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Ihr Ziel besteht in der Förderung des intermodalen1 Transports durch die Unterstützung internationaler Operationen, die bestimmte Kriterien erfüllen (d. h. sogenannter kombinierter Transport bzw. KT), durch:
den Schutz des kombinierten Transports vor nationalen Beschränkungen (Genehmigungssysteme, Tarife und Quoten);
Klärung dieser Straßenkabotage 2 Einschränkungen gelten nicht für die Straßenabschnitte des kombinierten Transports;
Ermöglichung schwererer und größerer Lasten für Fahrzeuge, die in Straßenabschnitten des kombinierten Transports verwendet werden;
Gewährung finanzieller Unterstützung durch steuerliche Anreize und erweiterte Definition des Transports auf eigene Rechnung für den kombinierten Transport.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
Die Richtlinie bezieht sich auf den kombinierten Transport von Waren zwischen den EU-Ländern, wo
das Fahrzeug oder der Anhänger die Straße auf der Anfangs- oder Endstrecke der Reise benutzt und
auf dem nächsten Abschnitt Schienen- oder Binnenwasserstraße oder Seeverkehrsdienste, in denen dieser Abschnitt 100 km Luftlinie überschreitet; und
die die Anfangs- oder Endstrecke der Reise ausmachen:
entweder – für die Zulaufstrecke – zwischen dem Ort, an dem die Güter geladen werden, und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof bzw. – für die Ablaufstrecke – zwischen dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagbahnhof und dem Ort, an dem die Güter entladen werden;
oder in einem Umkreis von höchstens 150 km Luftlinie um den Binnen- oder Seehafen des Umschlags.
Zulässige Abmessungen und Höchstgewichte für Lastkraftwagen, die grenzüberschreitende Fahrten durchführen, sind in der Richtlinie 96/53/EG festgelegt (siehe Zusammenfassung).
Transportdokument
Das Transportdokument, das beim kombinierten Transport vorzulegen ist, muss angeben:
die Schienenlade- und -entladestationen in Bezug auf den Schienenabschnitt und
die Binnen- und Entladehäfen für Binnenwasserstraßen in Bezug auf den Binnenwasserstraßenabschnitt oder die maritimen Lade- und Entladehäfen für den Seeabschnitt der Reise.
Grenzüberschreitender Transport
Jeder in einem EU-Land niedergelassene Verkehrsunternehmer, der die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen den EU-Ländern erfüllt, darf im Rahmen des kombinierten Transports innerstaatliche oder grenzüberschreitende Zu- und/oder Ablaufverkehre auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Transports sind.
Die Richtlinie legt besondere Vorschriften für Beförderungen im kombinierten Transport fest, bei denen das Versand-/Empfängerunternehmen den Zu-/Ablauf im Werkverkehr durchführt. Die Empfänger-/Versandpartei kann dann unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderung auch im Werkverkehr durchführen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 legt gemeinsame EU-Vorschriften für den Zugang zum EU-Transportmarkt für gebietsfremde Spediteure fest, die Straßenkabotagen durchführen (siehe Zusammenfassung).
Verpflichtungen der EU-Länder
Die EU-Länder haben Maßnahmen zu treffen, damit die Steuern für Straßenfahrzeuge, wenn diese im kombinierten Transport eingesetzt werden, ermäßigt oder erstattet werden.
Überprüfung
Die Europäische Kommission muss dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Entwicklung des kombinierten Transports erstatten.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten und musste bis zum von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Intermodal: der Warentransport auf der Schiene, auf der Binnenwasserstraße oder auf See neben dem Straßentransport.
Kabotage: wenn ein Verkehrsunternehmer, der in einem EU-Land registriert ist, innerstaatliche Beförderungen in einem anderen EU-Land durchführt.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom , S. 38-42)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/106/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom , S. 72-87)
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom , S. 59-75)