Nicht heimische und gebietsfremde Arten
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 – Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
WICHTIGE ECKPUNKTE
Umfang
Diese Verordnung gilt für:
- die Verbringung nicht heimischer Arten (Einführung)* oder gebietsfremder Arten (Umsiedlung)* zur Verwendung in der Aquakultur in der EU;
- alle Arten von Aquakulturanlagen. Sie legt jedoch besondere Regeln fest, die sich auf geschlossene Aquakulturanlagen beziehen. Die Verbringung nicht heimischer oder gebietsfremder Arten, die in geschlossenen Aquakulturanlagen gehalten werden müssen, können von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, sofern sie so befördert werden, dass eine Ausbreitung in natürliche Lebensräume verhindert wird. Die EU-Länder müssen eine regelmäßig aktualisierte Liste der geschlossenen Aquakulturanlagen führen.
Sie gilt nicht für:
- das Umsiedeln von Organismen innerhalb der EU-Länder, es sei denn, es besteht eine Gefahr für die Umwelt;
- Tierhandlungen, Gartenzentren oder Aquarien ohne direkte Verbindung zu Gewässern der EU;
- die Arten, die in Anhang IV aufgeführt sind, außer für bestimmte Fälle.
Sie erfasst alle Wasserarten, einschließlich der Teile, die überleben und sich vermehren könnten.
Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Artenvielfalt
Die EU-Länder müssen:
- Maßnahmen ergreifen, um negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt zu vermeiden, die sich aus der Verbringung von Wasserorganismen für die Verwendung in der Aquakultur und aus der Verbreitung dieser Organismen ergeben könnten;
- die Aktivitäten in der Aquakultur beobachten und kontrollieren, um zu gewährleisten, dass
- die geschlossenen Aquakulturanlagen die durch diese Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen; und
- die Beförderung zu oder aus diesen Anlagen derart erfolgt, dass die nicht heimischen oder Nichtzielarten nicht entweichen können.
Genehmigungen
Jede Verbringung eines nicht heimischen Wasserorganismus in eine Aquakulturanlage erfordert eine Genehmigung, die von dem Empfänger-EU-Land herausgegeben wurde. Um eine solche Genehmigung zu erhalten, muss der Aquakulturbetreiber einen Antrag einreichen, der bestimmte Informationen enthält, wie zum Beispiel:
- den Namen und die Merkmale des betroffenen Organismus;
- das vorgesehene Aufnahmegebiet und den Grund der Verbringung;
- die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt;
- die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der Verbringung usw.
Routinemäßige Verbringung
Bei einer Verbringung aus einer bekannten Quelle, von der keine Gefährdung der Umwelt ausgeht, kann die zuständige Behörde die Genehmigung gegebenenfalls mit der Auflage einer Quarantäne* oder Pilotphase* erteilen.
Nicht routinemäßige Verbringung
Bei einer nicht routinemäßigen Verbringung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen. Wird ein Risiko als mittelhoch oder hoch eingestuft, müssen der Antragsteller und die betreffende Behörde prüfen, ob Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sich das Risiko auf ein niedriges Niveau mindern lässt. Wenn das Risiko auf ein niedriges Niveau gemindert wurde, kann die zuständige Behörde die Genehmigung gegebenenfalls mit der Auflage einer Quarantäne, Pilotphase oder Überwachung* erteilen.
Verbringungen, die Auswirkungen auf die EU-Nachbarländer haben
Die Mitgliedstaaten, die von einer Verbringung von Meeresorganismen betroffen sein könnten, müssen unterrichtet werden, und sie müssen ihre Kommentare der Europäischen Kommission übermitteln, die die Genehmigung bestätigt, widerruft oder ändert.
Register
Die EU-Länder müssen ein Register der Einführungen und der Umsiedlungen führen, in dem alle Informationen bezüglich derselben enthalten sind. Diese Register werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die meisten EU-Länder haben der Verordnung eine spezielle Webseite gewidmet und das Register ist von dort allgemein zugänglich.
WANN TRAT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, anders als die Kapitel I und II sowie der Artikel 24 (detaillierte Regeln und Anpassung an den technischen Fortschritt), die am 18. Juli 2007 in Kraft getreten sind.
HINTERGRUND
Invasive nicht heimische Arten sind eine der Hauptursachen für den Verlust der Artenvielfalt, sei es durch:
- genetische Veränderungen;
- die Verschlechterung oder Veränderung der Habitate;
- die Verbreitung von Krankheitserregern oder Schädlingen oder
- die Verdrängung heimischer Arten aus ihrer ökologischen Nische.
Diese Auswirkungen auf die Umwelt haben beträchtliche wirtschaftliche und soziale Folgen.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Aquakultur: die Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen mittels Techniken, die auf Produktionssteigerung über das unter natürlichen Umweltbedingungen mögliche Maß hinaus ausgerichtet sind. Die Organismen bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
Gebietsfremde Arten: alle Wasserarten, die aus biogeografischen Gründen in einem Gebiet innerhalb ihres natürlichen Verteilungsspektrums nicht vorkommen.
Nicht heimische Arten:- alle Wasserarten, die außerhalb ihres bekannten natürlichen Lebensbereichs und ihres potenziellen Verbreitungsgebietes vorkommen;
- alle Organismen, bei denen die Zahl der Chromosomen künstlich verdoppelt wurde; und
- fruchtbare künstlich hybridisierte Arten.
Einführung: das absichtliche Verbringen einer nicht heimischen Art in ein Milieu außerhalb ihres natürlichen Lebensbereichs zur Verwendung in der Aquakultur.
Umsiedlung: das absichtliche Verbringen einer gebietsfremden Art innerhalb ihres natürlichen Lebensbereichs zur Verwendung in der Aquakultur in ein Gebiet, in dem sie bisher nicht vorkam.
Quarantäne: sie dient dazu, die betreffenden Organismen in völliger Absonderung zu halten und zwar lange genug, um einen Zuchtbestand zu bilden, zufällig vorhandene Arten zu entdecken und die Freiheit von Krankheitserregern und Seuchen zu bestätigen. Die Quarantäneeinrichtung muss den genauen Vorgaben der Verordnung entsprechen (Anhang III).
Pilotphase: Anfangsphase, in der Wasserorganismen in geringen Mengen freigesetzt werden, die Gegenstand von besonderen Isolierungs- und Präventionsmaßnahmen sind. Ein Krisenplan muss erstellt werden, um die Entfernung der betreffenden Organismen oder eine Verringerung der Haltungsdichte zu ermöglichen, wenn in der Pilotphase eine Gefährdung der Umwelt oder heimischer Populationen festgestellt wird.
Überwachung: diese hat über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach der Freisetzung der Organismen in ihre neue Umgebung zu erfolgen, damit festgestellt werden kann, ob die Auswirkungen den Vorhersagen entsprechen oder ob weitere oder andere Auswirkungen eintreten.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1-17)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 535/2008 der Kommission vom 13. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 6-9)
Verordnung (EG) Nr. 506/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 36-37)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/516 der Kommission vom 26. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 51-52)
Letzte Aktualisierung: 01.04.2022