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Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden

Die Europäische Union (EU) führt ein Maßnahmenpaket ein, mit dem die mit dem Einsatz von Pestiziden einhergehenden Risiken für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen verringert und insgesamt eine nachhaltigere Nutzung von Pestiziden und eine erhebliche Verminderung der Risiken und Einschränkung der Einsatzbereiche erreicht werden sollen, ohne dass es für gewerbliche Anwender zu Ertragseinbußen kommt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zielen insbesondere auf die verstärkte Überwachung und intensivierte Forschung im Bereich der Pestizide sowie auf spezifische Maßnahmen zur Nutzung dieser Stoffe ab.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 12. Juli 2006: „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden" [KOM(2006) 372 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2006 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden.

ZUSAMMENFASSUNG

In der thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden * werden Maßnahmen eingeleitet, mit denen die Auswirkungen dieser Substanzen auf die Gesundheit des Menschen und die Umwelt unter Wahrung des erforderlichen Pflanzenschutzes verringert werden sollen.

In der gegenwärtigen Phase erstreckt sich diese Strategie ausschließlich auf Pflanzenschutzmittel *. Sie könnte in der Folgezeit auf Biozide ausgeweitet werden *, wenn ausreichende entsprechende Fachkenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich vorliegen und hier ähnliche Maßnahmen erforderlich werden.

Durch diese Strategie sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Gefahren und Risken für die Gesundheit und die Umwelt
  • Verbesserung der Kontrolle der Verwendung und des Vertriebs von Pestiziden;
  • Verringerung der Mengen schädlicher Wirkstoffe, insbesondere durch Substitution der gefährlichsten Wirkstoffe durch Alternativen
  • Förderung der Umstellung auf landwirtschaftliche Anbaumethoden ohne oder mit begrenztem Pestizideinsatz
  • Einführung eines transparenten Systems der Berichterstattung und Überwachung der erzielten Fortschritte.

Die Strategie umfasst zum einen Maßnahmen, die mithilfe der vorhandenen Rechtsinstrumente und geltenden Politiken umgesetzt werden, sowie zum anderen Maßnahmen, die nicht in die bestehenden Instrumente einbezogen werden können und Gegenstand der vorliegenden Richtlinie sind.

Maßnahmen, die sich in den bestehenden Rechtsrahmen einbeziehen lassen

Die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften über Vertrieb und Nutzung von Pflanzenschutzmitteln muss verbessert werden, vor allem durch Änderung der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen dieser Mittel.

Die Behörden der Gemeinschaft und die einzelstaatlichen Behörden, die für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln zuständig sind, müssen vor Erteilung der Genehmigung zusätzlich vergleichende Bewertungen dieser Mittel durchführen und sie - wann immer möglich - durch weniger schädliche Stoffe ersetzen.

Die jährlichen Programme zur Überwachung der Pestizidrückstände, die im Rahmen der Verordnung von 2005 eingeführt wurden (Siehe Rubrik „Verbundene Rechtsakte" unten) müssen verstärkt und durch epidemiologische Untersuchungen ergänzt werden.

Die Pestizidkonzentrationen in der Umwelt müssen ermittelt werden, damit überprüft werden kann, ob die Nutzer die auf den Etiketten angegebenen geltenden Beschränkungen und Anweisungen einhalten und ob die während der Risikobewertungen durchgeführten Vorhersagen zutreffen.

Die Pestizidforschung muss verbessert werden, vor allem im Rahmen des siebten Forschungsrahmenprogramms. Dies betrifft insbesondere Projekte zur Entwicklung alternativer Verfahren zur chemischen Schädlingsbekämpfung sowie die Untersuchung der Auswirkungen von Pestiziden auf die Artenvielfalt.

Die Besteuerung von Pestiziden muss durch die Mitgliedstaaten ebenfalls geändert werden: Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, einen normalen Mehrwertsteuersatz auf Pestizide anzuwenden, damit die angesichts der Preisunterschiede bestehenden Anreize für den illegalen grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht zugelassenen Produkten verringert werden.

Auf internationaler Ebene müssen die Umsetzung der Übereinkommen von Rotterdam und von Stockholm sowie die Förderung der nachhaltigen Nutzung von Pestiziden fortgesetzt werden.

Maßnahmen, die einen ergänzenden Gesetzesrahmen erfordern: der Richtlinienvorschlag

Die Mitgliedstaaten müssen nationale Aktionspläne erarbeiten, welche die Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne für die Verringerung der Risiken und der Abhängigkeit von Pestiziden enthalten. Die Interessengruppen müssen die Möglichkeit zur Beteiligung an deren Erarbeitung und Umsetzung erhalten.

Darüber hinaus wird im Vorschlag die Schaffung eines Fortbildungssystems für die gewerblichen Anwender und Vertreiber von Pestiziden sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen für die Öffentlichkeit empfohlen. Die Fortbildungsprogramme müssen durch entsprechende Fortbildungszeugnisse bescheinigt werden und unter anderem folgende Themen abdecken: geltende Rechtsvorschriften, Gefahren und Risiken von Pestiziden und die zur Feststellung und Eindämmung der Gefahren verfügbaren Mittel, Verfahren für die Vorbereitung der Stoffe vor deren Einsatz sowie Verfahren zur Verwendung und Wartung der Geräte, Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen.

Die von den gewerblichen Anwendern verwendeten Ausbringungsgeräte müssen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen regelmäßig kontrolliert werden. Diese Kontrollen müssen sich insbesondere auf folgende Geräteteile erstrecken: Antriebselemente, Pumpen, Rührwerke, Spritztanks, Messsysteme, Kontroll- und Reglersysteme, Schläuche und Leitungen, Filter usw. Diese Prüfungen werden durch Ausstellung einer Bescheinigung bestätigt.

Für Pestizidausbringungsgeräte und -zubehör müssen harmonisierte Normen erarbeitet werden. Bei der Prüfung wird davon ausgegangen, dass die Geräte und das Zubehör, die diesen Normen entsprechen, die Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen dieser Normen erfüllen.

Nach dem Vorschlag ist das Sprühen von Pestiziden aus der Luft verboten. Ausnahmegenehmigungen sind allerdings möglich, wenn keine andere praktikable Alternative existiert oder das Sprühen aus der Luft unter Gesundheits- und Umweltaspekten Vorteile gegenüber dem landgestützten Ausbringen bietet. Wird eine Genehmigung erteilt, sind geeignete Informations- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt sind ebenfalls vorgesehen. So sind bevorzugt Produkte mit möglichst geringer Schädlichkeit, die effizientesten Ausbringungstechniken und Ausbringungsgeräte mit geringer Abdrift einzusetzen; entlang von Wasserläufen müssen Pufferzonen eingerichtet werden. Darüber hinaus sind sämtliche sonstigen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, vor allem mit dem Ziel, den Einsatz von Pestiziden in Gebieten, die Grundwasservorkommen einschließen, so weit wie möglich zu beschränken, z. B. besonders durchlässige Flächen oder umgekehrt versiegelte Flächen, in denen die Gefahr des Ablaufens in Oberflächengewässer oder unterirdische Wasservorkommen in besonderem Maße gegeben ist.

In bestimmten empfindlichen Gebieten ist zudem die Ausbringung von Pestiziden verboten oder streng begrenzt. Dies gilt für Gebiete, die unter die Vogel - und Habitat -Richtlinien fallen, sowie für Gebiete, die von der Allgemeinheit oder von besonders schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen genutzt werden, zumindest in Parks, öffentlichen Gärten, auf Sportplätzen, Schulpausenhöfen und Spielplätzen.

Ferner sind für die Handhabung und Lagerung von Pestiziden sowie deren Verpackungen und Restmengen besondere Maßnahmen vorzusehen, damit Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vermieden werden.

Der Richtlinienvorschlag sieht außerdem den bevorzugten Einsatz von Lösungen vor, von denen bei der Schädlingsbekämpfung eine möglichst geringe Gefährdung der Gesundheit und Umwelt ausgeht. Die notwendigen Bedingungen für die Umsetzung der Prinzipien einer integrierten Schädlingsbekämpfung müssen von dem Mitgliedstaaten geschaffen werden, damit diese Prinzipien bis spätestens 1. Januar 2014 verbindlich verankert werden können.

Zur wirksamen Bewertung dieser Risiken ist die Kommission verpflichtet, harmonisierte Indikatoren zu erarbeiten, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhobenen statistischen Angaben berechnet werden.

Maßnahmen, die einen ergänzenden Gesetzesrahmen erfordern: künftige Vorschläge

Von der Kommission dürfte bis Ende 2006 ein Vorschlag für eine Verordnung über statistische Angaben zu Pflanzenschutzmitteln angenommen werden. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Datenerhebung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu verbessern und zu harmonisieren.

Die Pestizidausbringungsgeräte müssen vor ihrer Inverkehrbringung die Umweltvorschriften erfüllen. Ein Richtlinienvorschlag, in dem die wesentlichen Umweltschutzauflagen festgelegt werden, die für Pestizidausbringungsgeräte und -zubehör gelten, dürfte von der Kommission bis zum Jahr 2008 angenommen werden, möglicherweise im Rahmen der Richtlinie 2006/42/EG.

Mögliche weitere Folgemaßnahmen

In der Mitteilung sind zwei zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, die im Rahmen der derzeitigen Thematischen Strategie nicht vorgeschlagen werden, jedoch in Zukunft wieder aufgegriffen werden könnten, wenn aus den im Zuge dieser Strategie gewonnenen Erfahrungen die Notwendigkeit dieser Maßnahmen deutlich wird. Hierbei handelt es sich um die Festlegung von Zielen für eine quantitative Pestizideinsparung und um die Einführung eines Steuern-/Abgabensystems, das den Pestizideinsatz qualitativ beeinflusst.

Hintergrund

Pestizide werden in der Landwirtschaft eingesetzt, um das Wachstum von Pflanzen auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen zu regulieren (Pflanzenschutzmittel), oder für andere Zwecke genutzt (in erster Linie Biozide), und können Schadorganismen abtöten oder bekämpfen. Ihr Einsatz bringt beträchtliche wirtschaftliche und soziale Vorteile mit sich. Allerdings kann die direkte oder indirekte Einwirkung dieser Stoffe auf den Menschen und die Umwelt schädliche Wirkungen hervorrufen. Hierzu zählen unter anderem chronische oder lang anhaltende Gesundheitsbeschwerden, die vor allem bei Kindern, alten Menschen oder Arbeitnehmern, die diesen Stoffen regelmäßig ausgesetzt sind, besonderen Grund zur Besorgnis geben. Außerdem kann es zu Umweltschäden infolge der Verseuchung von Gewässern, Luft oder Böden kommen.

Die hier beschriebene Strategie ist eine der sieben Thematischen Strategien des sechsten Aktionsprogramms für die Umwelt, das im Jahr 2002 angenommen wurde. Sie stützt sich auf eine eingehende Untersuchung und eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit und der Interessengruppen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Pestizid: Sämtliche Stoffe oder Stoffverbindungen, die zur Verdrängung, Vernichtung oder Bekämpfung von Schädlingen (einschließlich Erregern von Krankheiten bei Menschen oder Tieren) oder von unerwünschten Pflanzen oder Tierarten dienen, welche Schäden verursachen oder während der Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung, dem Transport oder Vertrieb von Nahrungsmitteln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Holz und Holzerzeugnissen oder Tierfutter schädlich wirken, oder die Tieren zur Bekämpfung von Insekten, Spinnen und anderen Endo- oder Ektoparasiten verabreicht werden können. Hierunter fallen auch Wachstumsregulierungsmittel, Entlaubungsmittel, Trocknungsmittel, Stoffe zur Verringerung der Früchtezahl oder zur Vermeidung des vorzeitigen Früchtefalls sowie Stoffe, die vor oder nach der Ernte aufgebracht werden, um das Verderben der Erzeugnisse während ihrer Lagerung oder dem Transport zu verhindern.
  • Wirkstoffe: Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Viren, die eine allgemeine oder spezifische Wirkung auf Schadorganismen oder auf Pflanzen, Pflanzenteile oder pflanzliche Erzeugnisse ausüben.
  • Pflanzenschutzmittel: Produkte, die aus Wirkstoffen, Pflanzenschutzstoffen oder synergistisch wirkenden Stoffen bestehen oder derartige Stoffe enthalten und für folgende Verwendungszwecke bestimmt sind:
  • Biozide: Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten und dazu dienen, Schadorganismen zu vernichten, zurückzudrängen oder unschädlich zu machen, deren Wirkung zu verhindern oder sie auf andere Weise durch chemische oder biologische Wirkung zu bekämpfen. Sie werden außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors eingesetzt, z. B. in Bereichen wie der Holzkonservierung, Desinfektion und in bestimmten Haushaltsanwendungen.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2006) 373

-

COD/2006/0132

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs.

In der Verordnung werden die für die einzelnen Lebens- und Futtermittel geltenden Grenzwerte zusammengefasst und vereinheitlicht, außerdem sollen damit Standardhöchstwerte vorgegeben werden, wenn keine spezifischen Werte festgesetzt wurden. Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier darf der Gehalt an Pestiziden in sämtlichen Lebens- und Futtermitteln in der EU ab sofort bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten.

Mitteilung der Kommission vom 9. Juni 2004: „Der europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010" KOM(2004) 416 endg . - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Um die Rahmenbedingungen für die Gesundheit der Bürger Europas zu verbessern, müssen die Auswirkungen der Umweltschäden auf die Gesundheit genau bekannt sein. Mit diesem Aktionsplan sollen entsprechende Informationen für die Europäische Union (EU) gewonnen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren auf den Gebieten Umwelt, Gesundheit und Forschung verstärkt werden.

Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2002 an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss - Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden KOM(2002) 349 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Die Kommission entwickelt die Grundlagen einer thematischen Strategie zur Verringerung der Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie allgemein zur nachhaltigeren Nutzung von Pestiziden und einer deutlichen globalen Verringerung der Risiken und der Nutzung von Pestiziden bei gleichzeitiger Sicherstellung des notwendigen Schutzes der landwirtschaftlichen Kulturen.

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln [Amtsblatt L 230 vom 19.08.1991].

Die Europäische Union harmonisiert die Bedingungen und Verfahren für die Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt. Sie stellt außerdem eine Liste von Wirkstoffen auf und führt ein Programm für die schrittweise Prüfung von bereits auf dem Markt befindlichen Wirkstoffen ein.

Letzte Änderung: 27.11.2007

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