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Verleih- und Vermietrecht sowie bestimmte andere dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums

Durch die Richtlinie wird die Rechtslage in Bezug auf das Vermiet- und Verleihrecht und einige verwandte Rechte vereinheitlicht und so der Schutz literarischer und künstlerischer Werke verbessert. Sie verpflichtet die EU-Länder, über Gesetze zu verfügen, die sich auf das Recht beziehen, das Vermieten und Verleihen von Originalen und Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten. Sie bestimmt ferner, wem dieses Recht zusteht, und legt Modalitäten für seine Ausübung fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung).

ZUSAMMENFASSUNG

Die EU-Länder müssen Gesetze einführen, die das Recht gewähren, die Vermietung und das Verleihen von Originalen und Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke zu erlauben oder zu verbieten.

  • Unter Vermietung ist die zeitlich begrenzte, auf einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil abzielende Gebrauchsüberlassung zu verstehen.
  • Verleihen ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht Erwerbszwecken dient und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird.

Inhaber des Vermiet- und Verleihrechts

Inhaber von Vermiet- und Verleihrechten sind die Urheber, einschließlich der Hauptregisseure von Filmwerken, die ausübenden Künstler, die Tonträgerhersteller sowie die Filmproduzenten. Für die Übertragung der Rechte der ausübenden Künstler, die in einem Film mitwirken, gelten besondere Vorschriften.

Abtretung oder Übertragung des Rechts

Urheber und ausübende Künstler, die einem Dritten gegen Entgelt die Vermietung oder den Verleih eines Ton- und/oder Bildträgers oder einer Filmkopie erlauben, behalten einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung. Dieser Anspruch ist unverzichtbar. Seine Wahrnehmung kann jedoch von den Urhebern und ausübenden Künstlern an Verwertungsgesellschaften übertragen werden.

Ausnahmen vom Verleihrecht

Die EU-Länder können von dem ausschließlichen Verleihrecht Ausnahmen für eine oder mehrere Kategorien von Gegenständen vorsehen, vorausgesetzt, daß die Urheber wenigstens ein angemessenes Entgelt erhalten, das nach kulturpolitischen Erwägungen festgesetzt werden kann.

Verwandte Schutzrechte

Bei den verwandten Schutzrechten müssen die EU-Länder sicherstellen, dass den ausübenden Künstlern und den Sendeanstalten das ausschließliche Aufzeichnungsrecht zuerkannt wird. Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass ausübende Künstler das Recht haben, die drahtlose Sendung und öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung zu erlauben oder zu verbieten. Wird ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger für die drahtlose Sendung oder für irgendeine öffentliche Wiedergabe benützt, so haben die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller einen Anspruch auf Vergütung. Die Sendeanstalten verfügen über das ausschließliche Recht, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie deren öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten, wenn diese in öffentlichen .Räumen stattfinden und dafür Eintritt bezahlt worden ist.

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass ausübende Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger, Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf die Originale und Vervielfältigungsstücke ihrer Filme und Sendeanstalten in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen über das ausschließliche Recht verfügen, diese Gegenstände der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen. Dieses Verbreitungsrecht erschöpft sich in der EU mit der ersten Veräußerung, die vom Rechtsinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung vorgenommen wird.

Im Fall einer privaten Benutzung, einer Benutzung kurzer Bruchstücke oder anderer Arten der Benutzung sieht die Richtlinie Beschränkungen vor.

Der in dieser Richtlinie geregelte Schutz der Leistungsschutzrechte läßt den Schutz der Urheberrechte unberührt.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/115/EG

16.1.2007

1.7.1994 für die Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie 92/100/EWG 30.6.1995 für die Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie93/98/EWG 21.12.2002 für die Bestimmungen der aufgehobenen Richtlinie 2001/29/EG

ABl. L 376 vom 27.12.2006

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt [Amtsblatt L 84 vom 20.3.2014].

Diese Richtlinie soll Online-Diensteanbietern ermöglichen, von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die grenzüberschreitend tätig sind, Lizenzen für grenzüberschreitende Musikdienste zu erwerben. Ferner soll sie die Funktionsweise von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung von Urheberrechten transparenter und effizienter gestalten.

Letzte Änderung: 16.06.2014

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