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Spezifisches Programm „Ziviljustiz" (2007-2013)

Dieses Programm „Ziviljustiz" soll durch die Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe, die Stärkung von Netzen sowie den Austausch und die Verbreitung von Informationen die justizielle Zusammenarbeit fördern. Als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz" trägt dieses Programm zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums in Zivilsachen auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens bei.

RECHTSAKT

Beschluss Nr. 1149/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Ziviljustiz" als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz" für den Zeitraum 2007-2013

ZUSAMMENFASSUNG

Das Programm „Ziviljustiz" soll zum Erhalt und zur Vertiefung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union (EU) beitragen. Es läuft vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 und gilt nicht für Dänemark.

Mit diesem Programm werden die vier folgenden allgemeinen Ziele verfolgt:

  • Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zur Schaffung eines europäischen Rechtsraums auf der Grundlage gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens;
  • Beseitigung der Hindernisse für das reibungslose Funktionieren von Zivilverfahren zwischen den Mitgliedstaaten;
  • Erleichterung des Zugangs zum Recht für Privatpersonen und Unternehmen;
  • Verbesserung der Kontakte, des Informationsaustauschs und der Vernetzung zwischen den Behörden der Legislative und der Exekutive sowie den Rechtsberufen, um das gegenseitige Verständnis zu verbessern.

Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Der vorliegende Beschluss fördert die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, um durch Vermeidung von Kompetenzkonflikten eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu fördern, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, den Zugang zum Recht zu verbessern, die Hindernisse für grenzüberschreitende Verfahren zu beseitigen und zur besseren Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften beizutragen.

Das Programm bezweckt ferner:

  • die Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis der nationalen Rechtssysteme und der Rechtspflege;
  • die Förderung der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts;
  • die Förderung der Vernetzung, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen und Erfahrungen;
  • die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung und Bewertung der Maßnahmen der EU;
  • die bestmögliche Unterrichtung über die verschiedenen Rechtssysteme und den Zugang zum Recht;
  • die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens unter Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz;
  • die Erleichterung der Arbeit des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen.

Verfolgung der Ziele durch konkrete Maßnahmen

Die Gemeinschaft unterstützt von der Kommission initiierte Maßnahmen, von NRO, internationalen Organisationen oder von Staaten in Kooperation (mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein Beitritts- oder Bewerberland) eingereichte länderübergreifende Projekte, Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen Stellen, die ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, sowie die Ausgaben des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen (EN, ES, FR) und des Netzes der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe der EU (EN) (FR), soweit mit den betreffenden Ausgaben ein Ziel von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt wird.

Das Programm „Ziviljustiz" richtet sich unter anderem an nationale Behörden, an die Unionsbürger und an Angehörige der Rechtsberufe. An den Maßnahmen beteiligen können sich die Bewerber- oder Beitrittsländer sowie die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogenen Länder des westlichen Balkans (gemäß den Bedingungen, die in den mit diesen Ländern geschlossenen oder zu schließenden Assoziationsabkommen oder Zusatzprotokollen über die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind). In die Maßnahmen können auch Angehörige der Rechtsberufe aus Dänemark, aus den Bewerberländern oder aus Drittländern, die sich nicht an dem Programm beteiligen, einbezogen werden.

Die Teilnahme an dem Programm steht auch öffentlichen und privaten Organisationen, einschließlich Berufsverbänden, Hochschulen, Forschungszentren und Zentren für die juristische Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe, internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen (NRO) offen.

Für die Bewertung und die Gewährung von Finanzhilfen gelten folgende Kriterien: Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission, Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme (Konzeption, Durchführung und erwartete Ergebnisse), als Gemeinschaftsfinanzierung beantragter Betrag und Verknüpfung zwischen den erwarteten Ergebnissen, den Zielen und den unterstützten Maßnahmen.

Finanzierung und Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft verfügt über Haushaltsmittel in Höhe von 109 300 000 EUR für die Durchführung dieses Programms (für den Zeitraum 2007-2013). Die Finanzierung kann in Form von Betriebskostenzuschüssen oder maßnahmenbezogenen Finanzhilfen, die nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden, oder aber in Form von öffentlich ausgeschriebenen Begleitmaßnahmen (Erwerb von Gütern und Dienstleistungen) erfolgen.

Die Kommission wendet Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen an. Sie kontrolliert, zieht rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder ein und verhängt bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Sanktionen. Werden bei den finanzierten Maßnahmen die Fristen nicht eingehalten, kann sie den Restbetrag der Finanzhilfe streichen, bereits gezahlte Gelder zurückfordern und Verzugszinsen erheben.

Rolle der Kommission: Bewertung und Überwachung

Die Kommission nimmt ein jährliches Arbeitsprogramm an, in dem die Ziele, die thematischen Schwerpunkte und die Begleitmaßnahmen angegeben werden. Sie wird, je nach Sachlage, von einem Verwaltungsausschuss oder einem beratenden Ausschuss unterstützt.

Die Kommission kontrolliert und bewertet das Programm und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat ein jährliches Exposé über die Durchführung des Programms, einen Zwischenbewertungsbericht (spätestens zum 31. März 2011), eine Mitteilung über die Fortführung des Programms (spätestens zum 30. August 2012) und einen Bericht über die Bewertung des abgeschlossenen Programms (spätestens zum 31. Dezember 2014).

Die Kommission stellt ferner sicher, dass der Begünstigte der Finanzhilfe technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten, einen Abschlussbericht sowie die Ausgabenbelege vorlegt. Sie hat überdies die Berichte den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen, dafür Sorge zu tragen, dass der Zeitplan für die Auszahlungen und die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe angepasst werden, eine Überwachung durchzuführen, jährlich eine Liste der finanzierten Maßnahmen zu veröffentlichen sowie sicherzustellen, dass der Rechnungshof Prüfungen vornimmt.

Komplementarität mit anderen Programmen

Es werden Synergieeffekte und Komplementarität mit den folgenden Programmen angestrebt:

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 1149/2007/EG

1.1.2007-31.12.2013

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ABl. L 257 vom 3.10.2007

Letzte Änderung: 12.02.2008

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