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Lastenverteilung (1996)

1) ZIEL

Verbesserung der Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen und Einführung eines Warn- und eines Dringlichkeitsverfahrens, wenn Krisensituationen auftreten, die ein rasches Handeln erfordern.

2) MASSNAHME DER UNION

Entschließung 95/C 262/01 des Rates vom 25. September 1995 zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen.

Beschluss des Rates 96/198/JI vom 4. März 1996 über ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen.

3) INHALT

1. Mit dieser Entschließung werden die Personen erfasst, welche die Mitgliedstaaten im Fall eines bewaffneten Konflikts oder eines Bürgerkriegs vorübergehend unter angemessenen Bedingungen aufzunehmen bereit sind, auch wenn sie ihr Herkunftsgebiet bereits verlassen haben, um sich in einen der Mitgliedstaaten zu begeben. Es handelt sich hierbei insbesondere um Personen,

  • die in einem Kriegsgefangenen- oder Internierungslager festgehalten wurden, die verletzt oder schwer erkrankt sind und nicht an Ort und Stelle medizinisch behandelt werden können;
  • die einer unmittelbaren Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt sind oder waren und in ihrem Herkunftsgebiet nicht auf andere Weise geschützt werden können;
  • die Opfer sexueller Gewalttätigkeiten geworden sind, sofern ihnen in sicheren Gebieten in größtmöglicher Nähe ihrer Wohngebiete nicht geholfen werden kann;
  • die, unmittelbar aus Kampfgebieten kommend, sich innerhalb der Grenzen ihres Landes befinden und in Anbetracht des Konflikts und der Verletzungen der Menschenrechte nicht in ihre Heimat zurückkehren können.

2. In bestimmten Situationen kann eine harmonisierte Aktion zu Gunsten von Vertriebenen erforderlich sein, z. B. wenn ein starker Zustrom von Vertriebenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfindet oder ein solcher Zustrom mit großer Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine solche Aktion wird nach Stellungnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge insbesondere in Erwägung gezogen, wenn Hilfe und angemessener Schutz in den Herkunftsgebieten nicht möglich sind oder das betroffene Gebiet so nahe an dem der Europäischen Union liegt, dass sie selber als Teil des Herkunftsgebiets betrachtet werden könnte.

3. Eine ausgewogene und solidarische Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen in einem Krisenfall könnte erfolgen unter Berücksichtigung des Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zur Verhinderung oder Lösung der Krise und sämtlicher wirtschaftlicher, sozialer und politischer Faktoren, die sich auf die Kapazität eines Mitgliedstaats, eine größere Anzahl Vertriebener unter zufrieden stellenden Bedingungen aufzunehmen, auswirken können.

4. Der Beschluss 96/198/JI ergänzt die Entschließung 95/C 262/01 über die Aufnahme und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertriebenen. Mit dem Beschluss wird ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren für Krisensituationen eingeführt, die ein rasches Handeln erfordern.

Auf Veranlassung des Vorsitzes, eines Mitgliedstaats oder der Kommission kann der in Artikel K.4 des Vertrags genannte Koordinierungsausschuss zu einer Dringlichkeitssitzung einberufen werden, um darüber zu beraten, ob eine Lage besteht, die eine konzertierte Aktion der Europäischen Union im Hinblick auf die Aufnahme und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertriebenen erfordert.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Nicht erforderlich

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

Beschluss: 2.04.1996Ende der Gültigkeitsdauer des Beschlusses: 31.12.1996

6) quellen

Amtsblatt C 262 vom 07.10.1995Amtsblatt L 63 vom 13.03.1996

Letzte Änderung: 14.09.2005

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