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Unfallhaftung von Schiffseignern

Reisende müssen bei Unfällen auf See für den erlittenen Verlust und Beschädigungen Schadenersatz in angemessener Höhe erhalten. Um dies sicherzustellen, müssen Schiffseigner über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See

ZUSAMMENFASSUNG

Reisende müssen bei Unfällen auf See für den erlittenen Verlust und Beschädigungen Schadenersatz in angemessener Höhe erhalten. Um dies sicherzustellen, müssen Schiffseigner über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügen.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung legt harmonisierte Regeln hinsichtlich Haftung und Versicherung für Schifffahrtsunternehmen fest, die Reisende auf See befördern. Sie führt die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See sowie die Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in das Europäische Gesetz ein.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung gilt für sämtliche Schiffe, die die Flagge eines EU-Landes führen, einen europäischen Hafen anlaufen oder aus einem europäischen Hafen auslaufen oder bei denen der Beförderungsvertrag (d. h. ein Vertrag zwischen dem Beförderer und dessen Passagieren, in dem die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten festgelegt sind) in einem EU-Land geschlossen wurde.
  • Die Verordnung findet gegenwärtig Anwendung sowohl auf internationale als auch inländische Seereisen. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind allerdings inländische Seereisen, in deren Verlauf sich das Schiff weniger als fünf Meilen von der Küste wegbewegt.
  • In den Haftungsbereich des Reiseveranstalters fallen Reisende, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge sowie Mobilitätshilfen für Reisenden mit eingeschränkter Mobilität.
  • Im Falle von Körperverletzung oder Beschädigungen infolge eines Schifffahrtsereignisses (d. h. Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß oder Strandung des Schiffes, Explosion oder Feuer auf dem Schiff oder ein Mangel des Schiffes) müssen die Geschädigten nicht das Verschulden durch den Beförderer nachweisen, um Schadenersatz zu erhalten.
  • Schiffsbetreiber müssen bei Tod oder Körperverletzung eines Reisenden infolge eines Schifffahrtsereignisses eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse leisten. Eine Vorschusszahlung stellt keine Haftungsanerkennung seitens des Schifffahrtsunternehmens dar.
  • Im Todesfall eines Reisenden beträgt die Vorschusszahlung mindestens 21 000 EUR.
  • Die Schifffahrtsunternehmen müssen den Reisenden verständliche Informationen über ihre Rechte zur Verfügung stellen.
  • Diese Informationen müssen an allen Verkaufsstellen erhältlich sein, auch beim Verkauf per Telefon oder Internet, und vor, spätestens jedoch bei Abfahrt zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Europäische Kommission erstellt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (31. Dezember 2012) einen Bericht über ihre Anwendung.
  • Die EU-Regierungen können den Beginn der Anwendung der Verordnung für rein inländische Seereisen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, aufschieben. Für Schiffe, die sich weniger als 20 Meilen von der Küste wegbewegen, ist der späteste Beginn der Anwendung der Verordnung der 31. Dezember 2018. Für alle anderen Schiffe ist der Termin zur Umsetzung der 31. Dezember 2016.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu den Rechten von Fahrgästen erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 392/2009

29.5.2009

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ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24-46

Letzte Aktualisierung: 30.09.2015

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