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Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Ausland – EU-Vorschriften

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Richtlinie 98/5/EG – ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen EU-Land als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie gestattet es Rechtsanwälten, in einem anderen EU-Land als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftslandes auf Dauer tätig zu sein. Die Richtlinie gilt für EU-Bürger, die zur Berufsausübung unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ berechtigt sind sowie für alle Bürger der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Recht auf Berufsausübung

  • Rechtsanwälte können ihren Beruf auf Dauer in einem anderen EU-Land unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben.
  • Dazu müssen sie sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmelandes eintragen lassen.

Tätigkeitsfeld

  • Abgesehen von bestimmten Ausnahmen können unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwälte die gleichen beruflichen Tätigkeiten ausüben wie die im Aufnahmeland niedergelassenen Rechtsanwälte.
  • Sie können Rechtsberatung im Recht ihres Herkunfts- und Aufnahmelandes, aber auch im EU-Recht und im internationalen Recht erteilen. Für die Ausübung der Tätigkeiten, die mit der Vertretung und der Verteidigung von Mandanten vor Gerichten verbunden sind, kann von Anwälten, die ihre Qualifikation in einem anderen Land als dem betroffenen erworben haben, verlangt werden, dass sie im Einvernehmen mit einem einheimischen Rechtsanwalt handeln.

Gleichstellung

  • Rechtsanwälte aus anderen EU-Ländern können zudem unter bestimmten Bedingungen die Berufsbezeichnung des Aufnahmelandes erwerben. Sie müssen dazu seit drei Jahren einer effektiven und regelmäßigen Tätigkeit im Aufnahmeland nachgehen und während dieser Zeit ausreichend Erfahrung im Recht des Aufnahmelandes gesammelt haben.
  • Ist die Tätigkeit im Recht des Aufnahmelandes nicht ausreichend, können Rechtsanwälte, die ihre Qualifikation außerhalb des Aufnahmelandes erworben haben, dennoch die Berufsbezeichnung des Aufnahmelandes erwerben, indem sie den zuständigen Stellen gegenüber nachweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse auf anderem Wege erworben haben (beispielsweise durch die Teilnahme an relevanten Vorlesungen oder Seminaren).

Gemeinsame Berufsausübung

Gestattet das Aufnahmeland die gemeinsame Berufsausübung, können ein oder mehrere Rechtsanwälte, die Mitglied einer Gruppe im Herkunftsland sind, ihre beruflichen Tätigkeiten als Mitglieder ihrer Gruppe im Aufnahmeland ausüben.

Berufs- und Standesregeln

Rechtsanwälte, die auf Dauer in einem anderen EU-Land tätig sind, sollten die Berufs- und Standesregeln des Aufnahmelandes beachten, auch wenn sie weiterhin den Standesregeln ihres Herkunftslandes unterliegen.

Disziplinarverfahren

Unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwälte unterliegen den disziplinarrechtlichen Vorschriften des EU-Aufnahmelandes.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 14. März 1998 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 14. März 2000 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Auf den Rechtsanwaltsberuf finden auch weitere Rechtsinstrumente der EU Anwendung. Diese betreffen:

RECHTSAKT

Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36-43)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 98/5/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17-18). Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22-142). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.10.2015

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