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Containersicherheit: Abkommen EU/Vereinigte Staaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2004/634/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit dem Abkommen wird das Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (AZGA) von 1997 erweitert, das zwischen der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Europäische Union) und den Vereinigten Staaten von Amerika die Entwicklung einer möglichst umfassenden Zusammenarbeit im Zollbereich ermöglichen soll.
  • Im Rahmen des erweiterten Abkommens, mit dem die Sicherheit der Lieferkette im transatlantischen Handel gewährleistet werden soll, streben die EU und die Vereinigten Staaten eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Zollbereich an, um sicherzustellen, dass bei den allgemeinen zollamtlichen Kontrollen den Sicherheitsbelangen gebührend Rechnung getragen wird.
  • Der Beschluss markiert den Abschluss des Abkommens im Namen der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • In dem Abkommen ist die unverzügliche Ausdehnung der „Container Security Initiative“ (CSI) auf alle Häfen in der EU vorgesehen, die die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllen. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit soll die Sicherheit des Warenverkehrs für beide Vertragsparteien erhöht und gleichzeitig die Gleichbehandlung von US- und EU-Häfen und -Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet werden. Im Abkommen ist auch ein Arbeitsprogramm für die folgenden Durchführungsmaßnahmen festgelegt:
    • Entwicklung von Normen für Risikomanagementtechniken;
    • Bereitstellung der Informationen, die notwendig sind, um in das Gebiet der Vertragsparteien eingeführte Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können;
    • Einführung von Industriepartnerschaftsprogrammen.
  • Die Zollkontrollnormen mit den Vereinigten Staaten müssen extern koordiniert werden, um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und gleichzeitig die Kontinuität des rechtmäßigen Containerhandels sicherzustellen. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes arbeiten mit den in früheren Phasen der Lieferkette beteiligten Zollbehörden zusammen. Dabei werden aktuelle Informationen und Kontrolltechnologie eingesetzt, um Container mit hohem Risiko zu erkennen und zu überprüfen, bevor sie aus ihren Häfen oder Lade- bzw. Umladeplätzen in die jeweiligen Länder verbracht werden. Es muss sichergestellt werden, dass alle EU-Häfen nach einheitlichen Grundsätzen an der CSI teilnehmen können und dass die Anwendung vergleichbarer Normen in US-Häfen gefördert wird.
  • Zur Erweiterung und Intensivierung der Zusammenarbeit im Zollbereich zwischen den Vertragsparteien wird ein Konsultationsverfahren eingerichtet. EU-Länder, die mit den Vereinigten Staaten Vereinbarungen über Fragen auszuhandeln beabsichtigen, die unter das erweiterte AZGA fallen, müssen die Europäische Kommission und die übrigen EU-Länder zuvor konsultieren sowie Informationen übermitteln und sicherstellen, dass die getroffenen Vereinbarungen mit den Verträgen und der Politik der EU sowie mit dem erweiterten AZGA vereinbar sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Vereinbarung, die ein EU-Land in die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten aufnehmen will, nicht vereinbar ist, so teilt sie dies dem betreffenden Land mit. Das Land wird auch informiert, wenn die Frage im Rahmen des erweiterten AZGA zu behandeln ist.
  • Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU/Vereinigte Staaten befasst sich mit der geeigneten Form und dem geeigneten Gegenstand von Dokumenten und Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Abkommens.
  • Mit dem Abkommen wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich aus Vertretern von U.S. Customs and Border Protection und der Europäischen Kommission, unterstützt von den interessierten EU-Ländern, zusammensetzt. Sie erstattet dem Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich, dem Leiter von U.S. Customs and Border Protection und der Kommission regelmäßig Bericht. Sie hat die Aufgabe, Empfehlungen zu Fragen zu prüfen und auszusprechen, die u. a. folgende Bereiche betreffen:
    • Festlegung von Mindestnormen und Formulierung von Empfehlungen für Methoden, mit denen diese Normen erfüllt werden können;
    • Ermittlung der für Sicherheitskontrollen im internationalen Handel am besten geeigneten Methoden und Ausdehnung ihrer Anwendung, insbesondere der im Rahmen der CSI entwickelten Methoden;
    • Festlegung von Normen für die Informationen, die erforderlich sind, um Sendungen mit hohem Risiko erkennen und überwachen zu können, die in die Vereinigten Staaten oder die EU eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden;
    • Verbesserung und Festlegung von Normen für die Erkennung und Überprüfung von Sendungen mit hohem Risiko und Entwicklung von Mindestnormen für Kontrolltechnologien und Überprüfungsmethoden;
    • Verbesserung und Festlegung von Normen für Industriepartnerschaftsprogramme, mit denen die Sicherheit der Lieferkette erhöht und der rechtmäßige Handel erleichtert werden soll;
    • Ermittlung der für die Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe erforderlichen Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
    • Prüfung geeigneter Dokumente und Maßnahmen zur weiteren Durchführung der intensivierten und erweiterten Zusammenarbeit im Zollbereich in den im Anhang zum Abkommen aufgeführten Fragen.
  • Im Jahr 2004 nahmen die EU und die Vereinigten Staaten über den Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich Empfehlungen zur Erhöhung der Sicherheit des Seecontainerverkehrs im Rahmen des Abkommens an.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 28. April 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2004/634/EG des Rates vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 32-33)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 34-37)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 97/541/EG des Rates vom 21. Mai 1997 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 16)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17-24)

Letzte Aktualisierung: 01.04.2020

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