,5419

    ISK

    Isländische Krone

    79,54

    NOK

    Norwegische Krone

    7,876

    BGN

    Bulgarischer Lew

    1,9559

    CYP

    Zypern-Pfund

    0,5735

    CZK

    Tschechische Krone

    29,871

    EEK

    Estnische Krone

    15,6466

    HUF

    Ungarischer Forint

    247,73

    LTL

    Litauischer Litas

    3,4528

    LVL

    Lettischer Lat

    0,696

    MTL

    Maltesische Lira

    0,4293

    PLN

    Polnischer Zloty

    4,0408

    ROL

    Rumänischer Leu

    36 129

    SIT

    Slowenischer Tolar

    239,45

    SKK

    Slowakische Krone

    38,314

    TRY

    Türkische Lira

    1,6435

    AUD

    Australischer Dollar

    1,5601

    CAD

    Kanadischer Dollar

    1,4931

    HKD

    Hongkong-Dollar

    9,4082

    NZD

    Neuseeländischer Dollar

    1,6948

    SGD

    Singapur-Dollar

    2,0252

    KRW

    Südkoreanischer Won

    1 223,7

    ZAR

    Südafrikanischer Rand

    8,1773

    CNY

    Chinesischer Renminbi Yuan

    10,0237

    HRK

    Kroatische Kuna

    7,3251

    IDR

    Indonesische Rupiah

    11 704,68

    MYR

    Malaysischer Ringgit

    4,6032

    PHP

    Philippinischer Peso

    67,355

    RUB

    Russischer Rubel

    34,657

    THB

    Thailändischer Baht

    49,883


    (1)  

    Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


    23.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 152/2


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

    (2005/C 152/02)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Nummer der Beihilfe

    XT 5/01

    Mitgliedstaat

    Bundesrepublik Deutschland

    Region

    Saarland

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    Programm „Lernziel Produktivität“

    Rechtsgrundlage

    Richtlinien zur Umsetzung des Programms Lernziel Produktivität

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Beihilferegelung

    Gesamtbetrag pro Jahr

    4,5 Mio. EUR

    Darlehensbürgschaft

     

    Einzelbeihilfe

    Gesamtbetrag der Beihilfe

     

    Darlehensbürgschaft

     

    Beihilfehöchstintensität

    50% für Teilnehmer/-innen aus Großunternehmen

    70% für Teilnehmer/-innen aus KMU

     

    Bewilligungszeitpunkt

    1.6.2001

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

    31.12.2006

    Zweck der Beihilfe

    Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

    Qualifizierung für Mitarbeiter verschiedener Unternehmen

    Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

     

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Ja

    Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

     

    Landwirtschaft

     

    Fischerei und/oder Aquakultur

     

    Bergbau

     

    Gesamte verarbeitende Industrie

     

    oder

     

    Stahlindustrie

     

    Schiffbau

     

    Kunstfaserindustrie

     

    Kfz-Industrie

     

    Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

     

    Sämtliche Dienstleistungen

     

    oder

     

    Seeverkehr

     

    Sonstige Beförderungsleistungen

     

    Finanzdienstleistungen

     

    Sonstige Dienstleistungen

     

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Name:

    Ministerium für Wirtschaft des Saarlandes

    Anschrift:

    Referat D/6

    Am Stadtgraben 6-8

    66111-Saarbrücken

    Sonstige Auskünfte

    Klaus Richard Antes


    Nummer der Beihilfe

    XT 12/04

    Mitgliedstaat

    Italien

    Region

    Ligurien

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    Öffentliche Bekanntmachung der Region Ligurien über Maßnahmen zur Förderung von Ausbildungsprogrammen auf betrieblicher, sektoraler und regionaler Ebene sowie der Weiterbildungspraxis im Jahr 2003

    Rechtsgrundlage

    Art. 9 legge 19 luglio 1993 n. 236;

    Art. 48, legge 23/12/2000 n. 388;

    Decreto del Ministero del Lavoro e delle Politiche sociali n. 296 del 28/10/2003;

    Provvedimento del Ministero del Lavoro e delle Politiche sociali del 21 luglio 2003

    P.O.R. FSE Obiettivo 3 — Regione Liguria approvato dalla Commissione Europea con decisione n. C(2000) 2072 del 21 settembre 2000 — Misura D1

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Beihilferegelung

    Gesamtbetrag pro Jahr

    1 885 000 EUR

    Darlehensbürgschaft

     

    Einzelbeihilfe

    Gesamtbetrag der Beihilfe

     

    Darlehensbürgschaft

     

    Beihilfehöchstintensität

    In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) der Verordnung

    Ja

     

    Bewilligungszeitpunkt

    Ab dem 13.2.2004

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

    Voraussichtlich bis zum 31.12.2006

    Zweck der Beihilfe

    Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Ja

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Name:

    REGIONE LIGURIA SETTORE POLITICHE ATTIVE DEL LAVORO

    Anschrift:

    Via Fieschi 15

    I-16121 Genova

    Tel. 010/54851, Fax 010/5485932

    Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

    In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

    Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

    Ja

     


    Nummer der Beihilfe

    XT 14/04

    Mitgliedstaat

    Vereinigtes Königreich

    Region

    Nordostengland

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    PTA Productivity Training — Dupont SA (UK) Ltd

    Rechtsgrundlage

    Regional Development Act 1998

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Beihilferegelung

    Gesamtbetrag pro Jahr

     

    Darlehensbürgschaft

     

    Einzelbeihilfe

    Gesamtbetrag der Beihilfe

    639 000 GBP

    Darlehensbürgschaft

     

    Beihilfehöchstintensität

    In Einklang mit Artikel 4 (2)-(6) der Verordnung

    Ja

     

    Bewilligungszeitpunkt

    Vom 30.3.2004

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

    Bis 31.3.2005

    Zweck der Beihilfe

    Allgemeine Ausbildungsmaßnamen

    Ja

    Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

     

    Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

    Ja

    Landwirtschaft

     

    Fischerei und/oder Aquakultur

     

    Bergbau

     

    Gesamte verarbeitende Industrie

     

    oder

     

    Stahlindustrie

     

    Schiffbau

     

    Kunstfaserindustrie

     

    Kfz-Industrie

     

    Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

     

    Sämtliche Dienstleistungen

     

    oder

     

    Seeverkehr

     

    Sonstige Beförderungsleistungen

     

    Finanzdienstleistungen

     

    Sonstige Dienstleistungen /chemische Industrie

    Ja

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Name:

    ONE NorthEast

    Anschrift:

    Stella House

    Newburn Riverside

    Newcastle upon Tyne

    NE15 8NY

    Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

    In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

    Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

    Ja

     


    Nummer der Beihilfe

    XT 18/04

    Mitgliedstaat

    Vereinigtes Königreich

    Region

    Wales

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    Programm zur lebenslangen Ausbildung des nationalen Rates für Bildung und Ausbildung von Wales für Unternehmen und ihre Beschäftigten

    Rechtsgrundlage:

    The Learning and Skills Act 2000

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Beihilferegelung

    Gesamtbetrag pro Jahr

    12 Mio. GBP

    Darlehensbürgschaft

     

    Einzelbeihilfe

    Gesamtbetrag der Beihilfe

     

    Darlehensbürgschaft

     

    Beihilfehöchstintensität:

    In Einklang mit Artikel 4 (2) — (6) der Verordnung

    Ja

     

    Bewilligungszeitpunkt:

    Vom 1.4.2004

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

    Bis zum 31.12.2006, nach den geltenden Regelungen kann die Auszahlung innerhalb von sechs Monaten nach diesem Termin erfolgen

    Zweck der Beihilfe:

    Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Ja

    Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

    Nein

    Landwirtschaft

     

    Fischerei und/oder Aquakultur

     

    Bergbau

     

    Gesamte verarbeitende Industrie

     

    oder

     

    Stahlindustrie

     

    Schiffbau

     

    Kunstfaserindustrie

     

    Kfz-Industrie

     

    Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

     

    Sämtliche Dienstleistungen

     

    oder

     

    Seeverkehr

     

    Sonstige Beförderungsleistungen

     

    Finanzdienstleistungen

     

    Sonstige Dienstleistungen

     

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Name:

    Welsh Assembly Government

    Anschrift:

    Crown Buildings, Cathays Park,

    Cardiff, CF103NQ

    Kontaktperson: Keith Jones

    Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

    In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

    Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

    Ja

     


    Nummer der Beihilfe

    XT 21/04

    Mitgliedstaat

    Belgien

    Region

    Flandern

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    Bombardier Transportation Belgium NV

    Vaartdijkstraat 5

    8200-Brugge

    Rechtsgrundlage

    Besluit van de Vlaamse regering van 2.4.2004

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Beihilferegelung

    Gesamtbetrag pro Jahr

     

    Darlehensbürgschaft

     

    Einzelbeihilfe

    Gesamtbetrag der Beihilfe

    0,7 Mio. EUR

    Darlehensbürgschaft

     

    Beihilfehöchstintensität

    In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

    Ja

     

    Bewilligungszeitpunkt

    Ab dem 2.4.2004

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

    Bis zum 31.12.2006

    Zweck der Beihilfe

    Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Nein

    Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

    „Ad-hoc“-Dossier

    Landwirtschaft

     

    Fischerei und/oder Aquakultur

     

    Bergbau

     

    Gesamte verarbeitende Industrie

     

    oder

     

    Stahlindustrie

     

    Schiffbau

     

    Kunstfaserindustrie

     

    Kfz-Industrie

     

    Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

    Herstellung von rollendem Material für Eisen- und Straßenbahn

    Sämtliche Dienstleistungen

     

    oder

     

    Seeverkehr

     

    Sonstige Beförderungsleistungen

     

    Finanzdienstleistungen

     

    Sonstige Dienstleistungen

     

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Name:

    Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

    Administratie Economie

    Afdeling Economisch Ondersteuningsbeleid

    Anschrift:

    Markiesstraat 1

    B-1000 Brussel

    Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

    In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

    Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

    Ja

     


    Nummer der Beihilfe

    XT 24/04

    Mitgliedstaat

    Belgien

    Region

    Flandern

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    INALFA NV

    Nobelstraat 2

    3930 Hamont-Achel

    Rechtsgrundlage

    Besluit van de Vlaamse regering van 2.4.2004

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Beihilferegelung

    Gesamtbetrag pro Jahr

     

    Darlehensbürgschaft

     

    Einzelbeihilfe

    Gesamtbetrag der Beihilfe

    0,5 Mio. EUR

    Darlehensbürgschaft

     

    Beihilfehöchstintensität

    In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

    Ja

     

    Bewilligungszeitpunkt

    Ab dem 2.4.2004

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

    Bis zum 31.12.2004

    Zweck der Beihilfe

    Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Nein

    Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

    „Ad-hoc“-Dossier

    Landwirtschaft

     

    Fischerei und/oder Aquakultur

     

    Bergbau

     

    Gesamte verarbeitende Industrie

     

    oder

     

    Stahlindustrie

     

    Schiffbau

     

    Kunstfaserindustrie

     

    Kfz-Industrie

    Zulieferbetrieb

    Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

     

    Sämtliche Dienstleistungen

     

    oder

     

    Seeverkehr

     

    Sonstige Beförderungsleistungen

     

    Finanzdienstleistungen

     

    Sonstige Dienstleistungen

     

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Name:

    Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

    Administratie Economie

    Afdeling Economisch Ondersteuningsbeleid

    Anschrift:

    Markiesstraat 1

    B-1000 Brussel

    Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

    In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

    Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus, wenn die Höhe der Beihilfe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt.

    Ja

     


    Nummer der Beihilfe

    XT 37/04

    Mitgliedstaat

    Vereinigtes Königreich

    Region

    Vereinigtes Königreich

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    Strategie für die breitere Anwendung des Systems der Risikoanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (HACCP — Hazard Analysis Critical Control Points) in Gastronomiebetrieben im Vereinigten Königreich (Verlängerung der Beihilferegelung Nr. XT 42/03)

    Rechtsgrundlage

    Food Standards Act 1999

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Beihilferegelung

    Gesamtbetrag pro Jahr

    2,6 Mio. GBP

    Darlehensbürgschaft

     

    Einzelbeihilfe

    Gesamtbetrag der Beihilfe

     

    Darlehensbürgschaft

     

    Beihilfehöchstintensität

    In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

    Ja

     

    Bewilligungszeitpunkt

    Ab dem 1.5.2004

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

    Bis zum 1.5.2005

    Zweck der Beihilfe

    Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

    Ja

    Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

     

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Nein

    Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

    Ja

    Landwirtschaft

     

    Fischerei und/oder Aquakultur

     

    Bergbau

     

    Gesamte verarbeitende Industrie

     

    oder

     

    Stahlindustrie

     

    Schiffbau

     

    Kunstfaserindustrie

     

    Kfz-Industrie

     

    Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

     

    Sämtliche Dienstleistungen

     

    oder

     

    Seeverkehr

     

    Sonstige Beförderungsleistungen

     

    Finanzdienstleistungen

     

    Sonstige Dienstleistungen:

    Catering KMU

    Ja

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Name:

    Food Standards Agency

    Anschrift:

    Aviation House

    125 Kingsway

    London

    WC2B 6NH

    Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

    In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

    Ja

     


    III Bekanntmachungen

    Kommission

    23.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 152/10


    AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2005

    Spezifische Projekte auf dem Gebiet Verbraucherangelegenheiten

    (2005/C 152/03)

    1.   Zweck und Beschreibung

    Dieser Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gilt spezifischen Projekten zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 4 (Aktion 18) im Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007. Die Aufforderung ist unter Ziffer 4.2 sowie in Anhang 3 des Jahresarbeitsplans 2005 im Bereich der Verbraucherpolitik vorgesehen, außerdem sind dort die entsprechenden Haushaltsmittel festgelegt.

    Projekte müssen einen deutlichen Beitrag zur Erreichung der europäischen Verbraucherschutzziele gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 20/2004 und der verbraucherpolitischen Strategie 2002-2006 der Kommission leisten.

    2.   Förderfähige Antragsteller

    Für Projekte, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft von höchstens 50 % beantragt wird: Finanzbeiträge für Projekte können juristischen Personen und Zusammenschlüssen von juristischen Personen, einschließlich geeigneter unabhängiger öffentlicher Einrichtungen und regionaler Verbraucherorganisationen, gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt. Neben der antragstellenden Einrichtung müssen an den Projekten 12 Partnereinrichtungen aus verschiedenen Ländern beteiligt sein, davon drei mit Sitz in einem der neuen Mitgliedstaaten oder einem Bewerberland.

    Projekte, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft von höchstens 75 % beantragt wird: Finanzbeiträge für Projekte können nur Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten oder den Bewerberländern gewährt werden, die von Industrie und Handel unabhängig handeln und denen die tatsächliche Durchführung der Vorhaben obliegt. Dabei müssen sie Verbraucherorganisationen aus mindestens drei anderen Ländern, aus denen die Antragstellung zulässig ist, als Partner einbeziehen.

    Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehenden Länder haben:

    den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    den EFTA/EWR-Ländern: Island, Liechtenstein, Norwegen;

    den Bewerberländern: Bulgarien und Rumänien.

    3.   Haushaltsmittel und Projektdauer

    Die für Kofinanzierung von Projekten zur Verfügung stehenden Mittel belaufen sich auf insgesamt 2,5 Mio. EUR.

    Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft darf grundsätzlich 50 % der für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen anfallenden Kosten nicht überschreiten. Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 20/2004/EG erlaubt jedoch bei bestimmten Projekten einen Gemeinschaftsbeitrag von bis zu 75 % der Kosten einer Maßnahme; für den Zeitraum 2004-2007 schlägt die Kommission vor, Projekte bevorzugt zu berücksichtigen, an denen Verbraucherorganisationen aus den neuen Mitgliedstaaten und den Bewerberländern beteiligt sind.

    Die Dauer der Projekte sollte 36 Monate nicht überschreiten.

    4.   Einreichungsfrist

    Anträge sind der Kommission bis spätestens zum 16. September 2005 zuzusenden.

    5.   Weitere Informationen

    Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsformulare sind auf der nachstehenden Website zu finden:

    http://europa.eu.int/comm/consumers/tenders/information/grants/projects_en.htm

    Anträge müssen den Anforderungen in den vollständigen Unterlagen genügen und auf den vorgegebenen Formularen eingereicht werden.


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