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Europäische Schutzanordnung – EU-weite Unterstützung von Opfern von Straftaten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/99/EU – Europäische Schutzanordnung

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Diese Richtlinie ermöglicht es Opfern von Gewalt, insbesondere häuslicher Gewalt und Stalking, bei einem Umzug in ein anderes EU-Land weiterhin Schutz vor dem Täter zu genießen.
  • Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, nach denen ein Richter oder eine entsprechende Behörde in einem EU-Land eine Europäische Schutzanordnung erlassen kann, wenn die geschützte Person in ein anderes EU-Land zieht.
  • Diese Richtlinie gilt zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 606/2013, die ein einfaches Bescheinigungsverfahren einführt, sodass eine in einem EU-Land erlassene Schutzanordnung in einem anderen EU-Land schnell und einfach anerkannt werden kann.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Eine Europäische Schutzanordnung kann nur dann erlassen werden, wenn zuvor eine nationale Schutzmaßnahme in dem anordnenden Land angeordnet wurde, mit der der gefährdenden Person ein/eine oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden:

  • das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in beziehungsweise an denen sich die geschützte Person aufhält, oder die sie aufsucht;
  • das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme — auch telefonisch, auf elektronischem Weg oder per Post oder Fax oder mit anderen Mitteln — mit der geschützten Person oder
  • das Verbot oder eine Beschränkung, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern.

Erlass einer Anordnung

Es bestehen bestimmte Bedingungen, darunter:

  • die geschützte Person beschließt, in einem anderen EU-Land zu leben, oder lebt bereits in einem anderen EU-Land oder die geschützte Person beschließt, sich in einem anderen EU-Land aufzuhalten, oder hält sich bereits in einem anderen EU-Land auf;
  • die geschützte Person stellt selbst einen Antrag auf Erlass einer Schutzanordnung;
  • der gefährdenden Person steht ein Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ein Recht zur Anfechtung der Schutzmaßnahme zu, sofern ihr diese Rechte nicht bereits vor dem Erlass der ursprünglichen Schutzmaßnahme gewährt worden sind.

Der Antrag auf die Schutzanordnung kann entweder in dem EU-Land gestellt werden, in dem die geschützte Person derzeit lebt oder sich aufhält (vollstreckendes Land), oder in dem Land, in dem die Anordnung erlassen werden wird (anordnendes Land).

Nichtanerkennung einer Anordnung

Das vollstreckende Land kann die Anerkennung einer Anordnung aus mehreren Gründen ablehnen, darunter:

  • die Anordnung ist unvollständig oder wurde nicht innerhalb der vom vollstreckenden Land gesetzten Frist vervollständigt;
  • die Schutzmaßnahme bezieht sich auf eine Handlung, die im vollstreckenden Land keine Straftat darstellt;
  • mit der Schutzmaßnahme werden keine der oben aufgeführten Verbote oder Beschränkungen auferlegt.

Verweigert das vollstreckende Land die Anerkennung der Anordnung, muss es:

  • die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür unterrichten;
  • die geschützte Person über die Möglichkeit unterrichten, den Erlass einer Schutzmaßnahme nach seinem nationalen Recht zu beantragen;
  • die geschützte Person über gegen diese Entscheidung nach ihrem nationalen Recht zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe unterrichten.

Vollstreckung der Anordnung

Das vollstreckende Land ist zuständig für den Erlass und die Vollstreckung von Maßnahmen zur Ausführung der Anordnung. Bei einem Verstoß gegen die Anordnung kann es:

  • strafrechtliche Sanktionen verhängen und jede sonstige Maßnahme ergreifen, wenn dieser Verstoß im vollstreckenden Land eine strafbare Handlung darstellt;
  • im Zusammenhang mit dem Verstoß nicht-strafrechtliche Entscheidungen treffen;
  • dringende und vorläufige Maßnahmen treffen, um den Verstoß zu beenden, bis das anordnende Land eine weitere Entscheidung trifft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 10. Januar 2012 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 11. Januar 2015 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Siehe „Opfer“ auf der Website Justiz der Europäischen Kommission.

RECHTSAKT

Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2-18)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4-12)

Letzte Aktualisierung: 25.01.2016

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