EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Umweltsteuern und -gebühren

Die Kommission fördert den Einsatz fiskalischer Instrumente durch die Mitgliedstaaten, um die Effizienz der Umweltpolitik zu erhöhen und sicherzustellen, dass Umweltsteuern und -gebühren im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht verwendet werden

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 26. März 1997 über Umweltsteuern und -gebühren im Binnenmarkt [KOM(97)9 endg. - Amtsblatt C 224 vom 23.7.1997].

ZUSAMMENFASSUNG

Abgesehen von einer gemeinschaftsweit harmonisierten Rahmengesetzgebung sind zur Durchführung einer Umweltpolitik auch eine Vielzahl wirtschaftlicher, technischer und steuerlicher Instrumente erforderlich.

Im fünften Umweltaktionsprogramm wird die Erweiterung der Palette der umweltpolitischen Instrumente als eine der wichtigsten Prioritäten bezeichnet. Die Kommission wurde wiederholt ersucht, das Potenzial umweltpolitischer Instrumente, insbesondere steuerlicher Natur, eingehender zu prüfen.

Umweltsteuern und -gebühren stellen oft ein Mittel zur Anwendung des Verursacherprinzips dar, indem sie Verbraucher und Hersteller zu einem umweltfreundlicheren Verhalten veranlassen.

Die Kommission hat sich wiederholt für den Einsatz steuerlicher Instrumente durch die Mitgliedstaaten ausgesprochen. In dieser Mitteilung erläutert sie den entsprechenden rechtlichen Rahmen und verdeutlicht die Möglichkeiten und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Regeln des Binnenmarkts.

Als Steuern und Gebühren definiert die Kommission alle zwingenden Zahlungen ohne volle Gegenleistung, unabhängig davon, ob die Einnahmen unmittelbar in den Staatshaushalt fließen oder bestimmten Zwecken vorbehalten sind.

"Abgabe" bedeutet sowohl Steuern als auch Gebühren. Eine Abgabe ist als Umweltabgabe zu betrachten, wenn sich die als Besteuerungsgrundlage dienenden Eigenschaften umweltschädigend auswirken.

Umweltabgaben lassen sich in zwei Gruppen einteilen:

  • Emissionsabgaben wie Gebühren für die Gewässerverschmutzung oder Lärmemissionsabgaben im Bereich der Luftfahrt
  • Produktabgaben, z. B. Steuern auf Pestizide oder auf Benzin

Den Mitgliedstaaten steht ein breites Spektrum steuerlicher Maßnahmen zur Verfügung - der Anhang enthält eine Übersicht über die derzeitigen nationalen Abgaben. Die erhobenen Beträge können zur Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen herangezogen werden, sie können aber auch zur Verringerung anderer Steuern dienen, die als wettbewerbsverzerrend wahrgenommen werden, wie z. B. Lohnsteuern.

Dabei ist es entscheidend, dass die Höhe der Umweltsteuern und -gebühren so festgelegt wird, dass sie sich tatsächlich auf den Markt auswirken.

Bei der Annahme umweltpolitischer steuerlicher Instrumente müssen die Mitgliedstaaten folgende Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (konsolidierte Fassung) beachten:

  • im innergemeinschaftlichen Handel erhobene Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung (Artikel 23 bis 27);
  • Mengenmäßige Einschränkungen der Ein- und Ausfuhr von Waren zwischen Mitgliedstaaten oder Maßnahmen gleicher Wirkung (Artikel 28 bis 31);
  • Verkehrspolitische Vorschriften, die sich ungünstiger auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten auswirken (Artikel 72);
  • Staatliche Beihilfen, die Wettbewerbsverzerrungen schaffen und dadurch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen (Artikel 87 und 89);
  • Erhebung inländischer Abgaben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder sonstiger Schutz der inländischen Produktion (Artikel 90), wenn sie auf sachlichen und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht und das System transparent ist;
  • Vorschriften über Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern aufgrund von Artikel 92;
  • Artikel 174 mit den Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft: Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Abgabe zur Lösung von Umweltproblemen notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Umweltsteuern und -gebühren im Einklang mit den gemeinschaftlichen Verpflichtungen (Wettbewerbsrecht, Binnenmarkt, Steuerpolitik) und mit den Verpflichtungen gegenüber Drittländern (Regeln der Welthandelsorganisation) stehen.

Die Strategie der Kommission sieht wie folgt aus:

  • Einholung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit Umweltsteuern;
  • Analyse der Auswirkungen der derzeitigen Abgaben auf Wirtschaft und Umwelt;
  • Untersuchung der Auswirkungen dieser Abgaben auf den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie.

Die Überwachung durch die Kommission kann durch folgende Maßnahmen erfolgen:

  • Mitteilungen über staatliche Beihilfen;
  • Notifizierungen in den Bereichen, für die die Richtlinie 83/189/EWG (Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften) sowie das abgeleitete Gemeinschaftsrecht gelten;
  • Mitteilungen einzelstaatlicher Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien;
  • Beschwerden von Unternehmen oder Mitgliedstaaten;
  • Recht der Kommission, auf eigene Initiative hin Untersuchungen durchzuführen.

Letzte Änderung: 01.09.2006

Top