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Lebensmittel: Etikettierung, Aufmachung und Werbung

Für Etikettierung, Aufmachung und Werbung vorverpackter Lebensmittel gelten Vorschriften. Diese Vorschriften sind auf Ebene der Europäischen Union (EU) harmonisiert, damit die Verbraucher in Europa sachkundig ihre Wahl treffen können und die Hindernisse in Bezug auf den freien Verkehr von Lebensmitteln und ungleiche Wettbewerbslagen beseitigt werden.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für vorverpackte Lebensmittel, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher oder an Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser und ähnliche gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen. Sie bezieht sich nicht auf Erzeugnisse, die nach Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) ausgeführt werden sollen.

Die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Lebensmittelwerbung dürfen nicht geeignet sein,

  • den Käufer hinsichtlich der Eigenschaften oder Wirkungen des Lebensmittels irrezuführen;
  • einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben (ausgenommen natürliche Mineralwässer und Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, da es hierfür besondere Gemeinschaftsvorschriften gibt).

OBLIGATORISCHE ANGABEN DER ETIKETTIERUNG

Die Etikettierung der Lebensmittel muss bestimmte Angaben enthalten. Diese Angaben müssen leicht verständlich, gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Bestimmte Angaben müssen im Sichtfeld angebracht werden.

Die vorgeschriebenen Angaben umfassen:

  • Die Verkehrsbezeichnung;
  • Das Verzeichnis der Zutaten, die in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils unter Angabe des spezifischen Namens, vorbehaltlich der in Anhang I, II, III und IIIa vorgesehenen Ausnahmen. Zutaten, die mehreren Kategorien angehören, werden entsprechend ihrer hauptsächlichen Wirkung aufgeführt.Unter bestimmten Bedingungen ist die Angabe der Zutaten nicht erforderlich bei: Bestimmte Zusatzstoffe und Enzyme werden nicht als Zutaten betrachtet; dabei handelt sich um solche, die als technologische Hilfsstoffe verwendet werden, oder die in einer Lebensmittelzutat enthalten sind, aber im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben;
  • Die Menge der Zutaten oder Zutatenklassen (als Prozentsatz). Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Zutaten oder die Kategorie von Zutaten:
  • Die Nettofüllmenge, ausgedrückt in Volumeneinheiten bei flüssigen Erzeugnissen und in Masseneinheiten bei sonstigen Erzeugnissen. Für Lebensmittel, die nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden, und für feste Lebensmittel, die sich in einer Aufgussflüssigkeit befinden, sind indessen besondere Vorschriften vorgesehen;
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum. Dieses Datum besteht aus der Angabe von Tag, Monat und Jahr, außer bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit weniger als 3 Monate beträgt (in diesem Fall reicht die Angabe des Tages und des Monats aus), deren Haltbarkeit höchstens 18 Monate beträgt (hier reicht die Angabe des Monats und des Jahres aus) oder deren Haltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt (hier reicht die Angabe des Jahres aus).Es wird angegeben mit „mindestens haltbar bis ...“, wenn der Tag genannt wird oder „mindestens haltbar bis Ende ...“ in den anderen Fällen.Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist nicht erforderlich bei folgenden Erzeugnissen: Bei leicht verderblichen Lebensmitteln wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch ein Verbrauchsdatum ersetzt;
  • Besondere Anweisungen für Aufbewahrung und Verwendung;
  • Den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch bei Butter, die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt wird, gestattet, lediglich die Angabe des Herstellers, des Verpackers oder des Verkäufers zu verlangen;
  • Den Ursprungs- oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers möglich wäre;
  • Die Gebrauchsanleitung für ein Lebensmittel, damit dieses in geeigneter Weise verwendet werden kann;
  • Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.

AUSNAHMEREGELUNGEN UND SONDERBESTIMMUNGEN

Die für einzelne Lebensmittel geltenden EU-Vorschriften können die freiwillige Kennzeichnung der Zutaten und des Mindesthaltbarkeitsdatums vorsehen. Diese Bestimmungen können gleichzeitig weitere zwingende Angaben verlangen, sofern die Unterrichtung des Käufers dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Besondere Vorschriften sind jedoch vorgesehen für:

  • zur Wiederverwendung bestimmte Glasflaschen sowie kleinformatige Verpackungen oder Behältnisse;
  • vorverpackte Lebensmittel. Wenn die vorverpackten Lebensmittel auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden oder an gemeinschaftliche Einrichtungen zur Weiterverarbeitung abgegeben werden sollen, brauchen die Angaben nur in den dazugehörenden Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, sofern die Verkehrsbezeichnung, das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Informationen zum Hersteller bzw. Verpacker auf der Verpackung erscheinen;
  • Lebensmittel, die in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden oder die auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt werden.

SCHUTZKLAUSEL

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, darf durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften nur dann verboten werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zum Schutz vor Täuschung bzw. zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

AUSSCHUSSVERFAHREN UND RAHMENBEDINGUNGEN

Die Europäische Kommission sorgt mit Unterstützung des Ständigen Lebensmittelausschusses für die Umsetzung der Richtlinie (z. B. Zulassung einzelstaatlicher Vorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Angabe der Zutaten neben der Verkehrsbezeichnung vorsehen; Abweichungen von den zwingenden Angaben; Qualifikation eines Zusatzstoffes als Zutat; Änderung der Anhänge; Annahme von Übergangsbestimmungen usw.).

Die Richtlinie 2000/13/EG ersetzt die Richtlinie 79/112/EWG des Rates über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/13/EG

26.5.2000

-

ABl. L 109 vom 6.5.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/101/EG

18.12.2001

31.12.2002

ABl. L 310 vom 28.11.2001

Richtlinie 2002/67/EG

8.8.2002

30.6.2003

ABl. L 191 vom 19.7.2002

Akte über den EU-Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

1.5.2004

Spätestens 2007

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2006/107/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2003/89/EG

25.11.2003

25.11.2004

ABl. L 308 vom 25.11.2003

Richtlinie 2006/142/EG

12.1.2007

23.12.2007

ABl. L vom 23.12.2006

Verordnung (EG) Nr. 1332/2008

20.1.2009

-

ABl. L 354 vom 31.12.2008

Verordnung (EG) Nr. 596/2009

7.8.2009

-

ABl. L 188 vom 18.7.2009

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Richtlinie 2000/13/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Januar 2008 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel [KOM(2008) 40 – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Dieser Vorschlag für eine Verordnung soll die Richtlinie 2000/13/EG und die Richtlinie 90/496/EWG über das Nährwertkennzeichnungsrecht zusammenführen, um das Informations- und Schutzniveau der europäischen Verbraucher zu verbessern.

Der Vorschlag führt neue Anforderungen hinsichtlich der Etikettierung ein. Die vorgeschriebenen Angaben sollten sich insbesondere auf die Identität der Lebensmittel, ihre Zusammensetzung und ihre ernährungsphysiologischen Besonderheiten, ihren Ursprung sowie auf die Bedingungen zu ihrer sicheren Verwendung (Haltbarkeit, Auswirkungen auf die Gesundheit und mögliche schädliche Wirkungen) beziehen. Diese Informationen sollten unverfälscht wiedergegeben werden und für den Verbraucher leicht lesbar und leicht verständlich sein. Ihre Mindestschriftgröße muss 3 mm betragen.

Die Nährwertkennzeichnung sollte folgende vorgeschriebene Angaben umfassen:

  • den Energiegehalt
  • den Gehalt bestimmter Nährstoffe an der Zusammensetzung, den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten sowie eine spezielle Angabe zu Zucker und Salz.

Darüber hinaus sollten die Verbraucher Zugang zu angemessener Information haben, insbesondere beim Kauf von Lebensmitteln über das Internet oder bei anderen Arten von Versandverkauf. Das gleiche gilt für Allergene in Lebensmitteln, einschließlich Lebensmittel, die unverpackt verkauft werden und für Mahlzeiten in Restaurants.

Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit bei, zum Schutz der Gesundheit und öffentlichen Sicherheit als auch zum Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten weitere vorgeschriebene Angaben für bestimmte Kategorien von Lebensmitteln zu erlassen. Sie teilen die für diese Angaben in Betracht gezogenen Maßnahmen der Kommission als Entwurf mit. Die Kommission kann eine ablehnende Stellungnahme abgeben.

Mitentscheidungsverfahren (2008/0028/COD)

VERWENDUNG DER SPRACHEN FÜR DIE ETIKETTIERUNG

Am 10. November 1993 hat die Kommission eine Mitteilung über die Verwendung der Sprachen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Auslegung der Rechtsvorschriften) im Anschluss an das Urteil „Peeters" genehmigt [KOM(93) 532 endg. – Amtsblatt C 345 vom 23.12.1993]. In dieser Mitteilung weist die Kommission darauf hin, dass die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne Weiterverarbeitung an Letztverbraucher verkauft werden, in einer leicht verständlichen Sprache abzufassen ist; dies ist/sind im Allgemeinen die Amtssprache(n) des Landes, in dem der Verkauf erfolgt. Allerdings dürfen Ausdrücke in einer Fremdsprache, die für den Käufer leicht verständlich sind, verwendet werden.

See also

  • Kennzeichnung und Verpackung von Erzeugnissen

Letzte Änderung: 16.11.2010

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