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Im April 2011 wurde im Namen der Europäischen Union (EU) ein regionales Übereinkommen über den Ursprung von in der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone gehandelten Erzeugnissen unterzeichnet. In dem Übereinkommen sind alle Vorschriften hinsichtlich des Ursprungs von Erzeugnissen, die im Zusammenhang mit ca. 60 bilateralen Freihandelsabkommen (FHA) zwischen Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone, einschließlich der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) der EU, gehandelt werden, in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengelegt.
Vertragsparteien
Neben der EU sind folgende Länder Vertragsparteien des Übereinkommens:
Ursprungserzeugnisse
Damit die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, ist der Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen. Erzeugnisse werden als Ursprungserzeugnisse der Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone betrachtet, wenn sie
Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierungszone
Das Übereinkommen beruht auf einem sogenannten Kumulierungssystem, in dessen Rahmen die Vertragsparteien Ursprungserzeugnisse voneinander verwenden können, als wären diese im eigenen Land hergestellt worden. Unter dem Pan-Europa-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung kommt zwischen der EU und dem Großteil der aufgeführten Länder ein System der diagonalen Kumulierung zur Anwendung.
Nachweis der Ursprungseigenschaft
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Zollbehörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen (beispielsweise durch gemeinsame Musterabdrücke der Stempel, die für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwendet werden, oder die Überprüfung von Ursprungsnachweisen).
Verwaltung und Umsetzung
Die Verwaltung und die Durchführung des Übereinkommens werden durch einen gemeinsamen Ausschuss aus Vertretern aller Vertragsparteien gewährleistet.
(1) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
Der Beschluss ist am 26. März 2012 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3-158)
Beschluss 2013/93/EU des Rates vom 14. April 2011 über die Unterzeichnung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln im Namen der Europäischen Union (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 1-2)
Letzte Aktualisierung: 09.02.2018