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Um rechtswidriger Einwanderung entgegenzuwirken, sieht die Richtlinie vor, dass die EU-Länder die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern verbieten, die sich unrechtmäßig in der EU aufhalten.
Die Richtlinie legt EU-weite Mindestvorschriften für Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die gegen Arbeitgeber verhängt bzw. getroffen werden können, die gegen dieses Verbot verstoßen.
Diese Richtlinie findet nicht auf alle EU-Länder Anwendung – Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich (1) beteiligen sich nicht an der Annahme dieser Richtlinie.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Pflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber sind verpflichtet:
von Nicht-EU-Bürgern vor der Beschäftigungsaufnahme die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels zu verlangen;
für die Dauer der Beschäftigung Kopien der Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels im Hinblick auf etwaige Inspektionen durch die nationalen Behörden aufzubewahren;
den Behörden binnen einer von dem jeweiligen EU-Land festzulegenden Frist die Beschäftigung eines Nicht-EU-Bürgers mitzuteilen.
Die EU-Länder können zudem:
ein vereinfachtes Meldeverfahren anwenden, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt, die einen Nicht-EU-Bürger zu privaten Zwecken einstellt;
beschließen, dass eine Meldung nicht erforderlich ist, wenn dem Nicht-EU-Bürger eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Sanktionen
Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen gegen den Arbeitgeber geahndet werden. Dazu gehören:
Geldbußen auf Grundlage der Zahl der illegal beschäftigten Nicht-EU-Bürger;
Übernahme der Kosten der Rückführung der illegal beschäftigten Nicht-EU-Bürger in ihr Herkunftsland.
Die EU-Länder müssen ferner:
dafür sorgen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Nachzahlungen zu leisten, zum Beispiel ausstehende Vergütung und Sozialversicherungsbeiträge;
Mechanismen einrichten, damit illegal beschäftigte Nicht-EU-Bürger alle ausstehenden Vergütungen von ihren Arbeitgebern fordern können;
sicherstellen, dass gegebenenfalls auch sonstige Sanktionen gegen den Arbeitgeber verhängt werden können, beispielsweise:
Verlust des Anspruchs auf einige oder alle öffentlichen Zuwendungen (einschließlich EU-Mittel) für die Dauer von bis zu fünf Jahren;
Rückzahlung der Zuwendungen, die in den zwölf Monaten vor Feststellung der illegalen Beschäftigung gewährt wurden;
Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren für die Dauer von bis zu fünf Jahren;
vorübergehende oder endgültige Schließung ihres Unternehmens.
Straftaten
Eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar, wenn der Arbeitgeber:
die Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt;
eine erhebliche Zahl von Nicht-EU-Bürgern ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt;
solche Personen unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt;
Illegal beschäftigte Nicht-EU-Bürger müssen in der Lage sein, unmittelbar oder über Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einzureichen. Um zu kontrollieren, ob Arbeitgeber solche rechtswidrigen Einwanderer beschäftigen, sind von den EU-Ländern Inspektionen auf der Grundlage regelmäßiger Risikobewertungen durchzuführen.
Durchführung
Zwei zentrale Erkenntnisse eines Berichts aus dem Jahr 2014 betreffend die Anwendung der Richtlinie waren folgende:
Es gibt Unterschiede bei der Härte der Strafen in den einzelnen EU-Ländern.
Was den Schutz für illegale Migranten anbelangt, besteht noch Raum für Verbesserungen.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (, S. 24-32)
Die vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2009/52/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat betreffend die Anwendung der Richtlinie 2009/52/EG vom über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (COM(2014) 286 final vom )
Letzte Aktualisierung
(1) Zum tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).