EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Rechtswidrige Einwanderung – Sanktionen für Arbeitgeber

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Nicht-EU-Bürger ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen – Richtlinie 2009/52/EG

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Um rechtswidriger Einwanderung entgegenzuwirken, sieht die Richtlinie vor, dass die EU-Länder die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern verbieten, die sich unrechtmäßig in der EU aufhalten.

Die Richtlinie legt EU-weite Mindestvorschriften für Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die gegen Arbeitgeber verhängt bzw. getroffen werden können, die gegen dieses Verbot verstoßen.

Diese Richtlinie findet nicht auf alle EU-Länder Anwendung – Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich (1) beteiligen sich nicht an der Annahme dieser Richtlinie.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Pflichten der Arbeitgeber

Arbeitgeber sind verpflichtet:

  • von Nicht-EU-Bürgern vor der Beschäftigungsaufnahme die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels zu verlangen;
  • für die Dauer der Beschäftigung Kopien der Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels im Hinblick auf etwaige Inspektionen durch die nationalen Behörden aufzubewahren;
  • den Behörden binnen einer von dem jeweiligen EU-Land festzulegenden Frist die Beschäftigung eines Nicht-EU-Bürgers mitzuteilen.

Die EU-Länder können zudem:

  • ein vereinfachtes Meldeverfahren anwenden, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person handelt, die einen Nicht-EU-Bürger zu privaten Zwecken einstellt;
  • beschließen, dass eine Meldung nicht erforderlich ist, wenn dem Nicht-EU-Bürger eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

Sanktionen

Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen gegen den Arbeitgeber geahndet werden. Dazu gehören:

  • Geldbußen auf Grundlage der Zahl der illegal beschäftigten Nicht-EU-Bürger;
  • Übernahme der Kosten der Rückführung der illegal beschäftigten Nicht-EU-Bürger in ihr Herkunftsland.

Die EU-Länder müssen ferner:

  • dafür sorgen, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Nachzahlungen zu leisten, zum Beispiel ausstehende Vergütung und Sozialversicherungsbeiträge;
  • Mechanismen einrichten, damit illegal beschäftigte Nicht-EU-Bürger alle ausstehenden Vergütungen von ihren Arbeitgebern fordern können;
  • sicherstellen, dass gegebenenfalls auch sonstige Sanktionen gegen den Arbeitgeber verhängt werden können, beispielsweise:
    • Verlust des Anspruchs auf einige oder alle öffentlichen Zuwendungen (einschließlich EU-Mittel) für die Dauer von bis zu fünf Jahren;
    • Rückzahlung der Zuwendungen, die in den zwölf Monaten vor Feststellung der illegalen Beschäftigung gewährt wurden;
    • Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren für die Dauer von bis zu fünf Jahren;
    • vorübergehende oder endgültige Schließung ihres Unternehmens.

Straftaten

Eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung stellt eine Straftat dar, wenn der Arbeitgeber:

  • die Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt;
  • eine erhebliche Zahl von Nicht-EU-Bürgern ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigt;
  • solche Personen unter besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt;
  • Opfer von Menschenhandel beschäftigt;
  • Minderjährige illegal beschäftigt.

Beschwerden und Inspektionen

Illegal beschäftigte Nicht-EU-Bürger müssen in der Lage sein, unmittelbar oder über Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einzureichen. Um zu kontrollieren, ob Arbeitgeber solche rechtswidrigen Einwanderer beschäftigen, sind von den EU-Ländern Inspektionen auf der Grundlage regelmäßiger Risikobewertungen durchzuführen.

Durchführung

Zwei zentrale Erkenntnisse eines Berichts aus dem Jahr 2014 betreffend die Anwendung der Richtlinie waren folgende:

  • Es gibt Unterschiede bei der Härte der Strafen in den einzelnen EU-Ländern.
  • Was den Schutz für illegale Migranten anbelangt, besteht noch Raum für Verbesserungen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Juli 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 20. Juli 2011 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Irreguläre Einwanderung – EU-Politik.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24-32)

Die vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2009/52/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat betreffend die Anwendung der Richtlinie 2009/52/EG vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (COM(2014) 286 final vom 22.5.2014)

Letzte Aktualisierung: 21.03.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

Top