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Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor
Mit dieser Verordnung werden für den Zeitraum 2000 bis 2006 die Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen festgelegt. Es geht darum, die Ziele für den Fischereisektor im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zu verwirklichen sowie die Umstrukturierung des Sektors zu lenken und zu erleichtern.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSUNG
Allgemeiner Kontext
Die mit der Verordnung festgelegten Interventionsregeln und -mechanismen ergeben sich aus den Bestimmungen der Grundverordnung über die vier gemeinschaftlichen Strukturfonds [Verordnung (EG) Nr. 1260/1999]. Einer dieser Strukturfonds ist das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF).
Ziel der Strukturpolitik im Fischereisektor ist es, dessen Umstrukturierung zu lenken und fortzuführen. Diese Umstrukturierung ist dringend notwendig, um die Zukunft des Fischereisektors zu sichern, weil zwischen den vorhandenen Fangmöglichkeiten und den Fangkapazitäten zur Zeit ein erhebliches Ungleichgewicht besteht. Öffentliche Zuschüsse, die eine Erhöhung des Fischereiaufwands zur Folge haben, sind nicht zulässig.
Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte
Die Mitgliedstaaten müssen bei der Vergabe öffentlicher Zuschüsse darauf achten, dass die Bestimmungen über die Erhaltung der Meeresressourcen eingehalten werden. Die Zuschüsse können gegebenenfalls zur Unterstützung der Verringerung oder Einstellung des Fischereiaufwands eingesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen zwei Arten von Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen mit öffentlichen Mitteln bezuschussen. Diese Maßnahmen, die bestimmten Auflagen in Bezug auf das Alter und die Tonnage der Schiffe unterliegen, sind:
Öffentliche Zuschüsse können für die Modernisierung der Flotte oder für die Umstellung auf selektivere Fangtechniken gewährt werden. In den ersten fünf Jahren nach Gewährung eines Bauzuschusses dürfen für das betreffende Schiff keine Ausrüstungs- und Modernisierungszuschüsse gewährt werden; ausgenommen sind Ausrüstungsgegenstände für Schiffsüberwachungssysteme. Für Schiffe, die älter als fünf Jahre sind, können Beihilfen gezahlt werden, um Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit, Hygiene, Arbeitsbedingungen und Produktqualität herbeizuführen, sofern die Fangkapazität der Schiffe nicht erhöht wird. Zuschüsse für die Ausrüstung von Systemen zur Schiffsüberwachung per Satellit können nicht mit Zuschüssen kumuliert werden, die für Maßnahmen gemäß den Überwachungs-, Kontroll- und Beaufsichtigungsregelungen für Fischereifahrzeuge gewährt wurden. Ergänzende Auflagen sind durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt.
Kleine Küstenfischerei
Unter „kleiner Küstenfischerei" ist die Fischerei zu verstehen, die mit Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m ausgeübt wird, die bestimmtes Schleppgerät nicht verwenden. In Anbetracht der Bedeutung der kleinen Küstenfischerei und ihres Beitrags zur Beschäftigung können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen Maßnahmen einleiten, die die Zuschüsse für die Modernisierung ergänzen.
So kann eine Gruppe von Schiffseignern oder Fischerfamilien der kleinen Küstenfischerei, die sich zusammenschließt, um ein integriertes gemeinsames Vorhaben durchzuführen, das der Strukturverbesserung dieser Fischereitätigkeit dient, eine Pauschalprämie (von bis zu 150 000 EUR) erhalten.
Sozioökonomische Maßnahmen
Die Fischer können bei der Auseinandersetzung mit den negativen Auswirkungen der Reduzierung des Fischereiaufwands durch folgende sozioökonomische Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt werden:
Falls der Rat einen Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplan erlässt oder die Kommission oder mehrere Mitgliedstaaten Sofortmaßnahmen beschließen, können diese Pauschalbeträge um 20 % angehoben werden.
Investitionsförderung
Die Mitgliedstaaten können Investitionen in den mehreren Bereichen begünstigen:
Projekte, die in diesem Rahmen gefördert werden sollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Verschiedene Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten können kollektive Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützen (insbesondere Maßnahmen für den Qualitätsnachweis, zur Vergabe von Gütezeichen, Verkaufsförderungskampagnen, Marktstudien, Messen und Ausstellungen, Verkaufsberatung und Verkaufsunterstützung).
Vorrang erhalten Aktionen zur Förderung des Absatzes von Arten, die im Überschuss vorhanden oder wenig genutzt sind, Maßnahmen im Sinne einer Qualitätspolitik, Maßnahmen zur Förderung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden gewonnen wurden, sowie Aktionen, die von offiziell anerkannten Organisationen durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten können außerdem Aktionen fördern, die im Rahmen von Vereinigungen wie zum Beispiel Erzeugerorganisationen, Verbänden oder Zusammenschlüssen von Fischern durchgeführt werden. Es handelt sich um diverse Maßnahmen, die zeitlich befristet und von allgemeinem Interesse sein müssen. Sie betreffen insbesondere die Steuerung des Fischereiaufwands, technische Maßnahmen zur Bestandserhaltung, die Förderung selektiver Fangmethoden und -geräte, kollektive Aquakulturausrüstungen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Verbesserung der Hygiene- und Arbeitsbedingungen, Entwicklung neuer Kontakte im Absatzbereich usw.
Außerdem können die Erzeugerorganisationen für die ersten drei Jahre ihres Bestehens eine Beihilfe erhalten. Des Weiteren kann ihnen eine Sonderbeihilfe für die Durchführung von Plänen zur Verbesserung der Produktqualität gewährt werden.
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Mittel für innovative Maßnahmen und technische Hilfe vorsehen, zum Beispiel für Pilotprojekte (insbesondere Versuchsfischereivorhaben, sofern sie Bestandserhaltungsziele verfolgen), für Ausbildungsprogramme, für den Erfahrungsaustausch usw.
Sie können außerdem Fischern und Schiffseignern unter folgenden Umständen Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit gewähren:
Im Falle einer Kontamination von Muscheln durch Toxine produzierenden oder marine Biotoxine enthaltenden Plankton können die Mitgliedstaaten den Muschelzüchtern Entschädigungen gewähren, wenn die Ernte für mehr als vier aufeinander folgende Monate ausgesetzt werden muss oder der Schaden mehr als 35% des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht.
Die finanzielle Beteiligung des FIAF darf 1 Mio. EUR oder 4 % des für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebenen Finanzrahmens nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen im Rahmen eines Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplans, in dem das Abwracken von Schiffen vorgesehen ist.
Ausschüsse
Bei der Umsetzung der Verordnung wird die Kommission durch den Ausschuss für Fischerei und Aquakulturstrukturen sowie, in Fragen des Flottenmanagements, durch den Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 |
3.01.2000 |
- |
ABl. L 337 vom 30.12.1999 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 |
28.06.2001 |
- |
ABl. L 198 vom 21.7.2001 |
Verordnung (EG) Nr. 179/2002 |
28.01.2002 |
- |
ABl. L 31 vom 1.2.2002 |
Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 |
20.12.2002 |
- |
ABl. L 358 vom 31.12.2002 |
Verordnung (EG) Nr. 1421/2004 |
26.08.2004 |
- |
ABl. L 260 vom 6.8.2004 |
VERWANDTE RECHTSAKTE
Ausnahmeregelung
Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten [Amtsblatt L 102 vom 7.4.2004].
Angesichts der großen Bedeutung des Fischereisektors für die Gebiete der Gemeinschaft in äußerster Randlage ist diese Verordnung darauf ausgerichtet, die dort herrschende besondere strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage beim Flottenmanagement zu berücksichtigen.
Durchführungsmaßnahmen
Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren [Amtsblatt L 344 vom 28.12.2001].
Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen [Amtsblatt L 55 vom 24.2.2001].
Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen [Amtsblatt L 105 vom 3.5.2000].
Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Stärkung des Dialogs mit dem Fischereisektor und den an der gemeinsamen Fischereipolitik Beteiligten [Amtsblatt L 80 vom 31.3.2000].
Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft [Amtsblatt L 266 vom 1.10.1998].
Verordnung (EG) Nr. 2091/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Segmentierung der Fischereiflotte der Gemeinschaft und den Fischereiaufwand in Verbindung mit den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen [Amtsblatt L 266 vom 1.10.1998].
Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei
Letzte Änderung: 02.06.2005