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Verbot des Handels mit Folterausrüstung

Die Europäische Union (EU) stellt sich gegen die Todesstrafe, Folter und andere grausame und ungewöhnliche Bestrafung* in Nicht-EU-Ländern. Somit verbietet sie den Handel mit bestimmten Ausrüstungen und Gütern, die für diese Zwecke benutzt werden können, beispielsweise Galgen, elektrische Stühle und tödliche Injektionssysteme.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) stellt sich gegen die Todesstrafe, Folter und andere grausame und ungewöhnliche Bestrafung* in Nicht-EU-Ländern. Somit verbietet sie den Handel mit bestimmten Ausrüstungen und Gütern, die für diese Zwecke benutzt werden können, beispielsweise Galgen, elektrische Stühle und tödliche Injektionssysteme.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung verbietet jegliche Ein- oder Ausfuhr von Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe praktisch nicht zu verwenden sind. Sie führt zudem eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern ein, die für die oben genannten Zwecke missbraucht werden könnten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Behörden der EU-Länder sollten zwischen Gütern, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter praktisch nicht zu verwenden sind, und Gütern, die zu ähnlichen Zwecken verwendet werden könnten, unterscheiden.
  • Eine Liste der Güter, die Gegenstand der Verordnung sind, findet sich in den Anhängen II und III. Diese Liste kann von der Europäischen Kommission geändert werden, sobald neue Ausrüstungsgegenstände auf den Markt gelangen.
  • Wenn die Güter im Bestimmungsland zur öffentlichen Ausstellung in einem Museum verwendet werden, können die Behörden des ausführenden EU-Landes eine Abweichung vom Verbot jeglicher Ein- und Ausfuhr genehmigen.
  • Die Behörden eines EU-Landes können eine Ausfuhrgenehmigung nur dann verweigern, wenn sie hinreichend begründen können, warum die Annahme besteht, dass die Güter zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer oder ungewöhnlicher Bestrafung verwendet werden könnten.
  • Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr werden unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang V erstellt; sie sind EU-weit gültig.
  • Die zuständigen Behörden eines EU-Landes können die Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern oder zurücknehmen.
  • Wird die Genehmigung nicht erteilt, so beschlagnahmen die Zollbehörden die angemeldeten Güter und weisen auf die Möglichkeit hin, eine Genehmigung zu beantragen. Wird binnen sechs Monaten keine Genehmigung beantragt, werden die Güter vernichtet.
  • Die Behörden eines EU-Landes unterrichten die Behörden aller anderen EU-Länder und die Europäische Kommission, wenn sie die Ablehnung eines Genehmigungsantrags beschließen.
  • Die EU-Länder erstellen, wenn möglich in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

HINTERGRUND

Das absolute Verbot von Folter und Misshandlung ist in den wichtigsten Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen verankert und findet sich auf EU-Ebene in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wieder („Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“). Die Charta verbietet zudem die Todesstrafe.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Ungewöhnliche Bestrafung: jede Handlung, die Schmerzen, Leiden oder Erniedrigung über das moralische Bewusstsein einer Gemeinschaft hinaus verursacht.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu Anti-Folter-Maßnahmen erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005

30.7.2006

-

ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1-19

Berichtigung

-

-

ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 32-32

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 37/2014

20.2.2014

-

ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1-51

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 und ihrer Anhänge wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 775/2014 der Kommission 16. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 210 vom 17.7.2014, S. 1-10).

Letzte Aktualisierung: 03.08.2015

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