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Staatliche Beihilfen im Agrarsektor

Die Europäische Kommission hat eine neue Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 angenommen, mit der eine Reihe von Regeln für mitgeteilte Beihilfen in Ergänzung zur Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1857/2006 aufgestellt wird.

RECHTSAKT

Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-13 [Amtsblatt C 319 vom 27.12.2006].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Rahmenregelung betrifft die staatlichen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor. Sie wurde für den Zeitraum 2007-2013 aufgestellt und ersetzt die vorherige Rahmenregelung (2000-06) (2000-2006) für den Agrarsektor.

Diese Rahmenregelung findet auf staatliche Beihilfen für Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Anwendung (die ausführliche Liste dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse befindet sich in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Sie gilt nicht für den Fischerei- und Aquakultursektor. Im Gegensatz zum vorherigen Gemeinschaftsrahmen (2000-2006) enthält die neue Regelung jedoch Regeln für Beihilfen für bestimmte Tätigkeiten im Forstsektor.

Für bestimmte in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation (GMO) fallen, müssen die EU-Länder die Kommission auch künftig über staatliche Beihilfen unterrichten. Allerdings hat die Kommission nur die Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die EU-Länder werden ersucht, diese Stellungnahmen zu berücksichtigen, um ein Verstoßverfahren zu vermeiden.

Die staatlichen Beihilfen werden in der Rahmenregelung in folgende Kategorien unterteilt:

  • Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
  • Beihilfen zum Risiko- und Krisenmanagement;
  • andere Arten von Beihilfen;
  • Beihilfen für den Forstsektor.

MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Unter direkter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, in der die Fördermaßnahmen der Gemeinschaft zur Entwicklung des ländlichen Raums [zweiter Pfeiler der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)] im Einzelnen aufgeführt sind, werden in der Rahmenregelung die Regeln für die Gewährung staatlicher Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder andere mit der Entwicklung des ländlichen Raums eng verknüpften Maßnahmen aufgestellt.

Folgende Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe sind zulässig:

  • Beihilfen für Investitionen in die landwirtschaftlichen Betriebe selbst;
  • Beihilfen für Investitionen in die Erhaltung von Kulturlandschaften und landwirtschaftlichen Gebäuden;
  • Beihilfen zur Umsiedlung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude im öffentlichen Interesse;
  • Beihilfen für Investitionen in die Verbesserung der Umwelt, der Hygiene in der Tierhaltung und des Tierschutzes;
  • Beihilfe zur Deckung zusätzlicher Kosten von Investitionen in EU-Ländern zur Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG;
  • Beihilfe für Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung geltender gemeinschaftlicher oder nationaler Normen (nur für zusätzliche Kosten, die Junglandwirten innerhalb von 36 Monaten nach ihrer Niederlassung in Bezug auf die Einhaltung von Normen entstehen).

Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind zulässig, wenn die Bedingungen einer der folgenden Vorschriften erfüllt sind:

Beihilfen für Maßnahmen zum Umwelt- und Tierschutz müssen den allgemeinen Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft entsprechen. Dabei handelt es sich um den Grundsatz von Vorsorge und Vorbeugung, den Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, und das Verursacherprinzip.

Die Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in bestimmten Regionen müssen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen, zur Erhaltung des ländlichen Raums sowie zum Schutz und zur Förderung nachhaltiger Produktionsmethoden beitragen. Um von diesen Beihilfen profitieren zu können müssen EU-Länder nachweisen, dass die betreffenden Nachteile tatsächlich existieren und dass die zu leistende Ausgleichszahlung die Auswirkungen dieser Nachteile nicht überkompensiert. Die Höhe der Ausgleichszahlungen muss in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Nachteile stehen. Bei der Berechnung des Betrags der Ausgleichszahlungen dürfen nur die wirtschaftlichen Auswirkungen dauerhafter Nachteile, die außerhalb der Kontrolle des Menschen liegen, berücksichtigt werden.

Die Beihilfen zur Einhaltung von Normen sollen einen Teil der Kosten und Einkommensverluste ausgleichen, die Landwirten durch die Anwendung der Normen in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz entstehen.

Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte werden Personen unter 40 Jahren gewährt, die sich erstmals als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs niederlassen. Außerdem müssen die Betreffenden einen Entwicklungsplan für ihre landwirtschaftliche Tätigkeit vorlegen.

Beihilfen für den Vorruhestand oder die Beendigung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit sind zulässig, sofern sie die dauerhafte und endgültige Einstellung jeglicher gewinnorientierter Landwirtschaft zur Bedingung machen.

Beihilfen für Erzeugergemeinschaften sind für die Förderung der Bildung von Erzeugergemeinschaften bestimmt und sollen die Landwirte dazu bewegen, das Angebot zu konzentrieren und die Produktion den Erfordernissen des Marktes anzupassen. Diese Beihilfen können allerdings nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Anspruch nehmen. Als förderfähige Ausgaben kommen unter anderem in Betracht: Anmietung geeigneter Räumlichkeiten, Erwerb von Büroeinrichtungsgegenständen, einschließlich Büromaterial und Software, Verwaltungskosten (auch Lohnkosten), feste Kosten und diverse Kosten.

Die Beihilfen zur Flurbereinigung sollen den Parzellenaustausch fördern und die Schaffung wirtschaftlich rentabler Betriebe erleichtern. Sie können nur zur Deckung von Gerichts- und Verwaltungskosten, die mit der Flurbereinigung verbunden sind, gewährt werden und zwar bis zu einer Höhe von 100 % der tatsächlich angefallenen Kosten.

Die Beihilfen zur Förderung der Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse sollen einen Anreiz zur Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse bieten und die Landwirte dazu ermutigen, sich Systemen für Qualitätslebensmittel anzuschließen.

Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  • Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern;
  • Bereitstellung von Vertretungsdiensten bei Abwesenheit des Landwirts wegen Urlaub oder Krankheit;
  • Erbringung von Beratungsdiensten durch Dritte;
  • Organisation von Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen sowie Teilnahme an diesen Veranstaltungen;
  • Veröffentlichung von Sachinformationen oder wissenschaftlichen Informationen;
  • Veröffentlichungen.

Beihilfen im Sektor Tierhaltung sollen die genetische Qualität des Tierbestands in der EU erhalten und verbessern.

Bei Beihilfen zugunsten von Gebieten in äußerster Randlage und zugunsten der Inseln des Ägäischen Meeres, mit denen den Erfordernissen dieser Regionen Rechnung getragen werden soll, nimmt die Kommission jeweils eine Einzelfallprüfung vor, wobei sie für diese Gebiete geltende spezifische Rechtsvorschriften berücksichtigt und auf die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in diesen Gebieten achtet.

RISIKO- UND KRISENMANAGEMENT

Staatliche Beihilfen können für die Bewältigung von Krisen in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung gewährt werden. Hierbei sind jedoch Wettbewerbsverzerrungen so weit wie möglich zu vermeiden. Die Festsetzung eines von den Landwirten aufzubringenden Mindestbeitrags zu Verlusten oder zu den Kosten derartiger Maßnahmen könnte ein zusätzlicher Anreiz zur Risikominimierung sein. Folgende Maßnahmen des Risiko- und Krisenmanagements kommen für staatliche Beihilfen in Betracht:

  • Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln;
  • Beihilfen in Bezug auf TSE [transmissible (übertragbare) spongiforme Enzephalopathie] und für Falltiere;
  • Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien;
  • Beihilfen zur Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten.

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, werden in Einklang mit den geltenden Leitlinien der EU für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft.

ANDERE ARTEN VON BEIHILFEN

Nach Verordnung (EG) Nr. 800/2008 sind unter bestimmten Bedingungen Beschäftigungsbeihilfen und Beihilfen für Forschung und Entwicklung zulässig.

Es gibt horizontale Beihilfeinstrumente für den Agrarsektor. Für staatliche Beihilfen für den Agrarsektor gilt auch eine Reihe von allgemeineren Regeln für die Vereinbarkeit von bestimmten Beihilfen mit dem AEUV, zum Beispiel Ausbildungsbeihilfen (die auch von Verordnung (EG) Nr.800/2008 abgedeckt werden), staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit Risikokapital, staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften und staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden.

Beihilfen für Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse können genehmigt werden, wenn die Werbekampagne Qualitätserzeugnisse - mit EU-weit anerkannten Bezeichnungen (geschützte geografische Angaben (g.g.A.) und geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.)), nationalen oder regionalen Gütezeichen - betrifft. Bei der Kampagne dürfen außerdem nicht direkt die Erzeugnisse eines oder mehrerer Unternehmen beworben werden.

Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG können gewährt werden, indem ermäßigte Steuersätze oder Nullsätze angewandt werden, wobei gewährleistet sein muss, dass im Agrarsektor keine Steuersatzdifferenzierung vorgenommen wird. Dies gilt für Erzeugnisse, die als Kraftstoff in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung eingesetzt werden, oder für Energieerzeugnisse oder elektrischen Strom, die in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung eingesetzt werden.

Beihilfen in Form subventionierter Darlehen mit kurzer Laufzeit dürfen nicht mehr gewährt werden.

BEIHILFEN FÜR DEN FORSTSEKTOR

Bisher gab es keine Regelung der EU für staatliche Beihilfen für den Forstsektor (Forst- und Holzwirtschaft). Beihilfen konnten auf der Grundlage von für alle Sektoren geltenden EU-Vorschriften oder von bestimmten Sonderregelungen gewährt werden. In ihrem Bemühen um Transparenz wollte die Kommission die für staatliche Beihilfen im Forstsektor angewandte EU-Strategie klarer festlegen. Diese Rahmenregelung betrifft jedoch nur lebende Bäume und ihr natürliches Umfeld in Wäldern und auf anderen bewaldeten Flächen. Sie findet keine Anwendung auf staatliche Beihilfen für die Holzwirtschaft, weder auf die Beförderung von Holz noch auf die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material noch auf die Verwendung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Brennstoffen.

Zulässig sind Beihilfen im Forstsektor,

  • wenn sie als direkter Beitrag zur Erhaltung und Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der lokalen Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems gewährt werden;
  • wenn sie für die Aufforstung landwirtschaftlicher oder nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen gewährt werden, für die Einführung agrarforstwirtschaftlicher Systeme auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, Natura-2000-Zahlungen, Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen, die Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials und die Einführung präventiver Maßnahmen sowie nichtproduktive Investitionen;
  • wenn sie für die Deckung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der Anwendung umweltverträglicher Techniken der Forstbewirtschaftung, die über die einschlägigen Vorschriften hinausgehen, gewährt werden, sofern sich die Waldbesitzer freiwillig zur Anwendung dieser Techniken verpflichten und diese Verpflichtung bestimmten Anforderungen entspricht.;
  • wenn sie für den Erwerb von Forstflächen gewährt werden, sofern die Beihilfeintensität auf den Satz beschränkt ist, der für Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gilt;
  • wenn sie für die Schulung von Waldbesitzern und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften und für die Bereitstellung von Beratungsdiensten durch Dritte gewährt werden;
  • wenn sie für die Gründung von Forstverbänden gewährt werden;
  • wenn sie für Tätigkeiten zur Verbreitung neuer Techniken bzw. zur Umsetzung von Pilot- oder Demonstrationsvorhaben in größerem Rahmen gewährt werden, sofern die im Kapitel „Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor" dieser Rahmenregelung genannten Bedingungen erfüllt sind.

VERFAHREN

Alle neuen Beihilfevorhaben und alle neuen Einzelbeihilfen sind der Kommission vor ihrer Einführung mitzuteilen. Ausgenommen sind Beihilfen, die unter eine der Freistellungsverordnungen fallen, die die Kommission erlassen hat. Im Gegensatz zur Rahmenregelung 2000-2006 sind nunmehr nur Beihilfevorhaben mit einer begrenzten Dauer von maximal sieben Jahren zulässig. Diese neue Rahmenregelung gilt seit dem 1. Januar 2007.

Die EU-Länder müssen Jahresberichte vorlegen, und die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen anzufordern.

Diese Rahmenregelung hat bis zum 31. Dezember 2013 Gültigkeit. Die Kommission behält sich jedoch das Recht vor, sie aus triftigen Gründen im Zusammenhang mit der Wettbewerbs-, Agrar-, Gesundheits- und Tiergesundheitspolitik oder aufgrund von anderen Gemeinschaftspolitiken oder internationalen Verpflichtungen zu ändern.

HINTERGRUND

Diese neue Rahmenregelung ist Bestandteil der Reform der GAP 2003, mit der vor allem die Bedeutung der Entwicklung des ländlichen Raums bekräftigt wird, und macht die Absicht der Kommission deutlich, die Beihilfen der EU-Länder im Agrarbereich einheitlich zu gestalten. Die Rahmenregelung für den Zeitraum 2007-2013 stützt sich insbesondere auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und namentlich auf die Artikel 88 und 89 dieser Verordnung mit spezifischen Vorschriften für staatliche Beihilfen.

Letzte Änderung: 12.09.2011

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