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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen bei bestimmten Kraftfahrzeugklassen
Nutzfahrzeuge sind in der Europäischen Union nur zum Straßenverkehr zugelassen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so eingestellt ist, dass die Fahrzeuge eine bestimmte, entsprechend der Fahrzeugklasse festgelegte Geschwindigkeit nicht überschreiten können.
RECHTSAKT
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft [KOM(2001)0318 endg. - Amtsblatt C 270 E vom 25.9.2001].
ZUSAMMENFASSUNG
Gemäß der Richtlinie 92/7/EWG dürfen Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge der Klasse M3 mit einem Höchstgewicht über 10 t und der Klasse N3) nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, für den die Höchstgeschwindigkeit je nach Fahrzeugklasse auf 100 bzw. 90 km/h einzustellen ist.
In der Richtlinie 2002/85/EG wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/6/EWG auf leichte Nutzfahrzeuge ausgeweitet. Sie gilt nunmehr für Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung) bzw. N2 und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG.
Nach dem 1. Januar 2005 zugelassene Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, für den die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h einzustellen ist. Nach diesem Datum zugelassene Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein, für den die Höchstgeschwindigkeit auf 90 km/h einzustellen ist.
Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, für in ihrem Gebiet zugelassene und ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzte Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 90 km/h eingestellt wird.
Die für den Geschwindigkeitsbegrenzer festgelegten Regeln dienen der Gemeinschaftsmaßnahme zur Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2002/85/EG |
4.12.2002 |
1.01.2005 |
ABl. L 327 vom 4.12.2002 |
VERWANDTE RECHTSAKTE
Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen.
Letzte Änderung: 25.11.2005