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Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa
1) ZIEL
Feststellung des Mehrwerts der Leistungen der Daseinsvorsorge bei der Verwirklichung eines für alle zugänglichen Binnenmarkts und Definition des Anwendungsbereichs und der Anwendungskriterien der Wettbewerbsregeln in diesem Bereich.
2) RECHTSAKT
Mitteilung der Kommission -- Die Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa [Amtsblatt C 281 vom 26.9.1996].
Geändert durch:
Mitteilung der Kommission -- Die Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa [Amtsblatt C 17 vom 19.1.2001].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Kontext
Artikel 16 EG-Vertrag bestätigt den Stellenwert der Leistungen der Daseinsvorsorge unter den gemeinsamen Werten der Europäischen Union sowie ihre Rolle bei der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft. Die gemeinwohlorientierten Dienste bieten den Verbrauchern nämlich effizientere Dienste, dank derer sich die europäischen Unternehmen gegenüber ihren weltweiten Konkurrenten besser positionieren können.
Im Jahr 1996 legte die Kommission eine erste Mitteilung über die Leistungen der Daseinsvorsorge da, auf die 2001 eine neue Mitteilung folgte, um den Anwendungsbereich und die Anwendungskriterien dieser Leistungen festzulegen.
Ziel und Zweck von Leistungen der Daseinsvorsorge
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unterscheiden sich insofern von normalen Dienstleistungen, als sie in den Augen des Staates auch dann erbracht werden müssen, wenn der Markt unter Umständen nicht genügend Anreize dafür bietet. Der Begriff der Leistungen der Daseinsvorsorge beruht nämlich auf dem Anliegen, überall gute und für alle erschwingliche Dienstleistungen zu gewährleisten. Diese Dienste tragen zur Verwirklichung der Ziele der Solidarität und Gleichbehandlung bei, die dem europäischen Gesellschaftsmodell zu Grunde liegen.
Das klassische Beispiel ist die Verpflichtung, einen bestimmten Dienst im gesamten Staatsgebiet zu gemäßigten Preisen und in vergleichbarer Qualität unabhängig von der Wirtschaftlichkeit einzelner Geschäfte zu erbringen.
Artikel 16 EG-Vertrag bestätigt die Rolle, die sie in der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts spielen, und ersucht die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Die Aufgaben der gemeinwohlorientierten Dienste und die besonderen Rechte, die mit ihnen einhergehen können, ergeben sich aus dem Blickwinkel des Allgemeininteresses, insbesondere in Bezug auf die Versorgungssicherheit, den Umweltschutz, die wirtschaftliche und soziale Solidarität, die Raumplanung und den Verbraucherschutz. Ihre grundlegenden Ziele sind: Kontinuität, gleichberechtigter Zugang, Universalität und Transparenz der Dienste.
Die gemeinwohlorientierten Dienstleistungen leisten einen wichtigen Beitrag zur allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt. Sie sind insofern flexibel und ausbaufähig, als sie sich inhaltlich an die Merkmale des Sektors und an den technologischen Wandel anpassen.
Anwendungsbereich
Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag bestätigt, dass für die Unternehmen, die mit gemeinwohlorientierten Dienstleistungen betraut sind, „die Wettbewerbsregeln [gelten], soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert".
Wenn die Wettbewerbsregeln Anwendung finden, beruht die Vereinbarkeit mit diesen Regeln auf drei Prinzipien:
Diese Grundsätze ermöglichen eine gewisse Flexibilität, die den verschiedenen Gegebenheiten und Zielsetzungen der Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen Rechnung trägt.
Das europäische Gericht erster Instanz (Rechtssache T-106/95, FFSA, Slg. 1997) hat festgestellt, dass der Ausgleich, den der Staat einem Unternehmen für die Kosten von Gemeinwohlverpflichtungen gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Hinzuzufügen ist, dass die Wettbewerbsregeln für alle staatlichen Beihilfen gelten, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit betreffen und Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben. Es kommt jedoch selten vor, dass eine Leistung der Daseinsvorsorge beide Bedingungen erfüllt.
Eine Ausgleichsleistung kann als mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar erachtet werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt:
In der Mitteilung vom September 2001 wird die Kommission aufgefordert, ein Verzeichnis von Leistungen der Daseinsvorsorge zu erstellen, die nicht wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen.
Verfahren
Grundsätzlich muss jede Ausgleichsleistung vor ihrer Gewährung angemeldet werden, um die Bedingungen für die Einstufung als Beihilfe zu erfüllen. Davon ausgenommen sind „De-minimis"-Beihilfen und Beihilfen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs gewährt werden.
Leistungen der Daseinsvorsorge: betroffene Wirtschaftszweige
Auf der Tagung des Europäischen Rats von Lissabon im März 2000 bestätigten die Staats- und Regierungschefs nicht nur die Schlüsselrolle der Leistungen der Daseinsvorsorge, sondern ersuchten auch um eine Beschleunigung der Liberalisierung im Gas- und Elektrizitätssektor, im Verkehr und bei den Postdiensten.
Für bestimmte Universaldienste mit europäischer Dimension wie im Luftverkehr, bei den Telekommunikations- und Postdiensten oder im Energiesektor hat die Gemeinschaft bereits Maßnahmen zur Liberalisierung der betroffenen Branchen ergriffen:
Die Erfahrungen bestätigen die vollständige Vereinbarkeit zwischen der Einhaltung der Wettbewerbs- und Binnenmarktregeln einerseits und der Beibehaltung eines hohen Niveaus in der Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge andererseits.
Weitere Maßnahmen der Gemeinschaft zu Gunsten der Leistungen der Daseinsvorsorge
Festzuhalten sind auch andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft, die die gleichen Ziele des Verbraucherschutzes verfolgen, und zwar:
Darüber hinaus gibt es horizontale Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes, die für die Leistungen der Daseinsvorsorge gelten und missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernverkauf etc. betreffen.
Schließlich hat sich die Europäische Gemeinschaft im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO (EN, FR, ES) und insbesondere des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen verpflichtet, ihre Leistungen der Daseinsvorsorge aufrechtzuerhalten.
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Bericht der Kommission über den Stand der Arbeiten im Bereich der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. [KOM(2002) 636 endg. vom 27.11.2002. Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Bis zum Vorhandensein einer angemessenen rechtlichen Sicherheit sollte sich die Sitzung vom 18. Dezember 2002 mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission auf Aspekte konzentrieren, die nicht direkt mit der rechtlichen Anerkennung von Ausgleichsleistungen zusammenhängen. Die Kommission schlägt in dieser Hinsicht vor, die folgenden fünf Punkte zu erörtern:
Nach der Sitzung vom 18. Dezember 2002 wird eine zweite Sitzung stattfinden, sobald die Rechtsprechung des Gerichtshofs konsolidiert ist.
Bericht der Kommission über den Stand der Arbeiten im Bereich der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Rahmen der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. [KOM(2002) 280 endg. vom 5.6.2002. Bisher noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Zur Einleitung der ersten Beratungsphase im Jahr 2002 (wie im Bericht von 2001 erwähnt) bringt dieser Bericht eine Zusammenfassung über relevante Gerichtsurteile in diesem Bereich unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen. Im Jahr 1997 urteilte das europäische Gericht erster Instanz (Rechtssache T-106/95, FFSA, Slg. 1997), dass der Ausgleich, den ein Staat einem Unternehmen für die Kosten von Gemeinwohlverpflichtungen gewährt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-53/00) urteilte hingegen im Jahr 2001, dass die Abgeltungen für öffentliche Dienstleistungen nicht als staatliche Beihilfen zu betrachten sind, wenn ihre Höhe den für die Erfüllung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags notwendigen Betrag nicht übersteigt.
Sollte diese Rechtsprechung bestätigt werden, könnte der im Bericht von 2001 vorgesehene zweistufige Ansatz nicht fortgeführt werden. Die Kommission ist jedenfalls der Ansicht, dass auch unter dieser Annahme ein Text über die Berechnungsmodalitäten für die Ausgleichszahlungen und über die Auswahlkriterien der Dienstleister auszuarbeiten ist.
Bis zum Vorliegen der nächsten Urteile des Gerichtshofs beabsichtigt die Kommission, im Herbst 2002 eine erste Sitzung unter Teilnahme nationaler Experten abzuhalten.
Bericht für den Europäischen Rat in Laeken: Leistungen der Daseinsvorsorge [KOM (2002) 589(01) vom 17.10.2001. Bisher noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Mit diesem Bericht soll die Rechtssicherheit durch eine genaue Abgrenzung der Reichweite sowie der Kriterien der Anwendung von Binnenmarkt- und Wettbewerbsregeln des Vertrags erhöht werden.
Nach dem Treffen am 7. Juni 2001 mit Vertretern der Mitgliedstaaten zieht die Kommission einen Zweiphasen-Ansatz in Erwägung. In einem ersten Schritt beabsichtigt die Kommission, in einer breiten Abstimmung im Laufe des Jahres 2002 einen gemeinschaftsrechtlichen Rahmen für staatliche Beihilfen für mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragte Unternehmen zu schaffen, der die Bedingungen für die Genehmigung von Beihilferegelungen präzisieren könnte. In einem zweiten Schritt wird die Kommission die Erfahrungen mit der Anwendung dieses rechtlichen Rahmens prüfen, und gegebenenfalls untersuchen, ob eine Verordnung zu erlassen ist, mit der bestimmte Beihilfen im Bereich Leistungen der Daseinsvorsorge von der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung ausgenommen werden. Als Vorbereitung auf die mögliche Erlassung einer derartigen Gruppenfreistellungsverordnung müsste die Kommission rechtzeitig einen Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) 994/1998 vorlegen.
Im Zusammenhang mit dem in der Mitteilung erwähnten Verzeichnis von Leistungen der Daseinsvorsorge, die nicht wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen, wird festgestellt, dass die Definition der wirtschaftlichen Leistungen der Daseinsvorsorge, in Anlehnung an die in der gängigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verwendete Definition (nach der „eine wirtschaftlichen Tätigkeit jede Tätigkeit [ist], die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten") in der Praxis äußerst komplex ist. Der Bericht schlägt vor, dass die Kommission in Zukunft in den Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik einen eigenen Abschnitt über Leistungen der Daseinsvorsorge aufnimmt, in dem dargestellt wird, wie die Wettbewerbsregeln auf derartige Leistungen anzuwenden sind. Die Kommission wird außerdem aufgefordert, Fälle im Zusammenhang mit Leistungen der Daseinsvorsorge in ihrem Anzeiger für staatliche Beihilfen kenntlich zu machen.
Steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, auf welche Weise eine Leistung erbracht werden soll, und können sie beschließen, eine gemeinwohlorientierte Dienstleistung direkt oder indirekt selbst zu erbringen, müssen sie sich bei der Auswahl des Leistungserbringers an die Verfahrensregeln halten. Im Bericht wird die Kommission eingeladen, zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Klärung der Gemeinschaftsregelungen und -grundsätze zu prüfen, die auf die Auswahl des Erbringers von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Anwendung finden.
Zur Sicherstellung eines hohen Niveaus der Leistungen der Daseinsvorsorge auf Gemeinschaftsebene ersucht der Rat um eine systematischere Evaluierung seitens der Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Die Kommission wird weiter aufgefordert, sektorale Berichte zu erarbeiten und ein horizontales und vergleichendes Evaluierungsverfahren für die Beurteilung der Effizienz bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten einzurichten.
Der Bericht betont auch, dass die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in die Grundrechte der Europäischen Union aufgenommen wurden und in Artikel 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.
Letzte Änderung: 08.02.2003