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Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2004/48/EG – Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Berichtigung

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie sieht ein Mindestpaket von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen für die wirksame zivilrechtliche Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten EU vor und soll ein standardisiertes Schutzniveau im ganzen Binnenmarkt sicherstellen.

Im Jahr 2017 verabschiedete die Europäische Kommission ein Paket von Maßnahmen, um die Anwendung und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Bekämpfung der Nachahmung und Produktpiraterie weiter zu verbessern. Sie veröffentlichte insbesondere einen Leitfaden zur Klarstellung der in dieser Richtlinie dargelegten Bestimmungen infolge unterschiedlicher Auslegungen in den EU-Ländern. Die Maßnahmen folgen einem von der Kommission im Jahr 2014 ausgearbeiteten Zehn-Punkte-Aktionsplan zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Das Hauptziel der Richtlinie besteht darin, sicherzustellen, dass Schöpfern und Erfindern in der gesamten EU dieselben Instrumente für die Ausübung ihrer Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung stehen. Neben der Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie trägt die Richtlinie jedoch auch zur Erreichung folgender Ziele bei:

  • Förderung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen – eine wirksame Bestrafung von Nachahmung und Produktpiraterie kann zur Stärkung des Vertrauens in den Binnenmarkt beitragen;
  • Erhalt von Arbeitsplätzen in Europa – der Schaden, der Unternehmen durch Nachahmung und Produktpiraterie entsteht, wirkt sich auf die Zahl der angebotenen Arbeitsplätze aus;
  • Schutz der Verbraucher – Verbraucher werden bewusst über die Qualität, die sie von einem Produkt erwarten dürfen, getäuscht, was Gefahren für die Gesundheit (z. B. nachgeahmte Arzneimittel oder Kosmetika) und die Sicherheit (z. B. nachgeahmte Spielwaren oder elektrische Geräte) mit sich bringt, und haben im Grunde keine Gewährleistungs- und Kundendienstansprüche oder eine wirksame Möglichkeit, bei Bedarf Schadenersatz geltend zu machen;
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – Nachahmung und Produktpiraterie verstoßen gegen das Arbeitsrecht (illegale Beschäftigung), das Steuerrecht (Einnahmeverluste des Staates), das Gesundheitsrecht sowie das Produktsicherheitsrecht.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie findet bei allen Verstößen gegen die Rechte des geistigen Eigentums Anwendung, die nach dem EU-Recht und/oder nach dem nationalen Recht des betreffenden EU-Landes als solche gelten.

Folgendes bleibt von der Richtlinie unberührt:

  • die EU-Rechtsvorschriften über die Durchsetzung der Rechte und in Bezug auf das Urheberrecht;
  • die EU-Rechtsvorschriften über das materielle Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (d. h. Rechtsvorschriften über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum);
  • die Verpflichtungen, die sich für die EU-Länder aus internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums („TRIPS-Übereinkommen“);
  • innerstaatliche Vorschriften der EU-Länder betreffend strafrechtliche Verfahren und Strafen bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

Allgemeine Verpflichtung

  • Die EU-Länder müssen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind, und geeignete Maßnahmen gegen Nachahmer und Produktpiraten ergreifen.
  • Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, ohne den rechtmäßigen Handel zu behindern; außerdem muss gewährleistet sein, dass sie nicht missbräuchlich angewendet werden.

Beantragung von Schutzmaßnahmen

Folgende Personen können Schutzmaßnahmen in Bezug auf geistiges Eigentum beantragen:

  • die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums;
  • alle anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind (z. B. Lizenznehmer), und Einrichtungen, die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums vertreten (Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen) entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Rechts.

Recht auf Auskunft

Ein Gericht kann auf Antrag des Klägers dem Verletzer oder jeder anderen Person die Anordnung erteilen, Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen zu erteilen, bei denen der Verdacht auf eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums besteht, sofern diese Person

  • nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte;
  • nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm;
  • nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte;
  • Angaben zufolge an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb rechtsverletzender Waren bzw. an der Erbringung rechtsverletzender Dienstleistungen beteiligt war.

Vorschriften über den Erhalt und die Sicherung von Beweisen

Ein Gericht kann auf Antrag des Antragstellers der gegnerischen Partei die Anordnung erteilen, die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel vorzulegen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Das Gericht kann außerdem Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen.

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Ein Gericht kann auf Antrag des Antragsstellers eine einstweilige Maßnahme* anordnen, um

  • eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern;
  • die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums einstweilig zu untersagen;
  • die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechtsinhabers sicherstellen sollen.

In bestimmten Fällen können die zuständigen Gerichte die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anordnen.

Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

Ein Gericht kann auf Antrag des Antragstellers Abhilfemaßnahmen anordnen und damit die rechtsverletzenden Waren vom Markt zurückrufen bzw. entfernen oder vernichten lassen.

Ein Gericht kann außerdem eine dauerhafte Anordnung erlassen, um so die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu verhindern, oder der geschädigten Partei Schadenersatz zuerkennen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten und musste bis spätestens 29. April 2006 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Einstweilige Maßnahme: auch bekannt als einstweilige Verfügung; eine vorübergehende gerichtliche Anordnung, die einer Partei bestimmte Handlungen vorschreibt bzw. eine Partei an bestimmten Handlungen hindert, bevor das endgültige Urteil im jeweiligen Fall feststeht.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45-86). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 16-25)

Die im Nachhinein an der Richtlinie 2004/48/EG vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Leitfaden zu bestimmten Aspekten der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (COM(2017) 708 final vom 29.11.2017)

Letzte Aktualisierung: 11.06.2018

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