EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Die Europäische Zentralbank (EZB)

 

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

WAS IST DER ZWECK VON PROTOKOLL (NR. 4) DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION?

In diesem Protokoll werden die Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Bei der EZB handelt es sich um die Zentralbank des Euro-Währungsgebiets. Sie bildet als unabhängige Institution der Europäischen Union den Kern des für die Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet zuständigen Eurosystems und des ESZB.
  • Die EZB und die nationalen Zentralbanken der EU-Länder, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem. Die EZB und die nationalen Zentralbanken bilden das ESZB. Das Eurosystem und das ESZB werden so lange parallel existieren, wie es EU-Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets gibt.
  • Das vorrangige Ziel der EZB ist es, die Preisstabilität, sprich den Schutz des Wertes des Euro zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt die EZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der EU.
  • Die grundlegenden Aufgaben der EZB bestehen darin,
    • die Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets festzulegen und auszuführen;
    • Devisengeschäfte durchzuführen;
    • die offiziellen Währungsreserven der Länder des Euro-Währungsgebiets zu halten und zu verwalten;
    • das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
  • Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhebt die EZB zudem mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken statistische Daten. Sie hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der EU zu genehmigen.
  • Zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden ist die EZB zudem für die Bankenaufsicht im Euro-Währungsgebiet und in den übrigen am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) beteiligten Ländern zuständig. Diese Zuständigkeit wurde ihr im Jahr 2014 zugewiesen, um zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten und zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen.
  • Die Beschlussorgane der EZB sind der EZB-Rat, das Direktorium und der Erweiterte Rat der EZB. Der EZB-Rat, das wichtigste Beschlussorgan, besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU-Länder, deren Währung der Euro ist. Das Direktorium, zuständig für die Ausführung der Geldpolitik und des Tagesgeschäfts, besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Der Erweiterte Rat der EZB, zuständig für die Ausführung der Aufgaben, die die EZB übernehmen muss, bis alle EU-Länder den Euro angenommen haben, besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der EZB sowie den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU-Länder.
  • Das im Rahmen des SSM gegründete Aufsichtsgremium ist für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EZB zuständig. Das Gremium setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden der am SSM beteiligten Länder zusammen.
  • Die EZB mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland) wurde 1998 errichtet.

HINTERGRUND

  • Die Europäische Zentralbank wurde am 1. Juni 1998 errichtet und ist eine vollwertige EU-Institution. Im Jahr 2009 wurde die EZB gemäß (Artikel 282 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 230-250)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – TITEL I – Vorschriften über die Organe – Kapitel 1 – Die Organe – Abschnitt 6 – Die Europäische Zentralbank – Artikel 282 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 167)

Letzte Aktualisierung: 14.03.2017

Top