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Staatliche Beihilfen im Agrarsektor
1) ZIEL
Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor
2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME
Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarsektor [Amtsblatt C 28 vom 1.02.2000].
3) INHALT
Hintergrund: Nach Annahme der „Agenda 2000" und insbesondere der neuen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wollte die Europäische Kommission einen Rahmen für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor durch die Mitgliedstaaten schaffen.
Geltungsbereich: Die Regelung findet auf alle staatlichen Beihilfen für Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrags fallen, Anwendung. Sie gilt nicht für Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor oder für die Forstwirtschaft.
Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor: Die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags gelten nicht für den Agrarsektor. Die Befugnis der Europäischen Kommission, die staatlichen Beihilfen im Agrarsektor zu kontrollieren, leitet sich daher aus den vom Rat erlassenen Rechtsvorschriften ab. Die gemeinsamen Marktorganisationen und die Bestimmungen zur Entwicklung des ländlichen Raums sehen indessen die Anwendung der gemeinsamen Wettbewerbsregeln vor. Beihilfen, die sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen auswirken könnten, sind unzulässig.
Nicht anwendbar sind die Vorschriften über „de minimis"-Beihilfen und die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Betriebsbeihilfen zur Verbesserung der finanziellen Lage der Begünstigten sind unzulässig. Beihilfen sind nur dann gestattet, wenn sie vorher beantragt werden und eine finanzielle Beteiligung des Begünstigten beinhalten.
Für Erzeugnisse, die nicht Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation sind, gelten die gemeinsamen Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen. Wenn die Mitgliedstaaten Beihilfen vergeben, nimmt die Kommission hierzu Stellung, und die Mitgliedstaaten können dieser Stellungnahme Folge leisten.
Außerdem berücksichtigt die Kommission in ihren Analysen die Wirkung der Beihilfen auf die Umwelt.
Investitionsbeihilfen: Um die Entwicklung des Agrarsektors zu erleichtern, können Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe genehmigt werden. Damit sollen eine Senkung der Produktionskosten, eine Verbesserung und Umstellung der Erzeugung, Qualitätssteigerungen, die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Umwelt, die Einhaltung der Hygienebedingungen und der Tierschutznormen und eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten erreicht werden. Der Beihilfesatz hängt davon ab, ob es sich um eine benachteiligte Region handelt oder nicht bzw. von der Art des Empfängers und seiner beruflichen Befähigung.
Höchstsatz für Investitionsbeihilfen in der EU
- |
Nicht benachteiligte Regionen |
Benachteiligte Regionen |
Landwirte |
40% |
50% |
Junglandwirte |
45% |
55% |
Beihilfefähig sind Betriebe, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit schlüssig dargelegt werden kann und die die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz erfüllen oder die die Investitionen dazu verwenden, diese Mindestanforderungen zu erfüllen. Für die Erzeugnisse müssen normale Absatzmöglichkeiten vorhanden sein.
Als zuschussfähige Ausgaben kommen die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, der Erwerb neuer Maschinen und Anlagen und allgemeine Aufwendungen bis zu einem Höchstsatz von 12% der Gesamtausgaben infrage.
Beihilfen für den Erwerb von Produktionsrechten werden im Einklang mit den Bestimmungen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation gewährt.
Bei Viehkäufen ist nur der Erwerb von Hochleistungszuchttieren oder der Erstkauf von Vieh zuschussfähig. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben darf nicht die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstbeträge gemäß den Bestimmungen über die Entwicklung des ländlichen Raums überschreiten. Dies gilt auch für nicht durch die Landwirte selbst getätigte Investitionen, beispielsweise für den Kauf von Geräten, die von Erzeugergemeinschaften benutzt werden.
Für bestimmte Investitionen gelten andere Beihilfehöchstsätze:
Beihilfen für den Umweltschutz: Beim Umweltschutz möchte die EU ein hohes Schutzniveau erreichen, weshalb alle Beihilferegelungen mit den allgemeinen Zielen der Umweltpolitik vereinbar sein sollten.
Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in benachteiligten Gebieten: Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums untersagt die Gewährung staatlicher Beihilfen für Landwirte als Ausgleich für natürliche Nachteile, sofern nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. In diesem Fall ergänzen die Beihilfen die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Beihilfen, sofern die Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte: Staatliche Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten dürfen den im Rahmen der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Höchstbetrag nicht übersteigen. Allerdings kann bei extrem hohen Niederlassungskosten in bestimmten Regionen eine Aufstockung um maximal 25 000 Euro genehmigt werden.
Beihilfen für den Vorruhestand oder für die Beendigung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten: Staatliche Beihilfen, mit denen ältere Landwirte ermutigt werden sollen, in den Vorruhestand zu treten, sind möglich, sofern sie zu einer endgültigen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit führen. Beihilfen für Landwirte, die sich aus wirtschaftlichen Gründen zurückziehen, sind erlaubt. Der in den Bestimmungen über die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehene Höchstbetrag darf nicht überschritten werden.
Beihilfen für die Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten: Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten sind erlaubt, wenn sie im allgemeinen Interesse des betreffenden Sektors liegen, der Begünstigte eine Gegenleistung erbringt, es sich nicht um eine Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten handelt und keine Überkompensation des Produktionsverlustes eintritt. Die Beihilfen müssen im Rahmen eines befristeten Umstrukturierungsprogramms für den Sektor erfolgen und dürfen das gute Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen nicht beeinträchtigen.
Im Gegenzug erfolgt im Allgemeinen eine endgültige Stilllegung. An diese Verpflichtung sind auch zukünftige Käufer gebunden.
Befindet sich der Beihilfebegünstigte in finanziellen Schwierigkeiten, wird das Beihilfevorhaben auf der Grundlage der Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bewertet.
Die Beihilfen sind allen Marktteilnehmern des betreffenden Sektors zugänglich zu machen. Sie sind ist auf den Wertverlust beschränkt oder decken die sozialen Kosten ab. Außerdem kann eine Anreizzahlung erfolgen. Der betreffende Sektor übernimmt mindestens die Hälfte der Kosten, es sei denn, es werden aus Gründen der Hygiene oder des Umweltschutzes Kapazitäten stillgelegt.
Beihilfen für Erzeugergemeinschaften: Die Gründung von Erzeugergemeinschaften ist beihilfefähig.
Beihilfen für Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen unterstützt werden, werden von Fall zu Fall geprüft.
Andere Beihilfen sind vorübergehender und degressiver Art und decken insbesondere Mieten für Gebäude, den Erwerb von Büroausstattung, die Gemeinkosten und verschiedene Gebühren ab.
Die Beihilfen betragen im Allgemeinen im ersten Jahr 100% der Kosten und nehmen um 20% je Betriebsjahr ab. Sie sind auf fünf Jahre begrenzt und dürfen nach dem siebten Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft nicht mehr gewährt werden.
Neue Gründungsbeihilfen können indessen gewährt werden, wenn die Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung ihre Tätigkeiten auf neue Erzeugnisse oder neue Sektoren ausweitet. Die Beihilfe ist dabei auf diese Tätigkeiten beschränkt.
Beihilfen für andere landwirtschaftliche Vereinigungen, beispielsweise zur gegenseitigen Unterstützung oder zur Erbringung von Dienstleistungen, fallen nicht unter diese Leitlinien.
Erzeugervereinigungen, die für die Überwachung des Gebrauchs von Ursprungsbezeichnungen oder Gütezeichen zuständig sind, können Beihilfen erhalten.
Beihilfen werden genehmigt, wenn die betreffenden Regelungen Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen angepasst werden können.
Die Beihilfen können auch direkt den Erzeugern gewährt werden, um deren Anteil an den Kosten für den Betrieb ihrer Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen zu decken.
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden an der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln: Diese Beihilfen müssen so rasch wie möglich nach dem Schadenseintritt gewährt werden. Ohne spezielle Begründung wird mehr als drei Jahre nach dem Schadensfall keine Beihilfe mehr gewährt.
Beihilfen für die Flurbereinigung: Durch Flurbereinigung wird die Entwicklung des Agrarsektors gefördert. In diesem Fall können die Beihilfen bis zu 100% der tatsächlichen Kosten betragen. Werden jedoch im Rahmen eines Programms zur Flurbereinigung Beihilfen für Investitionen gewährt, so finden die Beihilfesätze für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe Anwendung.
Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse: Staatliche Beihilfen zur Verbesserung der Qualität dank der Einschaltung von Fachleuten, zur Einführung von Qualitätssicherungssystemen (ISO 9000 oder14000), von Verfahren zur Risikoanalyse, von Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Weiterbildungsmaßnahmen sind zulässig, wenn sie Betriebsbeihilfen nicht gleichgesetzt werden können.
Die Beihilfen sind in der Regel auf 100 000 Euro je Begünstigten während eines Zeitraums von drei Jahren begrenzt bzw. dürfen sich für kleine und mittlere Unternehmen auf nicht mehr als 50% der zuschussfähigen Kosten belaufen. Beihilfen zur Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden nur dann gewährt, wenn die Kontrollen von Dritten durchgeführt werden, etwa durch die zuständigen Ordnungsbehörden, die für die Kontrolle und Überwachung der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen, Kennzeichen des ökologischen Landbaus oder Gütezeichen zuständig sind.
Bei Kontrollmaßnahmen infolge einer Gemeinschaftsregelung kann die Beihilfe 100% der Kosten abdecken.
Zur Deckung der Kosten von Kontrollen, mit deren Hilfe die Echtheit der Ursprungsbezeichnungen oder der Bescheinigungen besonderer Merkmale geprüft werden soll, werden sechs Jahre lang zeitlich begrenzte und degressive Beihilfen gewährt.
Für die Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus werden Beihilfen bis zu einem Satz von 100% gewährt.
Die degressiven Beihilfen können sechs Jahre lang 100% der Kosten von Kontrollen durch Stellen abdecken, die für die Überwachung der Verwendung von Gütezeichen und Etikettierungen zuständig sind.
Technische Hilfe: Für die technische Hilfe zur Verbesserung der Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft können Beihilfen in Höhe von 100% der Kosten gewährt werden, namentlich für Aus- und Fortbildung, Bereitstellung von Betriebsführungsdiensten oder für Beratungsdienste. Diese Beihilfen sollten allen Zuschussfähigen zur Verfügung stehen. Sie dürfen 100 000 Euro bzw. bei kleinen und mittleren Unternehmen 50% der Kosten nicht überschreiten.
Unterstützung des Tierhaltungssektors: Mit den Beihilfen sollen die Erhaltung und Verbesserung des Viehbestands in der Gemeinschaft unterstützt werden. Die Beihilfen betragen
Staatliche Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln des ägäischen Meeres: Durch die Bestimmungen über die Entwicklung des ländlichen Raums wurden die einzelnen Maßnahmen betreffend Beihilfen für die Gebiete in äußerster Randlage und die Inseln des Ägäischen Meeres aufgehoben, im Rahmen der neuen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind jedoch eine gewisse Flexibilität und verschiedene Ausnahmen vorgesehen. Die entsprechenden Beihilfen werden anhand der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums geprüft. Betriebsbeihilfen werden ebenfalls von Fall zu Fall geprüft.
Sonstige Beihilfen: Für staatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, die Forschung und Entwicklung, Absatzförderung, subventionierte Darlehen mit kurzer Laufzeit, die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und die Beschäftigung betreffen, gelten besondere Gemeinschaftsvorschriften.
Notifizierung: Der Kommission sind alle neuen Beihilfevorhaben und alle neuen Einzelbeihilfen zu melden, nicht jedoch Beihilfen zur Ergänzung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, wenn dies bereits bei der Programmplanung geschehen ist und eine Genehmigung erteilt wurde. Eine Erhöhung des Beihilfebetrags um mehr als 25% des Betrags oder von mehr als 5% in Bezug auf den vorgesehenen Gesamtbetrag müssen von der Kommission genehmigt werden.
Jahresberichte: Die Mitgliedstaaten legen alljährlich bis spätestens 30. Juni einen Bericht über die Beihilfen im Agrarsektor vor.
Anwendung: Die Leitlinien für die Landwirtschaft gelten ab dem 1. Januar 2000.
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 13.05.2003