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Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

Mit dieser Verordnung werden für den Zeitraum 2000 bis 2006 die Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen festgelegt. Es geht darum, die Ziele für den Fischereisektor im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zu verwirklichen sowie die Umstrukturierung des Sektors zu lenken und zu erleichtern.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Allgemeiner Kontext

Die mit der Verordnung festgelegten Interventionsregeln und -mechanismen ergeben sich aus den Bestimmungen der Grundverordnung über die vier gemeinschaftlichen Strukturfonds [Verordnung (EG) Nr. 1260/1999]. Einer dieser Strukturfonds ist das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF).

Ziel der Strukturpolitik im Fischereisektor ist es, dessen Umstrukturierung zu lenken und fortzuführen. Diese Umstrukturierung ist dringend notwendig, um die Zukunft des Fischereisektors zu sichern, weil zwischen den vorhandenen Fangmöglichkeiten und den Fangkapazitäten zur Zeit ein erhebliches Ungleichgewicht besteht. Öffentliche Zuschüsse, die eine Erhöhung des Fischereiaufwands zur Folge haben, sind nicht zulässig.

Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Vergabe öffentlicher Zuschüsse darauf achten, dass die Bestimmungen über die Erhaltung der Meeresressourcen eingehalten werden. Die Zuschüsse können gegebenenfalls zur Unterstützung der Verringerung oder Einstellung des Fischereiaufwands eingesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen zwei Arten von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen mit öffentlichen Mitteln bezuschussen. Diese Maßnahmen, die bestimmten Auflagen in Bezug auf das Alter und die Tonnage der Schiffe unterliegen, sind:

  • das Abwracken des Schiffes,
  • die endgültige Verwendung des Schiffes für nicht auf Gewinn ausgerichtete Zwecke, die nicht den Fischfang betreffen.

Öffentliche Zuschüsse können für die Modernisierung der Flotte oder für die Umstellung auf selektivere Fangtechniken gewährt werden. In den ersten fünf Jahren nach Gewährung eines Bauzuschusses dürfen für das betreffende Schiff keine Ausrüstungs- und Modernisierungszuschüsse gewährt werden; ausgenommen sind Ausrüstungsgegenstände für Schiffsüberwachungssysteme. Für Schiffe, die älter als fünf Jahre sind, können Beihilfen gezahlt werden, um Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit, Hygiene, Arbeitsbedingungen und Produktqualität herbeizuführen, sofern die Fangkapazität der Schiffe nicht erhöht wird. Zuschüsse für die Ausrüstung von Systemen zur Schiffsüberwachung per Satellit können nicht mit Zuschüssen kumuliert werden, die für Maßnahmen gemäß den Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für Fischereifahrzeuge gewährt wurden. Ergänzende Auflagen sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt.

Kleine Küstenfischerei

Unter „kleiner Küstenfischerei" ist die Fischerei zu verstehen, die mit Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m ausgeübt wird, die bestimmtes Schleppgerät nicht verwenden. In Anbetracht der Bedeutung der kleinen Küstenfischerei und ihres Beitrags zur Beschäftigung können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen Maßnahmen einleiten, die die Zuschüsse für die Modernisierung ergänzen.

So kann eine Gruppe von Schiffseignern oder Fischerfamilien der kleinen Küstenfischerei, die sich zusammenschließt, um ein integriertes gemeinsames Vorhaben durchzuführen, das der Strukturverbesserung dieser Fischereitätigkeit dient, eine Pauschalprämie (von bis zu 150 000 EUR) erhalten.

Sozioökonomische Maßnahmen

Die Fischer können bei der Auseinandersetzung mit den negativen Auswirkungen der Reduzierung des Fischereiaufwands durch folgende sozioökonomische Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden:

  • Kofinanzierung der nationalen Vorruhestandsregelungen für Fischer, die mindestens 55 Jahre alt oder nicht mehr als zehn Jahre von der gesetzlichen Altersgrenze entfernt sind und mindestens zehn Jahre lang als Fischer tätig waren;
  • Gewährung einmaliger individueller Pauschalprämien (von höchstens 10 000 EUR) an Fischer, die arbeitslos werden, weil das Fischereifahrzeug, auf dem sie beschäftigt sind, endgültig stillgelegt wird; (diese Prämie muss zeitanteilig zurückgezahlt werden, falls der Begünstigte seinen Beruf als Fischer binnen weniger als fünf Jahren nach Gewährung der Prämie wieder aufnimmt);
  • Gewährung einmaliger individueller Pauschalprämien an Fischer, um ihnen die Umstellung (bis zu 50 000 EUR) oder die Diversifizierung (bis zu 200 000 EUR) ihrer Tätigkeiten außerhalb der Seefischerei zu ermöglichen. Die Begünstigten dürfen weiterhin einer Fischereitätigkeit auf Teilzeitbasis nachgehen, vorausgesetzt, dass sie ihren Fischereiaufwand reduzieren;
  • Gewährung individueller Prämien an Fischer, die jünger als 35 Jahre sind und ihren Beruf nachweislich mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben oder eine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen können und erstmals vollständig oder zum Teil Eigentümer eines Fischereifahrzeugs werden. Das Fischereifahrzeug muss eine Gesamtlänge zwischen 7 m und 24 m haben und zum Zeitpunkt des Erwerbs zwischen 10 und 20 Jahren alt sein. Die Übertragung des Eigentums darf bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad nicht in derselben Familie erfolgen. Die Höhe der Prämie darf 10 % der Kosten des Erwerbs oder den Betrag von 50 000 EUR nicht übersteigen.

Falls der Rat einen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplan erlässt oder die Kommission oder mehrere Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen beschließen, können diese Pauschalbeträge um 20 % angehoben werden.

Investitionsförderung

Die Mitgliedstaaten können Investitionen in den mehreren Bereichen begünstigen:

  • Arbeiten zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, mit Ausnahme der Bestandsaufstockung,
  • Aquakultur,
  • Ausrüstung von Fischereihäfen,
  • Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,
  • Binnenfischerei.

Projekte, die in diesem Rahmen gefördert werden sollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen haben,
  • Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität bieten und
  • die Gefahr nachteiliger Auswirkungen, zum Beispiel der Schaffung von überschüssigen Produktionskapazitäten, ausschließen.

Verschiedene Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten können kollektive Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützen (insbesondere Maßnahmen für den Qualitätsnachweis, zur Vergabe von Gütezeichen, Verkaufsförderungskampagnen, Marktstudien, Messen und Ausstellungen, Verkaufsberatung und Verkaufsunterstützung).

Vorrang erhalten Aktionen zur Förderung des Absatzes von Arten, die im Überschuss vorhanden oder wenig genutzt sind, Maßnahmen im Sinne einer Qualitätspolitik, Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden, sowie Aktionen, die von offiziell anerkannten Organisationen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können außerdem Aktionen fördern, die im Rahmen von Vereinigungen wie zum Beispiel Erzeugerorganisationen, Verbänden oder Zusammenschlüssen von Fischern durchgeführt werden. Es handelt sich um diverse Maßnahmen, die zeitlich befristet und von allgemeinem Interesse sein müssen. Sie betreffen insbesondere die Steuerung des Fischereiaufwands, technische Maßnahmen zur Bestandserhaltung, die Förderung selektiver Fangmethoden und -geräte, kollektive Aquakulturausrüstungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Verbesserung der Hygiene- und Arbeitsbedingungen, Entwicklung neuer Kontakte im Absatzbereich usw.

Außerdem können die Erzeugerorganisationen für die ersten drei Jahre ihres Bestehens eine Beihilfe erhalten. Des Weiteren kann ihnen eine Sonderbeihilfe für die Durchführung von Plänen zur Verbesserung der Produktqualität gewährt werden.

Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Mittel für innovative Maßnahmen und technische Hilfe vorsehen, zum Beispiel für Pilotprojekte (insbesondere Versuchsfischereivorhaben, sofern sie Bestandserhaltungsziele verfolgen), für Ausbildungsprogramme, für den Erfahrungsaustausch usw.

Sie können außerdem Fischern und Schiffseignern unter folgenden Umständen Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren:

  • bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen (auf der Grundlage der entsprechenden wissenschaftlichen Nachweise),
  • bei Nichterneuerung oder Aussetzung eines Fischereiabkommens,
  • bei Einführung eines Plans zur Wiederauffüllung eines Bestands, der zu erlöschen droht (vorausgesetzt werden wissenschaftliche und wirtschaftliche Nachweise),
  • bei Auferlegung technischer Beschränkungen für bestimmte Fanggeräte oder -methoden.

Im Falle einer Kontamination von Muscheln durch Toxine produzierenden oder marine Biotoxine enthaltenden Plankton können die Mitgliedstaaten den Muschelzüchtern Entschädigungen gewähren, wenn die Ernte für mehr als vier aufeinander folgende Monate ausgesetzt werden muss oder der Schaden mehr als 35% des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht.

Die finanzielle Beteiligung des FIAF darf 1 Mio. EUR oder 4 % des für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebenen Finanzrahmens nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen im Rahmen eines Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplans, in dem das Abwracken von Schiffen vorgesehen ist.

Ausschüsse

Bei der Umsetzung der Verordnung wird die Kommission durch den Ausschuss für Fischerei und Aquakulturstrukturen sowie, in Fragen des Flottenmanagements, durch den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999

3.01.2000

-

ABl. L 337 vom 30.12.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1451/2001

28.06.2001

-

ABl. L 198 vom 21.7.2001

Verordnung (EG) Nr. 179/2002

28.01.2002

-

ABl. L 31 vom 1.2.2002

Verordnung (EG) Nr. 2369/2002

20.12.2002

-

ABl. L 358 vom 31.12.2002

Verordnung (EG) Nr. 1421/2004

26.08.2004

-

ABl. L 260 vom 6.8.2004

VERWANDTE RECHTSAKTE

Ausnahmeregelung

Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten [Amtsblatt L 102 vom 7.4.2004].

Angesichts der großen Bedeutung des Fischereisektors für die Gebiete der Gemeinschaft in äußerster Randlage ist diese Verordnung darauf ausgerichtet, die dort herrschende besondere strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage beim Flottenmanagement zu berücksichtigen.

Durchführungsmaßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren [Amtsblatt L 344 vom 28.12.2001].

Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen [Amtsblatt L 55 vom 24.2.2001].

Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen [Amtsblatt L 105 vom 3.5.2000].

Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Stärkung des Dialogs mit dem Fischereisektor und den an der gemeinsamen Fischereipolitik Beteiligten [Amtsblatt L 80 vom 31.3.2000].

Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 266 vom 1.10.1998].

Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen [Amtsblatt L 266 vom 1.10.1998].

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei

Letzte Änderung: 02.06.2005

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