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Amtsblatt der Europäischen Union, C 148, 03. Juni 2004


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 148

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

47. Jahrgang
3. Juni 2004


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat

2004/C 148/1

Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 30. April 2004 über die Zustimmung zu den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Anpassung der Beträge, die im Anhang zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 genannt sind und die sich auf die Besteuerung von an Europol-Mitarbeiter gezahlten Gehältern und Bezügen zu Gunsten von Europol beziehen

1

 

Kommission

2004/C 148/2

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Juni 2004: 2,00 % — Euro-Wechselkurs

3

2004/C 148/3

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.3479 — INVESTCORP/APCOA) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

2004/C 148/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluß (Sache Nr. COMP/M.3426 — ADVENT/SPORTFIVE) ( 1 )

5

2004/C 148/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluß (Sache Nr. COMP/M.3443 — JP MORGAN/BRIDGEPOINT/SIUTSA) ( 1 )

5

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2004/C 148/6

Genehmigung einer staatlichen Maßnahme gemäß Artikel 61 EWR-Abkommen und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofsabkommen

6

2004/C 148/7

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs 25. Februar 2004 — In der Rechtssache E-3/03, Transportbedriftenes Landsforening und Nor-Way Bussekspress AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde,

7

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2004/C 148/8

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Regionales CARDS-Programm 2003 — Demokratische Stabilisierung — Programm Network to Network — EuropeAid/119907/C/G/Multi

8

 

Berichtigungen

2004/C 148/9

Berichtigung der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. C 30 vom 4.2.2004)

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat

3.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/1


BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL

vom 30. April 2004

über die Zustimmung zu den von Europol festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Anpassung der Beträge, die im Anhang zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 genannt sind und die sich auf die Besteuerung von an Europol-Mitarbeiter gezahlten Gehältern und Bezügen zu Gunsten von Europol beziehen

(2004/C 148/01)

DER VERWALTUNGSRAT VON EUROPOL —

gestützt auf das auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens erstellte Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten von Europol, der Mitglieder seiner Organe, der stellvertretenden Direktoren und der Bediensteten von Europol (1), insbesondere gestützt auf Artikel 10;

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Der Rat beschloss am 29. April 2004 eine Anpassung der Gehälter und Bezüge der Beamten von Europol um 0,9 % rückwirkend zum 1. Juli 2002;

2.

Der Verwaltungsrat beschloss am 10. Dezember 2003, eine Erhöhung der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates vom 16. November 1999 (2) aufgeführten Beträge mit denselben Prozentsätzen und mit Wirkung vom selben Datum wie in dem unter Punkt 1 genannten Ratsbeschluss vom 29. April 2004 vorzunehmen;

3.

Laut demselben Beschluss des Verwaltungsrates vom 10. Dezember 2003 sind die so ermittelten Werte im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2002:

1.

wird der in Artikel 4 Satz 1 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 aufgeführte Betrag durch 106,71 € ersetzt;

2.

werden die in der in Artikel 4 des Anhangs zum Beschluss des Verwaltungsrates von Europol vom 16. November 1999 enthaltenen Tabelle aufgeführten Werte in Euro durch folgende Beträge ersetzt:

 

8 % auf Beträge zwischen 106,71 € und 1.879,60 €

 

10 % auf Beträge zwischen 1.879,61 € und 2.588,87 €

 

12,5 % auf Beträge zwischen 2.588,88 € und 2.966,98 €

 

15 % auf Beträge zwischen 2.966,99 € und 3.369,46 €

 

17,5 % auf Beträge zwischen 3.369,47 € und 3.747,60 €

 

20 % auf Beträge zwischen 3.747,61 € und 4.114,12 €

 

22,5 % auf Beträge zwischen 4.114,13 € und 4.492,23 €

 

25 % auf Beträge zwischen 4.492,24 € und 4.858,76 €

 

27,5 % auf Beträge zwischen 4.858,77 € und 5.236,88 €

 

30 % auf Beträge zwischen 5.236,89 € und 5.603,41 €

 

32,5 % auf Beträge zwischen 5.603,42 € und 5.981,53 €

 

35 % auf Beträge zwischen 5.981,54 € und 6.348,63 €

 

40 % auf Beträge zwischen 6.348,64 € und 6.726,76 €

 

45 % auf Beträge über 6.726,77 €

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Den Haag am 30. April 2004

Jimmy MARTIN

Vorsitzender des Verwaltungsrats


(1)  ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 2.

(2)  ABl. C 65 vom 28.2.2001, S. 8.


Kommission

3.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/3


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. Juni 2004:

2,00 %

Euro-Wechselkurs (2)

2. Juni 2004

(2004/C 148/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2276

JPY

Japanischer Yen

135,64

DKK

Dänische Krone

7,4366

GBP

Pfund Sterling

0,665

SEK

Schwedische Krone

9,131

CHF

Schweizer Franken

1,5276

ISK

Isländische Krone

87,64

NOK

Norwegische Krone

8,193

BGN

Bulgarischer Lew

1,9476

CYP

Zypern-Pfund

0,5837

CZK

Tschechische Krone

31,462

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

251,56

LTL

Litauischer Litas

3,4529

LVL

Lettischer Lat

0,661

MTL

Maltesische Lira

0,4259

PLN

Polnischer Zloty

4,662

ROL

Rumänischer Leu

40 797

SIT

Slowenischer Tolar

239,16

SKK

Slowakische Krone

39,905

TRL

Türkische Lira

1 859 277

AUD

Australischer Dollar

1,7504

CAD

Kanadischer Dollar

1,6749

HKD

Hongkong-Dollar

9,5704

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9617

SGD

Singapur-Dollar

2,0944

KRW

Südkoreanischer Won

1 429,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

7,9015


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.3479 — INVESTCORP/APCOA)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2004/C 148/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 25/05/2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Parking Holdings Limited, das der Gruppe Investcorp angehört („Investcorp“, Bahrein) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Apcoa Parking AG („Apcoa“, Deutschland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

A: Internationaler Finanzinvestor,

D: Management von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Parkplätzen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. +32/2/2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3479 — INVESTCORP/APCOA, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.

(2)  ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32; die Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 wurde durch die Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 ersetzt.


3.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluß

(Sache Nr. COMP/M.3426 — ADVENT/SPORTFIVE)

(2004/C 148/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 27/05/2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor.

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3426. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu Celex, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation:

CELEX: Abonnenteninformation

http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm


3.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluß

(Sache Nr. COMP/M.3443 — JP MORGAN/BRIDGEPOINT/SIUTSA)

(2004/C 148/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 18/05/2004 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich

gebührenfrei auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor.

in Elektronik-Format, über die „CEN“ Version der CELEX-Datenbank, unter der Dokumentennummer 304M3443. CELEX ist das EDV-gestützte Dokumentationssystem für Gemeinschaftsrecht. Für mehr Informationen im Hinblick auf den Zugang zu Celex, siehe den folgenden Link zu Abonnenteninformation:

CELEX: Abonnenteninformation

http://publications.eu.int/general/en/eulaw_en.htm


EFTA-Überwachungsbehörde

3.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/6


Genehmigung einer staatlichen Maßnahme gemäß Artikel 61 EWR-Abkommen und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofsabkommen

(2004/C 148/06)

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat entschieden, dass die mitgeteilte Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt.

Datum der Annahme:

18. Februar 2004

EFTA-Staat:

Norwegen

Beihilfe Nr.:

SAM 030.500.052

Titel:

Mitteilung des Verkaufs von Tjuvholmen

Ziel:

Verkauf von Tjuvholmen durch die Stadt Oslo, Hafenbehörde Oslo, an Selmer Gruppen AS/Aspelin-Ramm Gruppen AS.

Rechtsgrundlage:

Artikel 61 EWR-Abkommen

Finanzmittel/Laufzeit:

-

Der von vertraulichen Angaben bereinigte Text der Entscheidung findet sich unter:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/


3.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/7


BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

25. Februar 2004

In der Rechtssache E-3/03, Transportbedriftenes Landsforening und Nor-Way Bussekspress AS gegen EFTA-Überwachungsbehörde,

(2004/C 148/07)

Klage der Transportbedriftenes Landsforening und der Nor-Way Bussekspress AS vom 18. September 2003 auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 140/03/KOL vom 16. Juli 2003, hat der Präsident des Gerichtshofs am 25. Februar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Rechtssache E-3/03 wird aus dem Register gestrichen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten der Beklagten.


III Bekanntmachungen

Kommission

3.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/8


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Regionales CARDS-Programm 2003

Demokratische Stabilisierung — Programm „Network to Network“

EuropeAid/119907/C/G/Multi

(2004/C 148/08)

Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit auf:

Stärkung der lokalen Organisationen für zivilgesellschaftliche Netze und des Zivilgesellschaftssektors

Unterstützung des Demokratisierungsprozesses vor Ort

in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro (einschließlich Kosovo) mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Gemeinschaften aus dem regionalen CARDS-Programm 2003 Demokratische Stabilisierung.

Die vollständigen Leitlinien für Antragsteller können auf folgender Internetseite eingesehen werden:

http://europa.eu.int/comm/europeaid/cgi/frame12.pl

Die Frist für die Einreichung der Vorschläge endet am Mittwoch, den 15. September 2004 um 16:00 Uhr MEZ.


Berichtigungen

3.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/9


Berichtigung der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

( Amtsblatt der Europäischen Union C 30 vom 04.02.2004 )

(2004/C 148/09)

Seite 11, punkt 4.7. Kontrolleinrichtung:

anstatt:

„Name: Agroqualità.

Anschrift: Via Montebello 8, Roma“

muss es heissen:

„Name: Certiprodop s.r.l.

Anschrift: Via del Macello, 26

Crema (CR)

Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung kann über die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, eines der WTO angehörenden Staates oder eines nach Artikel 12 Absatz 3 anerkannten Drittlandes Einspruch gegen die Eintragung der Bezeichnung ‚Ricotta Romana‘ erhoben werden.“


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