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Elterliche Verantwortung und Schutz von Kindern (Haager Übereinkommen)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Entscheidung 2003/93/EG zum Haager Übereinkommen von 1996 betreffend internationale rechtliche Aspekte der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern

WAS IST DER ZWECK DIESER ENTSCHEIDUNG?

  • Mit der Entscheidung werden die EU-Länder ermächtigt, das Haager Übereinkommen zu unterzeichnen.
  • Dieses Übereinkommen schafft Regelungen, um den Schutz von Kindern auf internationaler Ebene zu verbessern und Konflikte zwischen verschiedenen nationalen Rechtssystemen zu vermeiden.

Alle EU-Länder sind Vertragspartei des Haager Übereinkommens. Dies bedeutet, sie können sich beim Umgang mit Ländern außerhalb der EU, die Vertragspartei des Übereinkommens sind, auf gemeinsame Rechtsvorschriften berufen, um Kinder zu schützen, die an internationalen Streitigkeiten beteiligt sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Das Übereinkommen soll Kindern bis zum Alter von 18 Jahren internationalen Schutz gewähren. Dazu wird Folgendes festgelegt:

  • das Land, das für Maßnahmen zum Schutz eines Kindes oder seines Besitzes zuständig ist,
  • das für die Ausübung dieser Zuständigkeit anzuwendende Recht,
  • das für die elterliche Verantwortung anzuwendende Recht,
  • die Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen in allen Unterzeichnerländern,
  • die Zusammenarbeit zwischen den Unterzeichnerländern.

Die Maßnahmen für den Schutz eines Kindes beziehen sich auf

  • die elterliche Verantwortung,
  • das Sorgerecht,
  • die Vormundschaft,
  • die Vertretung des Kindes,
  • die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder die anderweitige Unterbringung,
  • die Aufsicht über diese Betreuung,
  • die Verwaltung des Vermögens des Kindes.

Zuständigkeit

Generell ist das Land, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für Maßnahmen zum Schutz des Kindes zuständig.

Das Land, in dem sich die Kinder befinden, ist zuständig

  • für Flüchtlingskinder und Kinder, die in ein anderes Land gelangt sind,
  • für Kinder, deren gewöhnliches Aufenthaltsland nicht festgestellt werden kann,
  • in Notfällen (optional).

Ausnahme

In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit an ein anderes Land verwiesen werden, wenn dieses das Wohl des Kindes besser beurteilen kann.

Anzuwendendes Recht

  • Das Land übt seine Zuständigkeit unter Anwendung des eigenen Rechts aus.
  • In Ausnahmefällen und sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht, kann es das Recht eines anderen Landes anwenden oder berücksichtigen, das mit dem Sachverhalt in engem Zusammenhang steht.
  • Ein Land kann die Anwendung des durch das Übereinkommen bestimmten Rechts nur aus berechtigten Gründen der öffentlichen Ordnung ablehnen, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.

Anerkennung und Vollstreckung

  • Die Maßnahmen, die ein Unterzeichnerland im Rahmen dieses Übereinkommens zum Schutz eines Kindes oder seines Vermögens trifft, müssen in allen anderen Unterzeichnerländern anerkannt werden.
  • Nur in einer begrenzten Zahl von Fällen, die in dem Übereinkommen aufgeführt sind, darf ein Land die Anerkennung ablehnen.
  • Wenn Schutzmaßnahmen in einem anderen Land vollstreckbar sind, muss dieses die Maßnahmen vollstrecken, als ob es sie selbst getroffen hätte, und die Vollstreckung im Einklang mit dem eigenen Recht durchführen.

Zusammenarbeit

  • Jedes Unterzeichnerland muss eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, welche die ihr durch das Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
  • Diese Behörden müssen zusammenarbeiten und Informationen austauschen sowie die Zusammenarbeit zwischen ihren nationalen Behörden in solchen Fällen fördern.

HINTERGRUND

Schutz der Rechte von Kindern – EU-Information

RECHTSAKT

Entscheidung 2003/93/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen (ABl. L 48 vom 21.2.2003, S. 1-2)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2008/431/EG des Rates vom 5. Juni 2008 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, eine Erklärung über die Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abzugeben (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 36-48)

Letzte Aktualisierung: 26.07.2016

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