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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: technische Überwachung
Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik der Europäischen Union (EU) harmonisiert diese Richtlinie die Häufigkeit der technischen Überwachung und legt fest, welche Kraftfahrzeugteile überwacht werden müssen. In allen EU-Mitgliedstaaten stellt der wachsende Straßenverkehr ein Sicherheitsproblem dar. Deshalb müssen Mindeststandards und -verfahren für Personenkraftwagen und Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen, festgelegt werden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung).
ZUSAMMENFASSUNG
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) zugelassen sind, müssen einer regelmäßigen technischen Überwachung, d. h. einer Sicherstellung, dass sie für die Nutzung auf Straßen geeignet sind, unterzogen werden. In den Anhängen I und II dieser Richtlinie sind die zu untersuchenden Fahrzeuggruppen, die Zeitabstände der Untersuchungen und die Punkte, die geprüft werden müssen, aufgeführt. Die technische Überwachung ist vom EU-Mitgliedstaat oder von staatlich entsprechend beauftragten öffentlichen Stellen vorzunehmen oder von Organisationen oder Einrichtungen, die vom Staat dafür bestimmt sind und unter seiner unmittelbaren Aufsicht stehen.
In Anhang I sind die Fahrzeuggruppen, die der technischen Überwachung unterliegen und die Zeitabstände der Untersuchungen für jede Gruppe aufgeführt. Der Mindestzeitabstand für die verschiedenen Gruppen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ist:
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1 Jahr nach der ersten Benutzung, dann jährlich für:
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4 Jahre nach der ersten Benutzung, dann alle 2 Jahre für:
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In Anhang II werden die obligatorischen Prüfpunkte aufgeführt. Die in Anhang II aufgeführten Untersuchungen können ohne Ausbau der Fahrzeugteile erfolgen. Für den Fall, dass das Fahrzeug an den nachstehend aufgeführten Prüfpunkten Mängel aufweist, legen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren fest, in dem die Bedingungen für eine Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bis zum erfolgreichen Durchlaufen einer neuerlichen technischen Untersuchung festgelegt werden. Die Untersuchung erstreckt sich auf die im Anhang aufgeführten Punkte, sofern sich diese auf die Ausrüstung beziehen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das zu prüfende Fahrzeug obligatorisch ist. Zu den obligatorischen Prüfpunkten gehören:
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Fahrzeugkennung;
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Bremsanlage;
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Lenkvorrichtung;
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Sichtverhältnisse;
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Beleuchtungseinrichtungen und Teile der Elektrik;
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Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen;
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Fahrgestell und seine Bestandteile/am Fahrgestell befestigte Teile;
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sonstige Ausstattung - Sicherheitsgurte, Feuerlöscher, Schlösser und Diebstahlsicherungen, Warndreieck, Verbandskasten, Geschwindigkeitsmesser, usw.;
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Umweltbelästigungen - Lärmentwicklung, Auspuffabgase usw.;
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Zusätzliche Untersuchungen für Fahrzeuge, die der Fahrgastbeförderung dienen - Notausstieg(e), Heizung, Lüftung, Ausstattung der Sitze, Innenbeleuchtung.
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Fahrzeugbetreiber oder Fahrer müssen schriftlich über alle Defekte, das Ergebnis der Überwachung und die rechtlichen Folgen informiert werden. Die EU-Mitgliedstaaten unternehmen die erforderlichen Maßnahmen, damit nachgewiesen werden kann, dass ein Fahrzeug die technische Untersuchung bestanden hat. Die anderen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission müssen über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.
Alle Mitgliedstaaten müssen gegenseitig den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber anerkennen, dass ein dort zugelassenes Kraftfahrzeug, ein Kraftfahrzeuganhänger oder ein Sattelanhänger einer technischen Untersuchung im Einklang mit dieser Richtlinie mit positivem Ergebnis unterzogen wurde. Die EU-Mitgliedstaaten müssen zweckdienliche Verfahren anwenden, um sicherzustellen, dass die Bremswirkung der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Ausnahmeregelungen
Unbeschadet der Anhänge I und II können die EU-Mitgliedstaaten:
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den Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorverlegen und gegebenenfalls eine Untersuchung vor der Zulassung des Fahrzeugs vorschreiben;
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den Zeitabstand zwischen 2 aufeinander folgenden obligatorischen technischen Untersuchungen abkürzen;
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die technische Untersuchung der fakultativen Ausrüstung zwingend vorschreiben;
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die Zahl der zu untersuchenden Punkte erhöhen;
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die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen;
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zusätzliche technische Untersuchungen vorschreiben;
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für die auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge höhere Werte für die Mindestwirksamkeit der Bremsen festlegen und die Prüfungen bei höheren Nutzlasten als den in Anhang II festgelegten Werten durchführen, sofern diese Vorschriften nicht über die der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs hinausgehen.
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Die Mitgliedstaaten können die Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, der Gendarmerie und der Feuerwehr vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen. Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission bestimmte Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen in Betrieb genommen oder benutzt werden, sowie Fahrzeuge, die nicht oder kaum auf öffentlichen Wegen benutzt werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen. Für Fahrzeuge von historischem Interesse dürfen die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission eigene Prüfvorschriften erlassen.
Die Kommission hat die Befugnis, die erforderlichen Richtlinien zu erlassen, um die Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung der Fahrzeuge in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Punkte sowie alle zur Anpassung dieser Vorschriften und Verfahren an den technischen Fortschritt notwendigen Änderungen festzulegen.
Spätestens 3 Jahre nach der Einführung regelmäßiger Untersuchungen der Geschwindigkeitsbegrenzer sollte die Kommission erneut überprüfen, ob sich durch die vorgesehenen Kontrollen Störungen oder unbefugte Eingriffe in Geschwindigkeitsbegrenzer nachweisen ließen und ob eine Änderung der geltenden Regelung erforderlich war.
Die Richtlinie 2009/40/EG wird mit Wirkung vom 19. Mai 2018 durch die Richtlinie 2014/45/EU aufgehoben.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2009/40/EG |
26.6.2009 |
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Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2009/40/EC wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (Amtsblatt L 127 vom 29.4.2014, S. 51-128).
Empfehlung der Kommission 2010/378/EU vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt L 173 vom 8.7.2010, S. 74-96).
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durch die Mitgliedstaaten, Berichtszeitraum 2009-2010 (COM(2013) 303 final vom 24.5.2013).
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durch die Mitgliedstaaten, Berichtszeitraum 2011-2012 (COM(2014) 569 final vom 12.9.2014).
Letzte Änderung: 04.06.2015