Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Beschluss 81/462/EWG über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?
- Im Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung verpflichten sich die Vertragsparteien (d. h. die Länder, die das Übereinkommen ratifiziert haben), zusammenzuarbeiten, um die Einleitung von luftverunreinigenden Stoffen nach und nach zu begrenzen bzw. zu verringern und so weit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern, um auf diese Weise die hieraus resultierende grenzüberschreitende Luftverunreinigung bekämpfen zu können.
- Durch den Ratsbeschluss wird das Übereinkommen im Namen der EU geschlossen. Alle Mitgliedstaaten sind ebenfalls Vertragsparteien des Übereinkommens.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung bezeichnet die unmittelbare oder mittelbare Freisetzung von Stoffen durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Land ergeben und für die es nicht möglich ist, Beiträge einzelner Emissionsquellen oder Gruppen von Quellen gegeneinander abzugrenzen.
Insgesamt wurden im Rahmen dieses Übereinkommens diese acht eigenständigen Protokolle erarbeitet:
- Das Protokoll von 1984 über die langfristige Finanzierung des Kooperationsprogramms zur Überwachung und Bewertung der langfristigen Übertragung der Luftverschmutzung in Europa (EMEP-Protokoll): ein Instrument zur internationalen Kostenteilung eines Überwachungsprogramms, das das Rückgrat bildet für die Überprüfung und Bewertung der europäischen Luftverschmutzung im Lichte von Vereinbarungen zur Emissionsreduzierung.
- Das Protokoll von 1985 betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (Helsinki-Protokoll) um mindestens 30 Prozent im Vergleich zu den Werten von 1980.
- Das Protokoll von 1988 über die Kontrolle der Emissionen von Stickoxiden (NOx) oder ihrer grenzüberschreitenden Flüsse (Sofia-Protokoll): Ein erster Schritt erfordert das Einfrieren der Emissionen von NOx oder ihrer grenzüberschreitenden Flüsse auf den Niveaus von 1987; ein zweiter Schritt erfordert die Anwendung eines auf Effekten basierenden Ansatzes, um die Emissionen von Stickstoffverbindungen, einschließlich Ammoniak (NH3) und flüchtiger organischer Verbindungen (VOC), im Hinblick auf ihren Beitrag zur photochemischen Verschmutzung und Versauerung weiter zu reduzieren und Eutrophierung und ihrer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die Materialien, indem alle wichtigen Emissionsquellen angesprochen werden.
- Das Protokoll von 1991 über die Kontrolle der Emissionen von VOC oder ihrer grenzüberschreitenden Flüsse: Diese Verbindungen sind für die Bildung von bodennahem Ozon verantwortlich, und die Vertragsparteien müssen sich für eines von drei Emissionsminderungszielen entscheiden, die bis 1999 erreicht werden sollen:
- eine Reduzierung der VOC um 30 % auf der Grundlage eines Jahres zwischen 1984 und 1990;
- eine Reduzierung der VOC-Emissionen um 30 % innerhalb des in Anhang I des Protokolls angegebenen troposphärischen Ozonbewirtschaftungsgebiets und Sicherstellung, dass die nationalen Gesamtemissionen die Werte von 1988 nicht überschreiten, oder
- wenn die Emissionen im Jahr 1988 bestimmte festgelegte Werte nicht überschritten haben, können sich die Parteien für eine Stabilisierung auf diesem Emissionsniveau entscheiden.
- Das Protokoll von 1994 zur weiteren Reduzierung der Schwefelemissionen (Oslo-Protokoll): Dieses Protokoll baut auf dem Helsinki-Protokoll von 1985 auf und legt Emissionsobergrenzen bis 2010 und darüber hinaus fest. Von den Vertragsparteien wird verlangt, dass sie die wirksamsten Maßnahmen zur Verringerung der Schwefelemissionen ergreifen, darunter:
- Steigerung der Energieeffizienz;
- Nutzung erneuerbarer Energien;
- Verringerung des Schwefelgehalts von Kraftstoffen und
- Anwendung der besten verfügbaren Steuerungstechnologien (BAT). Das Protokoll fördert auch die Anwendung wirtschaftlicher Instrumente zur Einführung kostengünstiger Ansätze zur Reduzierung der Schwefelemissionen.
- Das Protokoll von 1998 über Schwermetalle (Aarhus-Protokoll): Es zielt auf die drei Metalle Cadmium, Blei und Quecksilber. Die Vertragsparteien müssen ihre Emissionen für diese Metalle unter ihr Niveau von 1990 (oder einem alternativen Jahr zwischen 1985 und 1995) senken. Das Protokoll zielt darauf ab, Emissionen aus industriellen Quellen, Verbrennungsprozessen und der Müllverbrennung zu reduzieren. Es legt strenge Grenzwerte für Emissionen aus stationären Quellen fest und schlägt die besten verfügbaren Techniken für diese Quellen vor, wie z. B. spezielle Filter oder Gaswäscher für Verbrennungsquellen oder quecksilberfreie Prozesse. Das Protokoll schreibt vor, dass die Vertragsparteien verbleites Benzin vom Markt nehmen müssen. Außerdem werden Maßnahmen zur Senkung der Schwermetallemissionen anderer Produkte wie Quecksilber in Batterien eingeführt und Maßnahmen zur Bewältigung anderer quecksilberhaltiger Produkte wie elektrischer Komponenten, Messgeräte, Leuchtstofflampen, Zahnamalgam, Pestizide und Farbe vorgeschlagen. Das Protokoll wurde 2012 geändert, um strengere Emissionsgrenzwerte für Emissionen von Partikeln sowie von Cadmium, Blei und Quecksilber einzuführen, die für bestimmte Verbrennungs- und andere industrielle Emissionsquellen gelten, die diese in die Atmosphäre abgeben. Die Emissionsquellenkategorien für die drei Schwermetalle wurden auch auf die Herstellung von Siliko- und Ferromanganlegierungen ausgedehnt, wodurch der Umfang der industriellen Aktivitäten erweitert wurde, für die Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden.
- Das Protokoll von 1998 über persistente organische Schadstoffe, dessen letztendliches Ziel darin besteht, Einleitungen, Emissionen und Verluste solcher Schadstoffe zu beseitigen. Das Protokoll verbietet die Herstellung und Verwendung einiger Produkte vollständig, während andere zu einem späteren Zeitpunkt eliminiert werden sollten. Es enthält Bestimmungen für den Umgang mit Abfällen verbotener Produkte und verpflichtet die Vertragsparteien, ihre Emissionen von Dioxinen, Furanen, polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Hexachlorbenzol (HCB) unter ihre Werte von 1990 (oder in einem alternativen Jahr zwischen 1985 und 1995) zu senken. Für die Verbrennung von Siedlungs-, Sonder- und medizinischen Abfällen werden spezifische Grenzwerte festgelegt. Der Schwerpunkt lag zunächst auf einer Liste von 16 Stoffen, die nach vereinbarten Risikokriterien ausgewählt wurden. Die Stoffe umfassten elf Pestizide, zwei Industriechemikalien und drei Nebenprodukte/Schadstoffe. Das Protokoll wurde 2009 um sieben neue Substanzen erweitert: Hexachlorbutadien, Octabromdiphenylether, Pentachlorbenzol, Pentabromdiphenylether, Perfluoroctansulfonate, polychlorierte Naphthaline und kurzkettige chlorierte Paraffine. Die Parteien überarbeiteten die Verpflichtungen für die Verbindungen DDT, Heptachlor, HCB und PCB sowie für Emissionsgrenzwerte aus der Müllverbrennung. Um die Ratifizierung des Protokolls durch Länder mit Transformationsökonomien zu erleichtern, haben die Vertragsparteien diesen Ländern Flexibilität hinsichtlich des Zeitrahmens für die Anwendung von Emissionsgrenzwerten und besten verfügbaren Techniken eingeführt.
- Das Protokoll von 1999 zur Abschwächung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Göteborg-Protokoll: Es legt nationale Emissionsobergrenzen für den Zeitraum 2010 bis 2020 für vier Schadstoffe fest: Schwefeldioxid (SO2), NOx, VOCs und NH3. Außerdem werden enge Grenzwerte für bestimmte Emissionsquellen (z. B. Verbrennungsanlage, Stromerzeugung, chemische Reinigung, Autos und Lastkraftwagen) festgelegt, und es müssen die besten verfügbaren Techniken verwendet werden, um die Emissionen niedrig zu halten. Die VOC-Emissionen von Produkten wie Farben oder Aerosolen müssen ebenfalls gesenkt werden, und die Landwirte sind verpflichtet, spezifische Maßnahmen zur Kontrolle der NH3-Emissionen zu ergreifen. Das Protokoll wurde 2012 geändert, um nationale Verpflichtungen zur Emissionsreduzierung aufzunehmen, die bis 2020 und darüber hinaus erfüllt werden sollen (diese Änderungen wurden von der EU im Beschluss des Rates (EU) 2017/1757 ratifiziert). Einige der technischen Anhänge des Protokolls wurden mit aktualisierten Emissionsgrenzwertsätzen sowohl für wichtige stationäre als auch für mobile Quellen überarbeitet. Das überarbeitete Protokoll ist die erste verbindliche Vereinbarung, die Emissionsminderungsverpflichtungen für Feinstaub enthält. Das geänderte Protokoll enthält auch speziell den kurzlebigen Klimaschadstoff Ruß als Bestandteil von Feinstaub. Die Reduzierung von Feinstaub (einschließlich Ruß) durch die Umsetzung des Protokolls wird die Luftverschmutzung verringern und gleichzeitig die Klimavorteile fördern.
Politische Zusammenarbeit
Im Übereinkommen ist festgelegt, dass die Vertragsparteien geeignete politische Maßnahmen und Strategien erarbeiten und umsetzen müssen, insbesondere Luftreinhaltemaßnahmen.
Die Vertragsparteien kommen regelmäßig (mindestens einmal jährlich) zur Evaluierung der erreichten Fortschritte und zur Abstimmung zu Themenbereichen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen zusammen.
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien vereinbaren, Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere zur Verminderung der Emissionen der hauptsächlichen luftverunreinigenden Stoffe, ferner Maßnahmen zur Überwachung und Messung der Emissionsraten und der Konzentrationen sowie zum besseren Verständnis ihrer Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt.
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, insbesondere zu
- Emissionen der hauptsächlichen luftverunreinigenden Stoffe (angefangen bei SO2) und deren Auswirkungen;
- Einflussgrößen, die erhebliche Änderungen der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigungen (vor allem im Rahmen nationaler Politiken und der industriellen Entwicklung) nach sich ziehen können;
- Technologien zur Verringerung der Luftverunreinigungen und
- nationalen Politiken und Strategien zur Bekämpfung der hauptsächlichen luftverunreinigenden Stoffe.
Zusammenarbeit bei der Überwachung der Verunreinigung
- Die Vertragsparteien vereinbaren, sich am Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) zu beteiligen. Dieses Programm, das durch ein separates Protokoll (EMEP-Protokoll) finanziert wird, zielt darauf ab, den Vertragsparteien des Übereinkommens Folgendes zu ermöglichen:
- wissenschaftliche Informationen zur Messung und Überwachung der Atmosphäre und die Erstellung von Computermodellen;
- die Bewertung der Emissionen sowie
- die Erstellung von Voraussagen.
- Damit diese Zusammenarbeit erfolgreich ist, sind im Rahmen dieses Übereinkommens unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Anwendung dieses Programms, das ursprünglich auf die Messung der SO2 und verwandter Stoffe ausgerichtet war, auf weitere hauptsächliche luftverunreinigende Stoffe;
- Überwachung der Zusammensetzung der Lebensräume, die von diesen Schadstoffen besonders verunreinigt werden können (Gewässer, Böden und Vegetation), sowie der Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt;
- Erstellung meteorologischer und anderer wissenschaftlicher Daten, welche die Übertragungsvorgänge betreffen;
- soweit möglich, Verwendung von vergleichbaren oder vereinheitlichten Überwachungs- und Modellbildungsverfahren;
- Einbeziehung des EMEP in geeignete nationale und internationale Programme;
- regelmäßiger Austausch der in diesen Messungen gewonnenen Daten.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Übereinkommen ist am 16. März 1983 in Kraft getreten, 90 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der 24. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde.
HINTERGRUND
- Mit dem Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung wird ein System eingerichtet, das es den Ländern ermöglicht, für das Ziel zusammenzuarbeiten, die Gesundheit und Umwelt vor Luftverunreinigung zu schützen, die mehrere Länder beeinträchtigen kann. Das Übereinkommen wurde im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) im Jahr 1979 in Genf unterzeichnet und ist im Jahr 1983 in Kraft getreten.
- Weitere Informationen siehe Umweltpolitik (UNECE).
HAUPTDOKUMENTE
Übereinkommen über weiträumige Luftvereinigung – Resolution über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 13-24)
Beschluss 81/462/EWG des Rates vom 11. Juni 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (ABl. L 171 vom 27.6.1981, S. 11-12)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme – im Namen der Europäischen Union – einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 248 vom 27.9.2017, S. 3-75)
Beschluss (EU) 2016/768 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (ABl. L 127 vom 18.5.2016, S. 8-20)
Beschluss (EU) 2016/769 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 127 vom 18.5.2016, S. 21-31)
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17-119)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2010/75/EU wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35-36)
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37-71)
Beschluss 2003/507/EG des Rates vom 13. Juni 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 1-2)
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (ABl. L 179 vom 17.7.2003, S. 3-54)
Beschluss 2001/379/EG des Rates vom 4. April 2001 über die Genehmigung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 40)
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle (ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 41-64)
Beschluss 98/686/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss durch die Europäische Gemeinschaft des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend eine weitere Verringerung von Schwefelemissionen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 34)
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 35-56)
Beschluss 93/361/EWG des Rates vom 17. Mai 1993 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 14-15)
Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses (ABl. L 149 vom 21.6.1993, S. 16-26)
Beschluss 86/277/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Abschluss des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 1)
Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979, betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 2-5)
Letzte Aktualisierung: 08.09.2020