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Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei Begünstigten von EU-Fördermitteln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates – Kontrollen und Überprüfungen durch die Europäische Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EU vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt die Vorschriften und Verfahren für Kontrollen und Überprüfungen fest, die von der Europäischen Kommission durchgeführt werden, um Betrug und andere Unregelmäßigkeiten zu bekämpfen, insbesondere wenn Grund zur Annahme besteht, dass Unregelmäßigkeiten* durch Wirtschaftsteilnehmer begangen wurden*, die finanzielle Unterstützung aus dem Haushalt der EU erhalten.

Diese Verordnung gilt für alle Tätigkeitsbereiche der EU. Sie berührt nicht die Zuständigkeit der EU-Länder für die Ahndung von Straftaten nach einzelstaatlichem Recht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort

Die Kommission führt Kontrollen und Überprüfungen bei den Wirtschaftsteilnehmern vor Ort durch:

  • um mögliche schwerwiegende oder grenzüberschreitende Unregelmäßigkeiten oder Unregelmäßigkeiten, an denen in mehreren EU-Ländern handelnde Wirtschaftsteilnehmer beteiligt sein könnten, aufzudecken;
  • zur Verstärkung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in einem EU-Land, um den Schutz der finanziellen Interessen der EU wirksamer zu gestalten und so einen gleichwertigen Schutz in der EU zu erreichen;
  • wenn ein EU-Land darum ersucht.

Voraussetzungen

  • Vor derartigen Kontrollen und Überprüfungen muss die Kommission das betreffende EU-Land bzw. die betroffenen EU-Länder rechtzeitig im Voraus unterrichten, um von diesem bzw. diesen die erforderliche Unterstützung zu erhalten.
  • Diese Kontrollen und Überprüfungen werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des betreffenden EU-Landes vorbereitet und durchgeführt.
  • Sie erfolgen unter der Leitung und Verantwortung von Kontrolleuren der Kommission, d. h. von ordnungsgemäß ermächtigten Beamten oder Beauftragten der Kommission. Die Kontrolleure haben die im Recht des betreffenden EU-Landes vorgesehenen Verfahrensvorschriften einzuhalten.
  • Die Wirtschaftsteilnehmer haben den Kontrolleuren Zugang zu den Räumlichkeiten, Grundstücken, Verkehrsmitteln und sonstigen gewerblich genutzten Örtlichkeiten zu ermöglichen.
  • Widersetzen sich die Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so gewährt das betreffende EU-Land die erforderliche Unterstützung, damit sie ihren Auftrag zur Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen erfüllen können.
  • Die Kommission berücksichtigt zudem die nach innerstaatlichem Recht erfolgten oder noch laufenden Kontrollen des betreffenden EU-Landes.

Zugang zu Informationen und Dokumenten nach innerstaatlichem Recht

  • Die Kontrolleure der Kommission haben unter denselben Bedingungen wie die Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen Zugang zu allen Informationen, die sich für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort als erforderlich erweisen.
  • Die Kontrolleure können dieselben materiellen Kontrollmittel benutzen wie die Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen und können insbesondere zweckdienliche Unterlagen kopieren.

Anwendungsbereich

Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort können sich insbesondere erstrecken auf:

  • Bücher und Belege wie Rechnungen, Lastenverzeichnisse, Lohnzettel, Begleitzettel und Bankkontoauszüge der Wirtschaftsteilnehmer;
  • EDV-Daten;
  • Systeme und Methoden für Produktion, Verpackung und Versand;
  • die physische Kontrolle der Art und des Umfangs der Waren bzw. der Leistungen;
  • die Entnahme und Untersuchung von Stichproben;
  • den Stand der finanzierten Arbeiten und Investitionen, die Nutzung und den Einsatz der abgeschlossenen Investitionen;
  • Haushalts- und Buchungsbelege;
  • die finanzielle und technische Durchführung bezuschusster Projekte.

Beweismittel

  • Die EU-Länder müssen gegebenenfalls, wenn die Kommission sie dazu auffordert, nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die notwendigen Sicherungsmaßnahmen (insbesondere zur Beweissicherung) treffen.
  • Alle bei den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gesammelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und unter die Datenschutzvorschriften der EU.
  • Die von den Kontrolleuren der Kommission erstellten Berichte gelten als Beweismittel, die in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des EU-Landes, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist, zulässig sind.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Unregelmäßigkeiten: Jeder Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU bewirkt hat bzw. haben würde.
Wirtschaftsteilnehmer: Natürliche Personen, Unternehmen oder andere Stellen, die wirtschaftlich aktiv sind und aufgrund innerstaatlichen Rechts Rechtspersönlichkeit besitzen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2-5)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1-4)

Berichtigung

Letzte Aktualisierung: 20.10.2017

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