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Schutz von Legehennen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/74/EG – Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Diese Richtlinie legt die Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen fest. Sie gilt nicht für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder zur Haltung von Elterntieren zur Brutei-Erzeugung.
  • Letztgenannte Betriebe unterliegen indessen den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Richtlinien.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Alternativsysteme

Seit dem 1. Januar 2002 mussten alle neu gebauten oder umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen zur alternativen Haltung folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Anlagen müssen wie folgt ausgerüstet sein:
    • entweder mit Längsfuttertrögen von mindestens 10 cm Länge für jedes Tier oder Rundfuttertrögen von mindestens 4 cm für jedes Tier,
    • entweder mit Rinnentränken von mindestens 2,5 cm Länge für jede Henne oder mit Rundtränken von mindestens 1 cm Länge für jede Henne,
    • mit mindestens einem Einzelnest für je sieben Hennen,
    • mit geeigneten Sitzstangen von mindestens 15 cm je Henne und
    • mindestens 250 cm2 Einstreufläche je Henne;
  • der Boden der Anlagen muss so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können;
  • besondere Bestimmungen gelten für Haltungssysteme, bei denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können oder die einen Auslauf ins Freie ermöglichen;
  • die Besatzdichte darf nicht mehr als neun Legehennen je m2 nutzbare Fläche betragen. Entspricht die nutzbare Fläche jedoch der verfügbaren Bodenfläche, so können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 eine Besatzdichte von 12 Hennen je m2 verfügbarer Fläche in Betrieben zulassen, die dieses System zum 3. August 1999 anwenden.

Die EU-Länder haben sicherzustellen, dass diese Mindestanforderungen ab dem 1. Januar 2007 Anwendung finden.

Haltung in nicht ausgestalteten Käfigen

  • Seit dem 1. Januar 2003 müssen alle ausgestalteten Käfige folgende Mindestanforderungen erfüllen:
    • Jeder Legehenne muss eine Käfigfläche von mindestens 550 cm2 zur Verfügung stehen;
    • den Tieren muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog zur Verfügung stehen. Seine Länge muss mindestens 10 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Tiere, betragen;
    • jeder Käfig muss mit einer angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein;
    • bei über 65 % der Käfigfläche muss eine Mindesthöhe von 40 cm vorhanden sein; an keiner Stelle darf die Käfighöhe unter 35 cm liegen;
    • der Boden der Käfige muss so beschaffen sein, dass die nach vorn gerichteten Krallen beider Ständer nicht abrutschen können. Weist der Boden eine Neigung auf, so darf der Neigungswinkel des Bodens 14 % bzw. 8 % nicht überschreiten. Eine Ausnahme gilt hier bei Böden, die nicht aus Drahtgitter bestehen;
    • die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.
  • Seit dem 1. Januar 2003 ist der Bau bzw. Ersteinsatz von nicht ausgestalteten Käfigen untersagt. Diese Art von Haltungssystemen ist seit dem 1. Januar 2012 untersagt.

Haltung in ausgestalteten Käfigen

Seit dem 1. Januar 2002 müssen alle ausgestalteten Käfige folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  • Jeder Legehenne muss Folgendes zur Verfügung stehen:
    • mindestens 750 cm2 Käfigfläche je Tier;
    • ein Nest;
    • eine Einstreu, die das Picken und Scharren ermöglicht;
    • geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm;
  • ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog. Seine Länge muss mindestens 12 cm, multipliziert mit der Zahl der im Käfig befindlichen Hennen, betragen;
  • jeder Käfig muss mit einer angemessenen Tränkvorrichtung ausgestattet sein;
  • die Gänge zwischen den Käfigreihen müssen mindestens 90 cm breit sein; der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und den unteren Käfigreihen muss mindestens 35 cm betragen;
  • die Käfige sind mit geeigneten Vorrichtungen zum Kürzen der Krallen auszustatten.

Schlussbestimmungen

  • Die zuständigen Behörden der EU-Länder müssen die von dieser Richtlinie erfassten Betriebe unter einer eigenen Nummer registrieren, welche die Rückverfolgbarkeit der zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachten Eier ermöglichen.
  • Die EU-Länder sorgen dafür, dass die Kontrollen unter der Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie sicherzustellen. Die EU-Länder müssen über diese Kontrollen einen Bericht an die Europäische Kommission übermitteln. Die Kommission wird wiederum den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit davon unterrichten.
  • Veterinärsachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Die Ergebnisse dieser Kontrollen werden mit den zuständigen Behörden besprochen, die auf dieser Grundlage die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen.
  • Die EU-Länder können in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften beibehalten oder anwenden als in dieser Richtlinie festgelegt sind.

Verordnung über amtliche Kontrollen

Die Verordnung (EU) 2017/625 ist eine neue Rechtsvorschrift der EU über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Tierfutter, mit der bestimmte technische Einzelheiten der Richtlinie geändert werden. Die Änderungen treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 3. August 1999 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53-57)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/74/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Siehe konsolidierte Fassung

Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44-46)

Siehe konsolidierte Fassung

Letzte Aktualisierung: 05.09.2017

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