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Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und öffentlichen Unternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/111/EG – Finanzielle Transparenz innerhalb von öffentlichen Unternehmen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie zielt auf die Gewährleistung von Transparenz in finanziellen Beziehungen zwischen Ländern der Europäischen Union (EU) und öffentlichen Unternehmen und damit auf die Gewährleistung von fairem Wettbewerb mit und Nichtbenachteiligung von privaten Unternehmen ab.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Konkret werden die EU-Länder verpflichtet, die Transparenz aller öffentlichen Mittel, die öffentlichen Unternehmen bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Dazu müssen sie offenlegen, wie diese Mittel verwendet werden, und sicherstellen, dass Kosten und Erlöse solcher Unternehmen in getrennter Buchführung aufgestellt werden.
  • Die unter die Richtlinie fallenden finanziellen Beziehungen betreffen die Gewährung von Kapital, Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen sowie den Ausgleich von Betriebsverlusten*.
  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen der betreffenden Unternehmen entsprechen, getrennt geführt werden und dass alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage ordnungsgemäßer Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden.
  • Bestimmte finanzielle Beziehungen fallen nicht unter die Richtlinie, z. B. Beziehungen zwischen EU-Ländern und Zentralbanken oder Beziehungen zu öffentlichen Unternehmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, die den Handel zwischen EU-Ländern wahrscheinlich nicht merklich beeinträchtigen werden.
  • Die EU-Länder müssen dafür sorgen, dass nach Bereitstellung öffentlicher Mittel für ein öffentliches Unternehmen die entsprechenden Finanzinformationen der Europäischen Kommission über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verfügbar gemacht werden. Die Kommission darf jedoch Angaben, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preisgeben.
  • Für Unternehmen, die im verarbeitenden Gewerbe tätig sind, müssen die erforderlichen Angaben der Kommission jährlich geliefert werden, einschließlich des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten. Richtlinie 2006/111/EG ist eine kodifizierte Fassung der Richtlinie 80/723/EWG und ersetzt diese und ihre nachfolgenden Änderungen. Die in der ursprünglichen Richtlinie 80/723/EWG enthaltenen Vorschriften mussten in den EU-Ländern bis 1981 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Verlustausgleich: Begriff aus der Rechnungslegung, der die Situation beschreibt, in der ein Verlust mit einer Gewinnposition aufgerechnet wird, um die Auswirkungen des Verlusts auszugleichen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17-25)

Letzte Aktualisierung: 24.05.2019

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