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Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
Die Richtlinie legt gemeinsame Mindestvorschriften für die Ermittlung von Straftaten bei Menschenhandelsdelikten und ihre Bestrafung fest. Sie sieht außerdem Maßnahmen zur besseren Verhinderung dieser Erscheinung vor und verbessert den Opferschutz.
Begriffsbestimmungen
Strafen: Die Richtlinie legt eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren für diese Straftaten und eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren für den Fall erschwerender Umstände fest, zum Beispiel, wenn die Straftat gegen besonders schutzbedürftige Opfer (wie Kinder) oder durch eine kriminelle Vereinigung begangen wurde.
Strafverfolgung: Die Länder der Europäischen Union (EU) können ihre Staatsangehörigen für in anderen EU-Ländern begangene Straftaten verfolgen und Gebrauch von Ermittlungsinstrumenten wie z. B. Abhörmaßnahmen (u. a. bei Telefongesprächen oder E-Mails) machen.
Unterstützung von Opfern: Opfer erhalten vor, während und nach Abschluss des Strafverfahrens Unterstützung und Betreuung, damit sie in der Lage sind, die Rechte wahrnehmen zu können, die ihnen in der Stellung des Opfers im Strafverfahren gewährt werden. Diese Unterstützung kann aus der Aufnahme in Unterkünften oder der medizinischen Behandlung einschließlich psychologischer Hilfe sowie Informations- und Dolmetschleistungen bestehen.
Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) genießen zusätzliche Maßnahmen wie körperliche und psychische Hilfe, Zugang zur Bildung und gegebenenfalls die Möglichkeit, einen Vormund oder einen Vertreter zu erhalten. Sie müssen unmittelbar in geeigneten Räumlichkeiten durch qualifizierte Fachkräfte befragt werden. Opfer haben das Recht auf polizeilichen Schutz und rechtlichen Beistand für die Geltendmachung einer Entschädigung.
Prävention: Die EU-Länder treffen Maßnahmen, um
Ein EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels wurde ernannt, um eine einheitliche und koordinierte Herangehensweise bei der Bekämpfung dieser Begebenheit zu gewährleisten.
Zur Unterstützung der nationalen Behörden bei der Bekämpfung von Missbräuchen des Rechts auf Freizügigkeit hat die Kommission ein Handbuch zum Vorgehen gegen mutmaßliche Scheinehen zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern veröffentlicht. Einige Zwangsehen können zum Beispiel Aspekte des Menschenhandels beinhalten.
Die Richtlinie ist am 15. April 2011 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 6. April 2013 in nationales Recht umgesetzt werden.
Menschenhandel ist gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 5) ausdrücklich verboten. Die EU hat einen umfassenden rechtlichen und politischen Rahmen festgelegt, um diese Erscheinung insbesondere im Rahmen dieser Richtlinie (2011/36/EU) und der Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016 anzugehen.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1-11)
Letzte Aktualisierung: 25.07.2018