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Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2006/356/EG über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

Beschluss 2005/690/EG über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits

Beschluss 2004/635/EG über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

Beschluss 2002/357/EG, EGKS über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

Beschluss 2000/384/EG, EGKS über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

Beschluss 2000/204/EG, EGKS über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

Beschluss 98/238/EG, EGKS über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

Beschluss 97/430/EG über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits

WAS IST DER ZWECK DER ABKOMMEN UND DER BESCHLÜSSE?

Mit den Abkommen soll Folgendes gefördert werden:

  • ein regelmäßiger Dialog über politische und sicherheitspolitische Fragen, um das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und gemeinsame Initiativen zu fördern;
  • die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Finanzen, einschließlich
    • der schrittweisen Liberalisierung des Warenverkehrs;
    • der Erleichterung des Handels mit Dienstleistungen und des Kapitalverkehrs, um eine Liberalisierung zu erreichen, sobald die Bedingungen erfüllt sind;
    • der nachhaltigen Entwicklung des Mittelmeerraums und
    • regionaler Integration;
  • die Zusammenarbeit in den Bereichen Soziales, Kultur und Bildung, insbesondere durch interkulturellen Dialog, Migrationskontrolle, Kompetenzentwicklung, Förderung des Arbeitsrechts bzw. der Gleichstellung der Geschlechter.

Die Beschlüsse bewirken den Abschluss der Abkommen im Namen der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Europa-Mittelmeer-Partnerschaft

  • Das Abkommen zwischen der EU und den Ländern des südlichen Mittelmeerraums basiert auf der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft.
  • Diese politische, wirtschaftliche und soziale Partnerschaft beruht auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit, Solidarität und gemeinsamen Entwicklung.

Die Partnerschaft wurde 2008 durch die Union für den Mittelmeerraum (UfM) ersetzt.

  • Die Aufgabe der UfM besteht darin, die regionale Zusammenarbeit, den Dialog und die Umsetzung von Projekten und Initiativen mit spürbaren Auswirkungen auf die Bürger zu fördern (wobei der Schwerpunkt auf jungen Menschen und Frauen liegt), um die drei strategischen Ziele der Region zu erreichen:
    • Stabilität;
    • menschliche Entwicklung und
    • Integration.
  • Im Bereich des Handels fördert die UfM
    • die Verbesserung der Handelsbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern;
    • den Abbau von Handelshemmnissen;
    • regionale Integrationsinitiativen und
    • die Verbesserung der Unternehmenszusammenarbeit.
  • Die EU hat mit allen Partnern mit Ausnahme Libyens Assoziationsabkommen geschlossen.
  • Ein Abkommen mit Syrien wurde ausgearbeitet, aber nicht unterzeichnet.

Geltungsbereich

Jedes Abkommen ist an die Besonderheiten des betreffenden Nicht-EU-Landes angepasst. Sie alle haben jedoch prinzipiell die gleiche Grundstruktur, die folgende Aspekte abdeckt:

  • den politischen Dialog;
  • den freien Warenverkehr;
  • das Niederlassungsrecht und die Erbringung von Dienstleistungen;
  • Zahlungen, Kapital, Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Maßnahmen;
  • die wirtschaftliche Zusammenarbeit;
  • die Zusammenarbeit im sozialen und kulturellen Bereich;
  • die Zusammenarbeit beim Umweltschutz;
  • die finanzielle Zusammenarbeit;
  • institutionelle und allgemeine Bestimmungen.

Ziele

Die bilateralen Abkommen haben alle eine Reihe von Zielen gemeinsam, insbesondere

  • die Förderung der intraregionalen Zusammenarbeit der Mittelmeerländer als Faktor des Friedens, der Stabilität sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung;
  • die Errichtung einer Freihandelszone.

Errichtung einer Freihandelszone

  • Die Abkommen bilden die Grundlage für die Errichtung einer Freihandelszone im Mittelmeerraum in Übereinstimmung mit den Regeln der Welthandelsorganisation.
  • Während einer Übergangszeit von zwölf Jahren ab Inkrafttreten der Abkommen muss eine Freihandelszone errichtet werden.
  • Der freie Warenverkehr zwischen der EU und den Mittelmeerländern muss sich ergeben aus
    • dem schrittweisen Abbau von Zöllen;
    • dem Verbot von mengenmäßigen Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen (mit Ausnahmen in bestimmten Fällen) sowie von allen Maßnahmen mit gleicher oder diskriminierender Wirkung zwischen den Vertragsparteien.
  • Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS).
  • Die Nicht-EU-Partnerländer müssen die vollständige Liberalisierung des Kapitalsektors erreichen, sobald ausreichende Voraussetzungen dafür gegeben sind.
  • Es muss schrittweise ein Streitbeilegungsmechanismus eingeführt werden.

Institutionelle Vereinbarungen

Mit den Abkommen wird eine institutionelle Struktur geschaffen, einschließlich

  • eines Assoziationsrates auf Ministerebene, der Beschlüsse fasst und Empfehlungen ausspricht, damit die festgelegten Ziele erreicht werden können;
  • eines Assoziationsausschusses, der das Abkommen verwaltet und Meinungsverschiedenheiten über seine Anwendung und Auslegung schlichtet.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die Assoziationsabkommen traten in Kraft am:

  • 1. Juli 1997 – Interimsassoziationsabkommen mit Palästina*
  • 1. März 2000 – Marokko
  • 1. Juni 2000 – Israel
  • 1. Mai 2002 – Jordanien
  • 1. Juni 2004 – Ägypten
  • 1. September 2005 – Algerien
  • 1. April 2006 – Libanon
  • 1. März 1998 – Tunesien.

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2006/356/EG des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 1)

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits – Protokoll Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon – Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich (ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2-188)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2005/690/EG des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 1)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits – Anhänge – Protokolle – Schlussakte – Erklärungen (ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2-228)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2004/635/EG des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 38)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits – Protokolle – Schlussakte – Erklärungen – Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Ägypten über die Einfuhr frisch geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39-208)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2002/357/EG,EGKS des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1-2)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien – Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 4 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – Gemeinsame Erklärungen – Schlussakte (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3-176)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2000/384/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 19. April 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 1-2)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Israel – Protokoll Nr. 3 über Fragen des Pflanzenschutzes nach Tunesien – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich – Gemeinsamen Erklärungen – Abkommen in Form eines Briefwechsels über noch nicht geklärte bilaterale Fragen – Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Protokoll Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft – Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde – Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft – Erklärung Israels (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3-172)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Marokko – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Abkommen in Form eines Briefwechsels – Erklärung der Europäischen Gemeinschaft – Erklärungen Marokkos (ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2-204)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 1998 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 1)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Tunesien in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 3 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Tunesien – Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich – Gemeinsamen Erklärungen – Erklärungen (ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2-183)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 97/430/EG des Rates vom 2. Juni 1997 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 1-2)

Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gaza-Streifen in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in das Westjordanland und den Gaza-Streifen – Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Erklärung der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3-135)

Siehe konsolidierte Fassung.


* Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina zu verstehen und berührt nicht die individuellen Standpunkte der Mitgliedstaaten in dieser Angelegenheit.

Letzte Aktualisierung: 27.03.2020

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