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Vornahme von Finanzkorrekturen
1) ZIEL
Festlegung des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen.
2) RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen [Amtsblatt L 64 vom 6.3.2001].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Nach den Bestimmungen der allgemeinen Strukturfondsverordnung für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 obliegt es den Mitgliedstaaten, die individuellen und systematischen Unregelmäßigkeiten entsprechenden Finanzkorrekturen durch vollständige oder teilweise Streichung der Gemeinschaftsbeteiligung vorzunehmen.
Damit diese Vorschrift in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt wird, sind Regeln für die Festsetzung der Finanzkorrekturen und die Berichterstattung an die Kommission erforderlich. Diese Regeln berühren diejenigen für die Rückforderung von staatlichen Beihilfen nicht.
Es gibt zwei Arten von Finanzkorrekturen:
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten
Bei Entscheidungen über die ganze oder teilweise Streichung der Gemeinschaftsbeteiligung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Art und den Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den für die Strukturfonds entstandenen finanziellen Verlust.
Im Anhang zum letzten Quartalsbericht übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich eine Aufstellung der im vergangenen Jahr eingeleiteten Finanzkorrekturverfahren, sowie Angaben über die Maßnahmen zur Anpassung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.
Der gestrichene oder gekürzte Strukturfondsbeitrag darf nicht für die Operation wiederverwendet werden, auf die sich die Korrektur bezog. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jedoch über ihre Entscheidung oder ihre Vorschläge zur Wiederverwendung der gestrichenen Mittel und gegebenenfalls über die Änderung des Finanzplans der Intervention.
Finanzkorrekturen durch die Kommission
Die Kommission kann feststellen, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, dass ein Strukturfondsbeitrag eine Intervention nur teilweise oder gar nicht rechtfertigt oder dass die einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen. Sie kann dann entscheiden, Finanzkorrekturen vorzunehmen, deren Höhe dem Betrag entspricht, mit dem der Fonds zu Unrecht belastet wurde.
Ist eine genaue Quantifizierung der Unregelmäßigkeiten nicht möglich, stützt die Kommission ihre Finanzkorrekturen auf eine Extrapolation (repräsentative Stichprobe von Vorgängen mit ähnlichen Merkmalen) oder einen Pauschalsatz (Bewertung der Bedeutung der Regelverletzung sowie des Ausmaßes der finanziellen Auswirkungen).
Die Frist, innerhalb derer der Mitgliedstaat der Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme nachzukommen hat, beträgt zwei Monate - abgesehen von Ausnahmefällen. Der Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission aufgezeigt. In diesem Fall steht ihm eine Fristverlängerung um weitere zwei Monate zu. Ab dem Datum der Anhörung, bei der der Mitgliedstaat seine Begründungen vorbringt, hat die Kommission drei Monate Zeit, um einen Beschluss zu fassen.
Gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan hat die Rückzahlung der Finanzkorrekturen an die Kommission vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der Wiedereinziehungsanordnung festgesetzt ist. Bei verspäteter Rückzahlung werden Verzugszinsen erhoben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1865/90 wird aufgehoben. Sie bleibt jedoch auf Interventionen für die Programmperiode 1994-1999 anwendbar.
Rechtsakt |
Datum desInkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Verordnung (EG) Nr. 448/2001 |
März 2001 |
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4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 18.07.2005