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Document C:2005:083:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 83, 05. April 2005


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 83

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

48. Jahrgang
5. April 2005


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2005/C 083/1

Euro-Wechselkurs

1

2005/C 083/2

Beschluss Frankreichs zur Auferlegung und Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Innerguyanischen Linienflugverkehr ( 1 )

2

2005/C 083/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3774 — Pirelli/DB Real Estate/Investitori Associati/La Rinascente-Upim) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

6

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

5.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/1


Euro-Wechselkurs (1)

4. April 2005

(2005/C 83/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2883

JPY

Japanischer Yen

139,18

DKK

Dänische Krone

7,4502

GBP

Pfund Sterling

0,68700

SEK

Schwedische Krone

9,1818

CHF

Schweizer Franken

1,5535

ISK

Isländische Krone

78,43

NOK

Norwegische Krone

8,1980

BGN

Bulgarischer Lew

1,9441

CYP

Zypern-Pfund

0,5846

CZK

Tschechische Krone

30,020

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,36

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

MTL

Maltesische Lira

0,4302

PLN

Polnischer Zloty

4,1113

ROL

Rumänischer Leu

36 498

SIT

Slowenischer Tolar

239,68

SKK

Slowakische Krone

38,885

TRY

Türkische Lira

1,7564

AUD

Australischer Dollar

1,6777

CAD

Kanadischer Dollar

1,5691

HKD

Hongkong-Dollar

10,0480

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8214

SGD

Singapur-Dollar

2,1456

KRW

Südkoreanischer Won

1 305,60

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9968

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,6626

HRK

Kroatische Kuna

7,4250

IDR

Indonesische Rupiah

12 219,53

MYR

Malaysischer Ringgit

4,895

PHP

Philippinischer Peso

70,631

RUB

Russischer Rubel

35,9380

THB

Thailändischer Baht

50,939


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/2


Beschluss Frankreichs zur Auferlegung und Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Innerguyanischen Linienflugverkehr

(2005/C 83/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, für die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Grand-Santi — Saint-Laurent— Cayenne ab dem 1. Juni 2005 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen und ab demselben Datum die für den Linienflugverkehr zwischen Cayenne und Maripasoula, Saint-Georges de l'Oyapock und Saül bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 254 vom 13. September 2001 veröffentlicht wurden, zu ändern.

2.

Neue gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:

2.1.

Mindestanzahl der Frequenzen

Durchzuführen sind ganzjährig mindestens

 

zwischen Cayenne und Maripasoula

zwei Hin- und Rückflüge täglich;

 

zwischen Cayenne und Saül

ein Hin- und Rückflug täglich;

 

zwischen Cayenne und Saint-Georges de l'Oyapock

jeweils ein Hin- und Rückflug montags, mittwochs, freitags und sonntags;

 

zwischen Cayenne und Grand-Santi via Saint-Laurent du Maroni

ein Hin- und Rückflug täglich.

2.2.

Kapazitätsangebot

Auf jeder der vier Strecken muss eine der Nachfrage entsprechende Mindestkapazität angeboten werden. In jedem Fall darf die Mindestkapazität folgende Werte nicht unterschreiten:

 

zwischen Cayenne und Maripasoula

33 000 Sitze jährlich

440 Tonnen Fracht jährlich

 

zwischen Cayenne und Saül

8 000 Sitze jährlich

100 Tonnen Fracht jährlich

 

zwischen Cayenne und Saint-Georges de l'Oyapock

5 000 Sitze jährlich

 

zwischen Cayenne und Saint-Laurent du Maroni / Grand-Santi

8 000 Sitze jährlich

300 Tonnen Fracht jährlich

Diese Kapazitäten beziehen sich für Fluggäste auf die Summe der in beiden Richtungen verfügbaren Sitze und für Fracht nur auf die Abflüge von Cayenne oder Saint-Laurent du Maroni. Die genannten Frachtkapazitäten enthalten kein Reisegepäck.

2.3.

Tarife für die Personenbeförderung

Für alle Flüge sind ohne Kapazitätsbeschränkung ein Standardtarif und ein Billigtarif anzubieten. Der Billigtarif gilt für Fluggäste, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für mindestens sechs Monate und einen Tag pro Jahr in der Gemeinde sind, nach und/oder aus der sie die Vergünstigung beanspruchen (Maripasoula, Saül, Saint-Georges de l'Oyapock oder Grand-Santi).

Dabei gelten folgende Höchsttarife:

Strecke

Standardtarif für einen Hinflug ohne Steuern

Billigtarif für einen Hinflug ohne Steuern

Cayenne — Maripasoula

58,20 EUR

35,75 EUR

Cayenne — Saül

42,60 EUR

26,20 EUR

Cayenne — Saint-Georges de l'Oyapock

42,60 EUR

26,20 EUR

Cayenne — Grand-Santi

58,20 EUR

35,75 EUR

Grand-Santi — Saint-Laurent du Maroni

42,60 EUR

26,20 EUR

Diese Flugpreise verstehen sich ohne Steuern und Gebühren, die pro Reisendem vom Staat, den Gebietskörperschaften oder den Flughafenbehörden erhoben und als solche auf dem Beförderungsdokument ausgewiesen werden.

2.4.

Tarife für die Frachtbeförderung

Die Frachttarife (in Euro pro Kilogramm) dürfen je Produktkategorie nicht höher liegen als in folgender Tabelle angegeben:

 

Nahrungsmittel

Normale Fracht

Reisegepäck

Landwirtschaftliche Fracht aus den Gemeinden

Grundnahrungsmittel

Sonstige

Cayenne — Maripasoula

0,67 EUR

0,84 EUR

0,97 EUR

1,49 EUR

0,42 EUR

Cayenne — Saül

0,48 EUR

0,61 EUR

0,76 EUR

1,22 EUR

0,30 EUR

Cayenne — Grand-Santi

0,67 EUR

0,84 EUR

0,97 EUR

1,49 EUR

0,42 EUR

Grand-Santi — Saint-Laurent du Maroni

0,48 EUR

0,61 EUR

0,76 EUR

1,22 EUR

0,30 EUR

Die Frachttarife für Grundnahrungsmittel gelten für die in der beigefügten Liste aufgeführten Erzeugnisse, die dem französischen Staat als allgemeines Dokument für Zwecke der Wirtschaftsinformation dient.

Die angegebenen Höchsttarife können einmal jährlich gemäß der Entwicklung des Einzelhandelspreisindex in den vorangegangenen 12 Monaten geändert werden. Diese Änderung wird den auf dieser Strecke tätigen Unternehmen 90 Tage vor ihrem Inkrafttreten per Post mitgeteilt.

2.5.

Dienstqualität

Das Luftfahrtunternehmen muss mittels eines Kühlsystems alle gefrorenen, tiefgefrorenen und gekühlten Erzeugnisse befördern können.

2.6.

Kontinuität der Flüge

Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 muss jedes Luftfahrtunternehmen, das eine der Strecken zu bedienen beabsichtigt, die Bedienung für mindestens zwölf aufeinander folgende Monate gewährleisten.

Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur nach mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.


ANHANG

Grundnahrungsmittel

Weizenmehl Typ 45

Hochwertige Teigwaren

Vorbehandelter Reis

Nicht vorbehandelter Reis

Weizengries

Trockengemüse (Alle)

Gemüsekonserven

Fleischkonserven

Fischkonserven

Haltbare Fertiggerichte

Getrockneter und geräucherter Fisch

Pökelfleisch

Zucker

Feines Salz

Grobes Salz

Tafelschokolade

Ungesüßter Kakao

Konfitüren

Abgefülltes Wasser

H-Milch

Milchpulver

Butter

Margarine

Öle

Fleisch und Fisch, tiefgefroren und gefroren


5.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 83/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.3774 — Pirelli/DB Real Estate/Investitori Associati/La Rinascente-Upim)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2005/C 83/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 23. März 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Pirelli C. Real Estate SpA („PRE“, Italien), DB Real Estate Global Opportunities IB, L.P. („DBRE“, Cayman Inseln) und Investitori Associati SGR SpA („IA SGR“, Italien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen La Rinascente SpA („La Rinascente“, Italien) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PRE: Immobiliendienstleistungen und Investitionen,

DBRE: Beschränkter Immobilien Investment Fonds,

IA SGR: Fonds Management Dienstleistungen,

La Rinascente: Einzelhandel mit Kleidung und Accessoires sowie Haushaltsprodukten und Gemischtwaren.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3774 — Pirelli/DB Real Estate/Investitori Associati/La Rinascente-Upim, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb:

http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf


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