EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Rückversicherung (bis November 2012)

In dieser Richtlinie werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Rückversicherung * in der EU festgelegt. Die Aufsicht über die Rückversicherungsunternehmen wird von den zuständigen Behörden des „Herkunftsmitgliedstaats“ gewährleistet und ist Voraussetzung für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit in der gesamten EU.

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/68/EG des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Die im Aktionsplan für Finanzdienstleistungen vorgesehene Richtlinie harmonisiert den rechtlichen Rahmen für die Rückversicherungstätigkeit in der Europäischen Union. Mit der Einführung eines punktuellen Systems für die Beaufsichtigung grenzüberschreitender Rückversicherungstätigkeiten soll die Richtlinie die Versicherungsmärkte stärken. Die Richtlinie wird nach Auffassung der Kommission dazu beitragen, den durch die unterschiedlichen nationalen Bestimmungen verursachten Verwaltungsaufwand und die damit einhergehenden Kosten zu senken.

Die Richtlinie folgt dem im Versicherungsbereich gewählten Ansatz, sich bei der Harmonisierung auf die wesentlichen Punkte zu beschränken, die notwendig sind, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme zu gewährleisten und so die Erteilung einer einzigen EU-weit gültigen Zulassung und die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat zu ermöglichen.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie enthält allgemeine Bestimmungen über die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Rückversicherungstätigkeit durch Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherungstätigkeiten ausüben und in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederlassen möchten.

Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind:

  • Versicherungsunternehmen, für die die Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG gelten (Lebensversicherung und Nichtlebensversicherung),
  • die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten und Einrichtungen,
  • die in Artikel 3 der Richtlinie 2002/83/EG genannten Tätigkeiten und Einrichtungen,
  • die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich in Fällen, in denen diese Funktion aufgrund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

Aufnahme der Rückversicherungstätigkeit

Die Aufnahme der Rückversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erteilt wird. Die Zulassung gilt EU-weit und erlaubt es den Rückversicherungsunternehmen, ihre Tätigkeiten in der Gemeinschaft auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit.

Die Zulassung wird für alle Arten der Rückversicherung (Lebensversicherung, Nichtlebensversicherung usw.) erteilt und zwar Unternehmen, die eine der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Formen oder alternativ die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) annehmen.

Die Rückversicherungsunternehmen müssen

  • ihren Unternehmenszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken,
  • einen Tätigkeitsplan vorlegen,
  • ausnahmslos über den (auf 3 Mio. EUR festgesetzten) Mindestgarantiefonds verfügen,
  • von „zuverlässigen“ und „fachlich qualifizierten“ Personen geleitet werden. Auch die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter ist mitzuteilen.

Bedingungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit

In Bezug auf die Grundsätze und Methoden der Finanzaufsicht wird in der genannten Richtlinie betont, dass die Finanzaufsicht über die Rückversicherungsunternehmen in der alleinigen Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats liegt und sich auf die Überprüfung der Solvabilität (das heißt, der Zahlungsfähigkeit), der versicherungstechnischen Rückstellungen (der Summe, die ein Rückversicherungsunternehmen zurücklegen muss, um seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können) und der Vermögenswerte dieser Unternehmen erstreckt. Besondere Aufmerksamkeit wird der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und dem Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden gewidmet.

Bedingungen für den Erwerb qualifizierter Beteiligungen

In der Richtlinie wird genau festgelegt, nach welchen Kriterien die Aufsichtsbehörden Aktionäre und Geschäftsführung vor einem geplanten Erwerb zu überprüfen haben und welches Verfahren dabei anzuwenden ist. Jeder Erwerb und jede Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Rückversicherungsunternehmen ist den zuständigen Behörden im Vorfeld mitzuteilen. Diese stimmen sich bei der nachfolgenden Überprüfung untereinander ab.

Dabei bewerten die zuständigen Behörden die Eignung des Übernahmekandidaten, dessen potenzielle Einflussmöglichkeiten und die finanzielle Solidität der Übernahme.

Bestimmungen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen

Die Richtlinie sieht vor, dass

  • die Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Rückstellungen bilden, und zwar gemäß den Bestimmungen der Richtlinien 91/674/EWG beziehungsweise 2002/83/EG. Bei einem zugelassenen Rückversicherungsunternehmen ist die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung von Rückstellungen nicht erforderlich. Der jeweilige Mitgliedstaat kann die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegen nicht zugelassene Rückversicherer oder Versicherungsunternehmen gestatten,
  • die Rückversicherungsunternehmen Schwankungsreserven zum Ausgleich von im Geschäftsjahr auftretenden Verlusten in fünf Kreditversicherungszweigen (allgemeine Zahlungsunfähigkeit, Ausfuhrkredit, Abzahlungsgeschäfte, Hypothekendarlehen und landwirtschaftliche Darlehen) bilden. In bestimmten Fällen kann der Mitgliedstaat ein Rückversicherungsunternehmen von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsreserve befreien,
  • die Rückversicherungsunternehmen frei in Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Schwankungsreserven investieren können, wobei sie jedoch auf eine geeignete Streuung achten und Vorsicht walten lassen müssen, um das Volatilitätsrisiko der Finanzmärkte zu minimieren und die Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit und Kongruenz der Anlagen zu gewährleisten,
  • der Übernahmekandidat die zuständigen Stellen schriftlich über die Höhe seiner geplanten Beteiligung unterrichtet.

Solvabilitätsspanne und Garantiefonds

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, stets über eine dem Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Solvabilitätsspanne zu verfügen, die mindestens den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

Die Richtlinie schreibt vor, dass sich die für die Tätigkeiten der Lebensrückversicherung und der Nichtlebensrückversicherung geforderte Solvabilitätsspanne entweder nach den jährlichen Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung der letzten drei Geschäftsjahre berechnet.

Rückversicherungsunternehmen, die sowohl in der Lebens- als auch Nichtlebensrückversicherung tätig sind, müssen eine verfügbare Solvabilitätsspanne bereitstellen, die den Gesamtbetrag der geforderten Solvabilitätsspannen sowohl für Nichtlebens- als auch für Lebensrückversicherungstätigkeiten deckt. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass sich die Rückversicherungsunternehmen in Schwierigkeiten oder in einer regelwidrigen Lage befinden.

Der Garantiefonds macht ein Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne aus. Er muss mit mindestens 3 Mio. EUR ausgestattet sein. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass der Mindestgarantiefonds bei firmengebundenen Rückversicherungsunternehmen * mindestens 1 Mio. EUR betragen muss.

In Schwierigkeiten befindliche Rückversicherungsunternehmen

Befinden sich Rückversicherungsunternehmen in Schwierigkeiten oder in einer regelwidrigen Lage, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den betreffenden Unternehmen die freie Verfügung über ihre Vermögenswerte untersagen oder diese einschränken. Die zuständigen Behörden müssen in der Lage sein, von den Rückversicherungsunternehmen einen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zu verlangen (dieser Plan umfasst eine Schätzung der Verwaltungskosten, eine Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben, eine Bilanzprognose, Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen, und die allgemeine Strategie in Bezug auf die Retrozession). In Ausnahmefällen kann der Herkunftsmitgliedstaat dem Rückversicherungsunternehmen die erteilte Zulassung entziehen.

Sonstige Bestimmungen

In bestimmten Fällen kann der Herkunftsmitgliedstaat für Rückversicherungsgeschäfte mit begrenzter Risikoübernahme * besondere Vorschriften erlassen. Bei Zweckgesellschaften * legt der Mitgliedstaat, in dem die Zweckgesellschaft errichtet wird, die Voraussetzungen fest, unter denen ein solches Unternehmen diese Geschäfte betreiben darf.

Falls ein Rückversicherungsunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringt oder eine Zweigniederlassung hat, die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Vorschriften nicht einhält, können die zuständigen Behörden das Unternehmen zunächst auffordern, die Unregelmäßigkeiten abzustellen, und bei fortgesetzter Verletzung der Vorschriften schließlich Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden.

Für Rückversicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft dürfen keine Vorschriften angewandt werden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der EU besser stellen würden.

Wenn ein Drittland den Rückversicherungsunternehmen der Europäischen Union (EU) keinen effektiven Marktzugang gestattet, kann die EU über einen verbesserten Marktzugang verhandeln. In Bezug auf das Ausschussverfahren wird die Kommission vom Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung unterstützt.

Diese Richtlinie wird durch die Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit zum 1. November 2012 ersetzt.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • „Rückversicherung“: die gewerbliche Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden.
  • „firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen“: ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Unternehmen der Finanzbranche, das weder ein Versicherungs- noch ein Rückversicherungsunternehmen ist, noch einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für die die Richtlinie 98/78/EG
  • „Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme“: eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zusätzlich Folgendes gegeben sein muss: i) ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes, ii) vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.
  • „Zweckgesellschaft“: ein Unternehmen, das die Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt und diese Risiken über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert.

Bezug

Rechtsakt

Inkrafttreten

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/68/EG

10.12.2005

10.12.2007

ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1

Änderungsrechtsakt(e)

Inkrafttreten

Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2007/44/EG

21.9.2007

20.3.2009

ABl. L 247 vom 21.9.2007

Richtlinie 2008/37/EG

21.3.2008

-

ABl. L 81 vom 20.3.2008

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2005/68/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 26.10.2011

Top