Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Erzeugnisse tierischen Ursprungs – Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 92/118/EWG – tierseuchenrechtliche und gesundheitliche Bedingungen für den Handel mit bestimmten Erzeugnissen in der EU sowie für ihre Einfuhr in die EU

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel ist der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier durch die Festlegung von Bedingungen für den Handel mit und die Einfuhr von sämtlichen zum Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die noch nicht spezifisch von den Rechtsvorschriften für Frischfleisch und Erzeugnisse aus Fleisch erfasst werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die vorliegende Richtlinie legt Vorschriften für einige für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse verschiedener Tiere fest, darunter Wursthüllen (oftmals aus einer Schicht Tierdarm hergestellt), Knochen, Fette, Bluterzeugnisse und verarbeitetes tierisches Eiweiß.
  • Der Handel mit oder Einfuhren von neuen Erzeugnissen tierischen Ursprungs müssen von der Europäischen Union (EU) gegebenenfalls nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen werden.
  • Für den Handel bestimmte Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben stammen, die in dem jeweiligen EU-Land eingetragen sind. Es muss die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Produktüberwachung sichergestellt sein.
  • Erzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:
    • Sie stammen aus einem zugelassenen Land mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die denjenigen in der EU gleichwertig sind;
    • sie stammen aus zugelassenen Betrieben mit Garantien dafür, dass sie tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen, die denjenigen der EU gleichwertig sind;
    • ihnen ist in bestimmten Sonderfällen eine Gesundheits- bzw. Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt;
    • es können Sonderbedingungen beschlossen werden, insbesondere, um die EU gegen bestimmte exotische oder auf den Menschen übertragbare Krankheiten zu schützen.

In der Richtlinie werden unter anderem folgende spezifische Regeln festgelegt:

  • Tierdärme. Diese müssen aus zugelassenen Herstellungsbetrieben stammen und gewaschen, ausgeschabt und dann gesalzen, gebleicht oder getrocknet worden sein. Zudem müssen Maßnahmen getroffen worden sein, um eine erneute Verunreinigung zu verhindern.
  • Knochen, Horn und Hufe (sowie entsprechende Erzeugnisse), ausgenommen Mehl. Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen sind im Allgemeinen an denjenigen für Frischfleisch ausgerichtet.
  • Verarbeitetes tierisches Eiweiß . Bei der Einfuhr ist verarbeitetes tierisches Eiweiß vom Ursprungsbetrieb auf Salmonellen zu testen und unterliegt einer stichprobenartigen Prüfung durch die Kontrollstelle.
  • Frischblut und Bluterzeugnisse von Rindern und Geflügel. Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel und Einfuhren sind im Allgemeinen an denjenigen für Frischfleischerzeugnisse ausgerichtet.
  • Schmalz und ausgelassene Fette. Das Schmalz bzw. die ausgelassenen Fette sind einer Wärmebehandlung zu unterziehen und ausschließlich in unbenutzten Behältnissen zu verpacken.

Die vorliegende Richtlinie wird durch Verordnung (EU) 2016/429 mit Wirkung vom 20. April 2021 aufgehoben und ersetzt (siehe verbundene Dokumente).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 6. Januar 1993 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Januar 1994 in nationales Recht umsetzen (ausgenommen die Bestimmungen zur Einhaltung des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 17, für die die Frist der 1. Januar 1993 war).

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49-68)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 92/118/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Entscheidung 94/453/EG der Kommission vom 29. Juni 1994 zur Abänderung und Aufhebung einzelner Regeln bezüglich der tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und Erzeugnisse tierischer Herkunft aus Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden in Anwendung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 187 vom 22.7.1994, S. 11-13)

Entscheidung 94/775/EG der Kommission vom 28. November 1994 zur Änderung der Entscheidungen 94/143/EG, 94/187/EG, 94/309/EG, 94/344/EG, 94/446/EG und 94/435/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 92/118/EWG des Rates fallen (ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 77-78)

Entscheidung 97/199/EG der Kommission vom 25. März 1997 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Heimtierfutter in hermetisch verschlossenen Behältnissen aus bestimmten Drittländern, die alternative Hitzebehandlungsverfahren verwenden, sowie zur Änderung der Entscheidung 94/309/EG (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 44-48)

Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3988) (ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38-41)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12-28)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2014/160/EU der Kommission vom 20. März 2014 zur Aufhebung von auf der Grundlage der Entscheidung 95/408/EG des Rates angenommenen Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse einführen dürfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1742) (ABl. L 87 vom 22.3.2014, S. 104-108)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr in die Union zulassen, zur Festlegung der Bescheinigungsanforderungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/812/EG (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13-62)

Letzte Aktualisierung: 23.01.2017

Top