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Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage

Für den Zeitraum 2007-2013 schlägt die Kommission einen Aktionsplan für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union (EU) vor. Der Plan fügt sich in die Reform der europäischen Kohäsionspolitik ein und zielt auf die Einführung eines Programms mit Maßnahmen zum Ausgleich von Nachteilen und Zwängen, denen die Regionen in äußerster Randlage ausgesetzt sind, und eines Aktionsplans „Grand voisinage" ab. Die Kommission beabsichtigt darüber hinaus, weitere Instrumente im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken einzuführen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2004 - Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage [KOM(2004) 343 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Zum Gebiet der EU gehören sieben Regionen in äußerster Randlage: die vier französischen überseeischen Departements (DOM): Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion, die zu Spanien gehörigen Kanarischen Inseln und die portugiesischen Inseln Azoren und Madeira.

Diese Regionen in äußerster Randlage sind mit Zwängen konfrontiert, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die soziale und wirtschaftliche Entwicklung dieser Regionen beeinträchtigen. Diese besonderen Zwänge sind die Abgelegenheit, die Insellage, die geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen (Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages).

AKTIONSPRIORITÄTEN

Im Mittelpunkt des von der Kommission vorgeschlagenen Aktionsplans für die Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage stehen drei Aktionsprioritäten, mit denen den besonderen Bedürfnissen dieser Regionen Rechnung getragen werden soll. Diese drei Prioritäten sind:

  • die Förderung der Anbindung - Bei den hier vorgeschlagenen Maßnahmen geht es um die Verringerung der mit der Abgelegenheit der genannten Regionen verbundenen Schwierigkeiten.
  • die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit - Im Rahmen dieser Priorität soll ein wirtschaftliches Umfeld geschaffen werden, das die Ansiedlung von Unternehmen begünstigt. Andernfalls bleiben die Unternehmen auf einem begrenzten, zersplitterten und abgelegenen lokalen Markt tätig.
  • Integration in das regionale Umfeld - Die Integration zielt auf die Förderung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen diesen Regionen und den benachbarten Drittländern ab. Die Einbindung der Regionen in äußerster Randlage in ihre geographische Umgebung muss gefördert werden.

REFORM DER KOHÄSIONSPOLITIK

Die Strategie fügt sich in den Rahmen der Reform der europäischen Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007 - 2013 ein. Mit dem dritten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt vom Februar 2004 legt die Kommission die Prioritäten für die Kohäsionspolitik nach 2006 vor. In Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass diese Regionen nach 2006 unter allen Zielen der Regionalpolitik, nämlich „Konvergenz", „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" und „Europäische territoriale Zusammenarbeit", förderfähig sind. Ferner wird in dem Bericht vorgeschlagen,

  • ein spezifisches Programm zum Ausgleich der Mehrkosten der Regionen in äußerster Randlage aufzulegen,
  • einen Aktionsplan „Grand voisinage" aufzustellen.

Zu diesen verschiedenen Elementen hat die Kommission Legislativvorschläge (Verordnungsvorschläge vom 14. Juli 2004 - allgemeine Verordnung und EFRE-Verordnung) sowie nicht legislative Vorschläge (strategische Leitlinien der Gemeinschaft) insbesondere im Rahmen der reformierten Kohäsionspolitik gemacht.

Zusätzliche Mittelzuweisung als Ausgleich für Mehrkosten

Für den Zeitraum 2007 - 2013 schlägt die Kommission die Zuweisung zusätzlicher Mittel als Ausgleich für Nachteile und Zwänge vor, mit denen die Regionen in äußerster Randlage konfrontiert sind und die Mehrkosten bei der Produktion nach sich ziehen. Das Programm wird aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert.

Diese Mittelzuweisung soll dazu beitragen, die im EU-Vertrag genannten Probleme zu verringern, die zusammen mit den Faktoren Wettbewerbsfähigkeit und Anbindung die wirtschaftlichen Bedingungen in den Regionen in äußerster Randlage beeinträchtigen.

Das Programm zielt darauf ab, einen Ausgleich zu schaffen für

  • die mangelnde Anbindung aufgrund der großen Entfernung, der Zersplitterung und der schwierigen Reliefbedingungen der Regionen in äußerster Randlage,
  • die Begrenztheit des regionalen Marktes, Umladezeiten und fehlende beziehungsweise unzureichende Diversifizierung der Wirtschaft,
  • schwierige Umwelt- und Klimabedingungen und die Erhaltung der Biodiversität.

Aktionsplan „Grand voisinage"

Eine Maßnahme „Grand voisinage" dient der Erleichterung der Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage mit ihren Nachbarländern. Zu diesem Zweck sollen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen verstärkt, der Waren- und Dienstleistungsverkehr intensiviert und die Mobilität der Menschen verbessert werden. Die Nachbarländer sind die geografischen Märkte der Karibik, Amerikas und Afrikas, insbesondere der AKP-Länder (der Länder Afrikas, der Karibik und des Pazifiks, die das Abkommen von Cotonou unterzeichnet haben). Bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um ein gesondertes Finanzinstrument, sondern um eine Initiative der Kommission, die die Bemühungen der Gemeinschaft in allen diesbezüglichen Politikfeldern besser aufeinander abstimmen soll.

Die reformierte Kohäsionspolitik wird zu diesem Aktionsplan einen Beitrag im Rahmen ihres künftigen Zieles „Europäische territoriale Zusammenarbeit" mit zwei Schwerpunkten leisten:

  • der transnationalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit,
  • den Handelsbeziehungen und Zollbestimmungen.

Die Interventionsbereiche im Zusammenhang mit der transnationalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sollten vor allem auf die folgenden Schwerpunkte ausgerichtet sein:

  • Erleichterung der Zusammenarbeit in den Bereichen Verkehr, Dienstleistungen und Informations- und Kommunikationstechnologien,
  • Erleichterung im Bereich der Mobilität der Menschen (wobei auch die Bekämpfung illegaler Einwanderung zu berücksichtigen ist),
  • Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der regionalen Integration.

Der Beitrag der Handelspolitik zu diesem Aktionsplan besteht in Maßnahmen in den Bereichen Handelsbeziehungen und Zollbestimmungen, die der Notwendigkeit, die Regionen in äußerster Randlage stärker in die Regionalwirtschaft einzubinden, Rechnung tragen sollen. Dabei ist zwischen den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der EU mit den AKP-Ländern (AKP-EU) im Rahmen des Abkommens von Cotonou einerseits und den Präferenzabkommen der EU mit anderen Drittstaaten andererseits zu unterscheiden, in die die Regionen in äußerster Randlage einzubinden sind. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen auf die Zölle zu berücksichtigen.

ANDERE GEMEINSCHAFTSPOLITIKEN

Neben der Kohäsionspolitik können auch die Instrumente, die im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken eingesetzt werden, zur Entwicklungsstrategie für die Regionen in äußerster Randlage beitragen. Diese Instrumente werden bei Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum und zur Verringerung der Folgen, die die besonderen Zwänge der Regionen in äußerster Randlage nach sich ziehen, angewandt.

Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum

Die in den Regionen in äußerster Randlage entstehenden überhöhten Produktionskosten wirken sich auf die meisten Sektoren der lokalen Wirtschaft aus, die Waren erzeugen und Dienstleistungen erbringen. Die Nachteile bestehen insbesondere in einer sehr begrenzten Diversifizierung, einer geringen Fähigkeit der Wirtschaft, Arbeitsplätze zu schaffen, und in einer starken Abhängigkeit vom übrigen Gebiet der EU.

Mit dem Ziel des Abbaus dieser negativen Folgen werden in der Mitteilung Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in den folgenden Bereichen vorgeschlagen:

  • Entwicklung des Humankapitals,
  • Leistungen der Daseinsvorsorge zur Abschwächung der Folgen des Fehlens eines echten Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsakteuren sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors,
  • Innovation, Informationsgesellschaft und Forschung und technologische Entwicklung (in Verbindung mit den Zielen der Strategie von Lissabon),
  • Umwelt.

Die besondere Situation der Regionen in äußerster Randlage muss auch bei der Überprüfung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berücksichtigt werden.

Maßnahmen zur Abschwächung der Nachteile der Regionen in äußerster Randlage

Die Nutzung der in den Bereichen Luftverkehr und Seeverkehr vorhandenen Instrumente kann zur Abschwächung der Folgen der mangelnden Anbindung der Regionen in äußerster Randlage beitragen. Es geht hierbei um die Verkehrsverbindungen zwischen den Regionen in äußerster Randlage und dem europäischen Kontinent, zwischen den Regionen in äußerster Randlage untereinander sowie innerhalb dieser Regionen.

Die Kommission schlägt unter anderem mehrere Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft (die unter anderem den Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, die Reform der Verordnungen zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme (POSEI) und die Bestimmungen für den Zucker- und Bananensektor betreffen) und in der Fischerei vor (unter anderem im Rahmen des künftigen Europäischen Fischereifonds), was mit der Anfälligkeit der Erzeugung in diesen Sektoren zusammenhängt.

Hintergrund

Zur Vertiefung der Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags betreffend den besonderen Status der Regionen in äußerster Randlage hat der Europäische Rat von Sevilla die Kommission im Juni 2002 aufgefordert, eine Strategie zugunsten dieser Regionen zu erarbeiten. Mit der Mitteilung vom Mai 2004 nimmt die Kommission auf diesen Beschluss und die laufenden Maßnahmen zur Umsetzung der Mitteilung Bezug.

VERWANDTE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission vom 14. März 2000 über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: die EU-Regionen in äußerster Randlage [KOM(2000) 147 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Bericht der Kommission vom 19. Dezember 2002 über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrages: die EU-Regionen in äußerster Randlage [KOM(2002) 723 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2004 - Eine neue Partnerschaft für die Kohäsion - Konvergenz, Wettbewerbsfähigkeit, Zusammenarbeit - Dritter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt [KOM(2004) 107 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom 14. Juli 2004 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds [KOM(2004) 492 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2004 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [KOM(2004) 495 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission vom 6. August 2004 über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage: Bilanz und Perspektiven (KOM(2004) 343 - Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2004) [KOM(2004) 543 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [KOM(2005) 263 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Letzte Änderung: 13.10.2005

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