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Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
Diese Richtlinie erkennt an, dass das europäische Eisenbahnnetz stärker zusammenwachsen muss, damit ein wettbewerbsfähiger Markt entsteht. Die Richtlinie unterscheidet auch zwischen der Erbringung von Verkehrsleistungen und dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur. Sie stellt fest, dass diese beiden Bereiche getrennt verwaltet werden müssen, um die zukünftige Entwicklung und die wirtschaftliche Nutzung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft zu verbessern.
RECHTSAKT
Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie gilt für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Stadtverkehr, Vorortverkehr oder Regionalverkehr beschränkt ist.
Unabhängigkeit der Geschäftsführung
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen die geeigneten Maßnahmen treffen, damit die Eisenbahnunternehmen in Bezug auf ihre Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung sowie hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle und der Kontrolle der internen Rechnungsführung unabhängig sind. So müssen sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die von denen des Staates getrennt sind.
Die Mitgliedstaaten der EU müssen auch die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Eisenbahnunternehmen ihre Tätigkeit dem Markt anpassen und die leitenden Organe ihre Geschäfte so führen können, dass sie die geforderte Qualität ihrer Leistungen zu geringstmöglichen Kosten anbieten.
Trennung zwischen dem Betrieb der Infrastruktur und der Erbringung von Verkehrsleistungen
Die Mitgliedstaaten der EU müssen sicherstellen, dass der Betrieb der Infrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen voneinander getrennt sind. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erstellt und veröffentlicht werden. Diese Trennung muss auch in den öffentlichen Mitteln zum Ausdruck kommen, und öffentliche Gelder zugunsten eines dieser beiden Tätigkeitsbereiche dürfen nicht auf den anderen übertragen werden.
Die einzelnen Mitgliedstaaten der EU sind verantwortlich für die Entwicklung ihrer nationalen Eisenbahninfrastruktur. Gleichzeitig müssen sie jedoch die globalen Erfordernisse der Union berücksichtigen.
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
Die Eisenbahnunternehmen, für die diese Richtlinie gilt, erhalten Zugang zur Infrastruktur in allen anderen Mitgliedstaaten der EU für den internationalen Güter- und Personenverkehr und den .
Überwachungsaufgaben der Kommission
Die Kommission wird die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen und die Marktentwicklung des europäischen Eisenbahnverkehrs überwachen. Dabei wird sie eng mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Vertretern der betreffenden Sektoren zusammenarbeiten, um die Effizienz und Wirkung der Maßnahmen besser bewerten zu können.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 91/440/EWG |
13.9.1991 |
30.12.1992 |
ABl. L 237 vom 24.8.1991 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2001/12/EG |
15.3.2001 |
15.3.2003 |
ABL. L 75 vom 15.3.2001 |
Richtlinie 2004/51/EG |
30.4.2004 |
31.12.2005 |
ABL. L 164 vom 30.4.2004 |
Richtlinie 2006/103/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
ABL. L 363 vom 20.12.2006 |
Richtlinie 2007/58/EG |
4.12.2007 |
4.6.2009 |
ABL. L 315 vom 3.12.2007 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 91/440/EWG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission vom 17 September 2010 über die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums [COM/2010/0474 final - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates [ABl. L 315 vom 3.12.2007].
Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung [ABl. L 75 vom 15.3.2001].
Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen [ABl. L 143 vom 27.6.1995].
Letzte Änderung: 18.01.2011