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Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze
Die im Bereich der transeuropäischen Netze betriebene Politik stützt sich auf Finanzinstrumente, die für die Unterstützung von Projekten von höchstem europäischen Interesse zur Verfügung stehen. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Telekommunikationsinfrastrukturen sowie im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze fest.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr 67/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung legt die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für Telekommunikationsinfrastrukturen sowie im Bereich der transeuropäischen Verkehrs- und Energienetze fest.
Der Gemeinschaftszuschuss kann nur für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gewährt werden. Er kann auch für Teile von Vorhaben gewährt werden, soweit diese technisch und finanziell selbstständige Einheiten darstellen.
Der Gemeinschaftszuschuss kann eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen:
Die für Verkehrsinfrastrukturvorhaben vorgesehenen Mittel sollten so verwandt werden, dass mindestens 55 % auf Schienenvorhaben — einschließlich des kombinierten Verkehrs — und höchstens 25 % auf Straßenvorhaben entfallen.
Voraussetzungen für den Gemeinschaftszuschuss
Unter folgenden Bedingungen kann ein Gemeinschaftszuschuss gewährt werden:
Die Kommission kann ein indikatives Mehrjahresprogramm für einzelne Sektoren erstellen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Europäischen Union (EU) zu verbessern. Das Programm setzt sich ausschließlich aus Vorhaben von gemeinsamem Interesse zusammen, die einen bestimmten Bereich betreffen und über einen längeren Zeitraum einen hohen Finanzbedarf haben. Das Programm muss überprüft und je nach erzielten Fortschritten gegebenenfalls überarbeitet werden.
Kriterien für die Auswahl der Vorhaben
Der Gemeinschaftszuschuss ist für Vorhaben bestimmt, die potenziell wirtschaftlich lebensfähig sind und deren finanzielle Rentabilität zum Zeitpunkt der Antragstellung als unzureichend angesehen wird. Bei der Entscheidung über die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses sollte auch Folgendes Berücksichtigung finden:
Insbesondere im Fall grenzüberschreitender Vorhaben ist auch der Koordinierung der Zeitpläne für einzelne Teile der Vorhaben Rechnung zu tragen.
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen
Die Anträge auf Zuschüsse werden bei der Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat oder mit dessen Zustimmung von den direkt betroffenen Organisationen eingereicht. Diese Verordnung legt die für die Beurteilung und Ermittlung von Anträgen erforderlichen Angaben fest. Dazu gehören auch ein vorläufiger Zeitplan und eine Beschreibung der Kontrollmaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat hinsichtlich der Nutzung der beantragten Mittel anwenden wird.
Kürzung, Aussetzung und Streichung des Zuschusses
Die Kommission kann den Zuschuss zu einem Vorhaben kürzen, aussetzen oder streichen, wenn die Prüfung ergibt, dass eine Unregelmäßigkeit gegeben ist oder eine der Bedingungen nicht erfüllt wurde und insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art des Vorhabens vorliegt, zu der die Zustimmung der Kommission nicht eingeholt wurde.
Wird mit den Arbeiten für ein Vorhaben nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem vorgesehenen Datum begonnen, so werden die genehmigten Zuschüsse außer in den Fällen, die gegenüber der Kommission gebührend begründet werden, von der Kommission gestrichen. Sollte das entsprechende Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren abgeschlossen sein, kann die Kommission die Rückzahlung jeglicher Zuschüsse verlangen.
Finanzierung
Der Finanzrahmen für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2000 bis 2006 ist auf 4 874 880 000 EUR festgelegt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum für das Inkrafttreten |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 67/2010 |
19.2.2010 |
- |
ABl. L 27 vom 30.01.2010 |
Letzte Änderung: 03.06.2010