Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Rolle der EU im multilateralen System der UN

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union

WAS IST DER ZWECK DIESES ARTIKELS?

In diesem Artikel werden die Grundsätze festgelegt, die das Handeln der EU auf internationaler Ebene leiten. Diese betreffen das Stärken

  • von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (UN) und des Völkerrechts;
  • einer Weltordnung, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht;
  • multilateraler Lösungen bei gemeinsamen Problemen im Rahmen der UN.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beteiligung der EU am System der UN

  • Die EU hat einen erweiterten Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen:
    • Die EU hat das Recht, vor den Vertretern wichtiger Gruppen zu sprechen und Vorschläge und Änderungen mündlich vorzutragen (eine Möglichkeit, die keinem anderen Beobachter zur Verfügung steht), und außerdem das Recht auf eine einmalige Gegendarstellung im Zusammenhang mit einer Intervention gegen einen Standpunkt der EU. Die EU kann jedoch keine Resolutionsentwürfe oder Beschlüsse mittragen und hat kein Stimmrecht und kein Recht auf die Aufstellung von Kandidaten.
  • Die Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen beruht auf der politischen und operativen Zusammenarbeit bei der Umsetzung gemeinsamer Programme und Projekte.
  • Die wichtigsten Bereiche für die Zusammenarbeit sind folgende:
    • die Wahrung des Friedens und der Sicherheit in der Welt mittels einer vollständigen Partnerschaft, die sich von der Konfliktprävention über den Wiederaufbau bis zur Konsolidierung des Friedens erstreckt. Der Beitrag der EU besteht in der Bereitstellung von Personal und finanziellen Ressourcen. Darüber hinaus ermöglicht die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU eine verstärkte zivile und militärische Zusammenarbeit;
    • die Förderung der Menschenrechte, der Gleichheit zwischen den Geschlechtern und der Demokratie durch die Verteidigung der Standards und Schutzmechanismen für die Menschenrechte innerhalb der UN sowie durch Maßnahmen der bilateralen Zusammenarbeit;
    • die menschliche, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die insbesondere durch die Koordinierung der Maßnahmen im Bereich der Entwicklungshilfe und humanitären Hilfe erreicht werden soll;
    • der Umweltschutz und der Klimawandel, insbesondere bei der Annahme internationaler Abkommen und Übereinkünfte sowie bei der Reform der globalen Governance im Umweltbereich;
    • die humanitäre Hilfe und Nahrungsmittelhilfe, insbesondere im Rahmen der Hilfe der EU, die weltweit der größte Geber für diese Maßnahmen ist;
    • der Kampf gegen internationale und regionale Bedrohungen der Sicherheit, wie dem Terrorismus, der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und leichten Waffen und Kleinwaffen, der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels und der Geldwäsche.
  • Jedes Jahr stellt die der Generalversammlung der UN ihre Prioritäten vor. Diese stellen den Leitfaden für die Arbeit der EU-Delegation dar.
  • Die EU und die EU-Länder zusammen sind der größte Beitragszahler in das UN-System.

Förderung des Multilateralismus

  • Als Teil ihrer Globalen Strategie 2016 wird die EU eine auf Regeln beruhende Weltordnung fördern, mit dem Grundprinzip des Multilateralismus und den Vereinten Nationen in ihrer Mitte mit internationalen und regionalen Organisationen, Staaten und nichtstaatlichen Akteuren.
  • Die EU hat ihre Partnerschaft mit den Vereinten Nationen weiter vertieft und ihren Einfluss auf der Grundlage der im Jahre 2003 von der Kommission festgelegten Leitlinien und Empfehlungen weiter verstärkt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union – Artikel 21 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 28-29)

Letzte Aktualisierung: 20.03.2020

Top