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Vorbeugung und Eindämmung des „Rowdytums"

Im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit in der Europäischen Union können die mit „Rowdytum" verbundenen Gewalttaten und Probleme bei Fußballspielen verhindert und bekämpft werden. Der Rat der Europäischen Union hat mehrere Rechtsakte zum Ausbau der polizeilichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten angenommen.

RECHTSAKT

Empfehlung des Rates vom 22. April 1996 über Leitlinien zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Ordnung bei Fußballspielen und zur Eindämmung dieser Störungen [Amtsblatt C 131 vom 3.5.1996]

Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 zur Verhinderung und Eindämmung des Fußballrowdytums durch Erfahrungsaustausch, Stadionverbote und Medienpolitik [Amtsblatt C 193 vom 24.6.1997]

Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 betreffend ein Handbuch für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen [Amtsblatt C 196 vom 13.7.1999]

Entschließung des Rates vom 6. Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen [Amtsblatt C 22 vom 24.1.2002].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Maßnahmen der EU im Kampf gegen das Rowdytum stützen sich in erster Linie auf das vom Europarat beschlossene Europäische Übereinkommen von 1985 zur Verringerung von Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen, sowie auf die Zusammenarbeit in Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Seit dem Vertrag von Maastricht hat der Rat jedoch noch andere Instrumente angenommen.

Gemeinschaftsvorschriften zur Vorbeugung und Bekämpfung des Rowdytums

Der Rat hat im Jahre 1996 eine Empfehlung angenommen, die Folgendes vorsieht:

  • Austausch von Berichten mit polizeilichen Erkenntnissen über Gruppen von Ordnungsstörern zwischen den Mitgliedstaaten anhand von Formblättern über das 1994 gegründete Kontaktstellennetz „Fußballrowdies";
  • Austausch von Informationen über Präventionsmethoden und gemeinsame Ausbildung von Polizeibeamten;
  • Möglichkeit der Unterstützung durch Polizeibeamte aus anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage;
  • enge Zusammenarbeit zwischen Ordnern in den Mitgliedstaaten, in denen es solche gibt, und Polizei im Hinblick auf eine optimale Aufgabenteilung.

1997 hat der Rat in einer Entschließung gefordert, dass

  • in nationalem Rahmen verhängte Stadionverbote auf die gesamte EU ausgeweitet werden;
  • ein jährlicher Lagebericht über das Fußballrowdytum erstellt wird;
  • der Medienstrategie mehr Aufmerksamkeit gewidmet wird;
  • Sachverständige jährlich zum Erfahrungsaustausch zusammenkommen.

1999 hat der Rat ein Handbuch für die Polzeidienste der Mitgliedstaaten angenommen, in dem konkrete Beispiele von Arbeitsmethoden für die praktische polizeiliche Zusammenarbeit bei Gewalt und Störungen im Zusammenhang mit internationalen Fußballspielen aufgeführt werden. Darin sind u. a. Bestimmungen enthalten:

  • zu Inhalt und Umfang der polizeilichen Zusammenarbeit (Vorbereitung der Polizeidienststellen, Organisation der Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden im Vorfeld der Spiele, Informationsmanagement);
  • zu den Beziehungen zwischen Polizei und Medien;
  • Zur Zusammenarbeit mit den Ordnern und
  • Anforderungen bezüglich des Stadionzutritts und des Kartenverkaufs.

Um den Ereignissen der vergangenen Jahre (wie der Fußball-Europameisterschaft 2000) und der Entwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit in diesem Bereich Rechnung zu tragen, hat der Rat in seiner Entschließung vom 6. Dezember 2001 die Mitgliedstaaten ersucht, ihre Zusammenarbeit zu verstärken.

Die Entschließung ersetzt die Entschließung des Rats vom 29. Juni 1999 und enthält im Anhang eine neue Fassung des Handbuchs für die Polizeidienststellen. Darin sind u.a. Bestimmungen zu folgenden Bereichen enthalten:

  • Informationsaustausch und -management durch die Polizeidienststellen;
  • Zusammenarbeit zwischen den Polizeidienststellen des ausrichtenden Landes und denen der teilnehmenden Länder;
  • Zusammenarbeit zwischen den Polizeidienststellen und den Veranstaltern eines Fußballspiels.

Der Rat schließt nicht aus, dass die Formen der polizeilichen Zusammenarbeit bei Fußballspielen auch für andere Sportveranstaltungen dienen können.

Letzte Änderung: 25.10.2005

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