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Verbot der Verabreichung von Hormonen (und anderer Stoffe) an Nutztiere
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Ziel ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und die Qualität von Lebensmitteln durch die Schaffung eines Rahmens für den Einsatz von Hormonen bei Tieren zu erhalten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Stoffe
Die Richtlinie verbietet die Verabreichung bestimmter Stoffe, die das Wachstum fördern sollen, an Nutztiere. Die in Anhang II aufgeführten Stoffe sind:
In Anhang III der Richtlinie ist außerdem eine Liste vorläufig verbotener Stoffe zu finden: dazu zählen Stoffe mit östrogener* (anders als 17 ß-Östradiol und seine esterartigen Derivate), androgener* oder gestagener* Wirkung (Ausnahmen möglich).
Richtlinie 2003/74/EG zur Änderung der Richtlinie 96/22/EG bestätigt das Verbot der Verabreichung von Hormonen zur Wachstumsförderung bei Tieren. Die Voraussetzungen zur Verabreichung von 17 ß-Östradiol an zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere zu anderen Zwecken wurden ebenfalls erheblich eingeschränkt.
Richtlinie 2008/97/EG ändert Richtlinie 96/22/EG, begrenzt den Geltungsbereich der Richtlinie 96/22/EG ausschließlich auf zur Lebensmittelerzeugung gehaltene Tiere und hebt das Verbot für Heimtiere auf.
Da 17 β-Östradiol in der Produktion von zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren (aufgrund verfügbarer Alternativen) verzichtbar ist und potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit beinhaltet, ist es für die Anwendung bei zur Lebensmittelerzeugung gehaltenen Tieren vollständig verboten. Die befristeten Ausnahmen für die Anwendung von 17 ß-Östradiol werden daher nicht verlängert.
Verbot
Die Richtlinie verbietet:
Ausnahmen
Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und ß-Agonisten dürfen Nutztieren nicht verabreicht werden. Die Verabreichung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung sowie von ß-Agonisten zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken kann jedoch zugelassen werden, sofern ihre Verwendung kontrolliert wird.
Einfuhren
Die EU verbietet die Einfuhr von Tieren, Fleisch oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus nicht-EU-Ländern, die die Verabreichung dieser Stoffe zur Wachstumsförderung erlauben. Dieses EU-Verbiet findet jedoch keine Anwendung, wenn diese Länder entsprechende Garantien für Ausfuhren bieten, wie z. B. ein isoliertes Zuchtsystem.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 23. Mai 1996 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis zum 1. Juli 1997 in nationales Recht umsetzen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3-9)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 96/22/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1-66)
Siehe konsolidierte Fassung
Letzte Aktualisierung: 16.11.2017