Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
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Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, können toxische Stoffe an diese Lebensmittel abgeben und so eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
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Die Verordnung führt Migrationsgrenzwerte* für in solchen Verpackungen verwendete Stoffe ein und legt Bestimmungen für deren Verwendung fest, um die Sicherheit der Lebensmittel zu gewährleisten.
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Ferner werden die Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Diese Anforderungen ergänzen die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die für die Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden.
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Die Materialien und Gegenstände aus Kunststoff sowie Teile davon können bestehen:
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ausschließlich aus Kunststoff;
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aus mehreren Schichten Kunststoff oder
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aus Kunststoffen in Kombination mit anderen Materialien.
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Diese Verordnung gilt nicht für Ionenaustauscherharze, Gummi und Silikone.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Zugelassene Stoffe
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Die Verordnung führt die Stoffe auf, die absichtlich bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden können. Diese Liste umfasst:
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Monomere;
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Zusatzstoffe (außer Farbstoffe);
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Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen (außer Lösungsmittel) und
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durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.
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Neue Stoffe können in die Liste aufgenommen werden, sofern die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit infolge eines Antrags- und Zulassungsverfahrens eine befürwortende Stellungnahme abgibt.
Inverkehrbringen
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Um in der EU in Verkehr gebracht werden zu können, müssen die betreffenden Materialien und Gegenstände aus Kunststoff folgende Bestimmungen erfüllen:
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die Anforderungen an die Benutzung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
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die in der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 definierte gute Herstellungspraxis;
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die Anforderungen an die Zusammensetzung und die Konformitätserklärung (siehe unten).
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In den Anhängen der Verordnung werden die Verwendungsbedingungen für zugelassene Stoffe sowie die Migrationsgrenzwerte festgelegt. Alle Materialien und Gegenstände aus Kunststoff müssen den spezifischen Migrationsgrenzwerten und den Gesamtmigrationsgrenzwerten entsprechen.
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Die Zusammensetzung jeder einzelnen Kunststoffschicht eines Materials oder Gegenstands muss dieser Verordnung entsprechen. Jedoch kann eine Schicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung ist,
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den Beschränkungen und Spezifikationen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen (mit Ausnahme von Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I);
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aus Stoffen hergestellt sein, die nicht in der Liste zugelassener Stoffe aufgeführt sind (allerdings dürfen diese Stoffe weder mutagen*, karzinogen* oder reproduktionstoxisch sein noch eine Nanostruktur* aufweisen).
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Der Hersteller muss eine schriftliche Erklärung ausstellen (Anhang IV). Diese dient der Identifizierung der Materialien, Gegenstände oder Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie der Stoffe selbst. Sie muss erneuert werden, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung ist am 4. Februar 2011 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Migrationsgrenzwerte: die Höchstmenge an Stoffen, die aus Materialien und Gegenständen in das Lebensmittel übergehen können. Die Grenzwerte werden in Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) ausgedrückt.
* Mutagen: ein physikalischer oder chemischer Stoff, der das Erbgut eines Organismus verändert und somit die Mutationshäufigkeit über den natürlichen Hintergrundwert erhöht.
* Karzinogen: ein krebserzeugender Stoff.
* Stoffe mit Nanostruktur: eine natürliche, beiläufig auftretende oder absichtlich hergestellte Substanz, die Partikel in ungebundenem Zustand oder als Aggregat beziehungsweise Agglomerat enthält und bei der mindestens 50 % der Partikel in der Größenverteilung über eine oder mehrere äußere Abmessungen in einer Größenordnung von 1 bis 100 Nanometer (d. h. ein Milliardstel Meter) verfügen.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1-89)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4-17). Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75-78). Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 24.11.2015