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Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/85/EG des Rates über EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • In dieser Richtlinie sind die Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) anzuwenden sind.
  • Die Richtlinie umfasst Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge der zuständigen Behörden und der Landwirte. Es steht den EU-Ländern frei, strengere Maßnahmen zu ergreifen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Maul- und Klauenseuche ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Tiereigentümer und Tierbetreuer sowie Tierärzte müssen einen Seuchenausbruch melden.
  • Wird ein Verdachtsfall gemeldet, müssen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen:
    • Der Betrieb wird unter Überwachung gestellt.
    • Es wird eine Zählung aller befindlichen Tiere und tierischen Erzeugnisse vorgenommen.
    • Keine Tiere werden aus dem Betrieb oder in den Betrieb verbracht, und keine Personen betreten oder verlassen den Betrieb.
    • Die Ein- und Ausgänge der Gebäude werden desinfiziert.
    • Eine zeitweilige Kontrollzone kann abgegrenzt werden, um umfangreiche Bewegungen von Tieren zu verhindern.
    • Es kann ein präventives Tilgungsprogramm eingeführt werden, das die Tötung von Tieren beinhaltet.
  • Wird ein Ausbruch bestätigt, müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass
    • alle infizierten Tiere unverzüglich getötet werden;
    • die Tierkörper vergraben oder verbrannt werden;
    • sämtliche Gebäude und Fahrzeuge, die für die Tiere verwendet wurden, sowie Bereiche, in denen sich Menschen aufhalten, und Büros desinfiziert werden;
    • sämtliche Erzeugnisse, die unter Umständen einen Betrieb vor der Einführung von Bekämpfungsmaßnahmen verlassen haben, ermittelt und behandelt werden;
    • Maßnahmen zum Schutz von Tieren in Labors, Zoos und Gehegen im näheren Umkreis vor der Seuche getroffen werden;
    • bei einer Bestätigung eines MKS-Falls in Schlachthäusern, an Grenzkontrollstellen oder einem Transportmittel alle dort befindlichen Tiere unverzüglich getötet werden;
    • Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt werden: Schutzzonen haben dabei einen Mindestradius von 3 km, Überwachungszonen einen Mindestradius von 10 km;
    • in diesen Zonen besondere Maßnahmen gelten: Der Verkauf von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Zonen ist zum Beispiel untersagt.
  • Die in den Schutzzonen geltenden Einschränkungen können 15 Tage nach Tötung und Beseitigung des letzten infizierten Tieres aufgehoben werden. Die Frist für Überwachungszonen liegt bei 30 Tagen.
  • Für die Verwendung, Herstellung und Abgabe von MKS-Impfstoffen gelten besondere Vorschriften.
  • Die zuständigen Behörden unterziehen die Laboratorien, die mit den MKS-Lebendviren umgehen, einer strengen Kontrolle. Sie benennen ein nationales/zentrales Kontrollzentrum.
  • Die zuständigen Behörden erstellen Krisenpläne, die bei einem Ausbruch der Seuche umzusetzen sind. Sie können zudem Echtzeitübungen durchführen.

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/85/EG des Rates wird mit Wirkung ab 21. April 2021 durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

HINTERGRUND

Die Maul- und Klauenseuche ist hochansteckend und betrifft hauptsächlich Klauentiere (Heim- und Wildtiere), zum Beispiel Kühe, kann aber auch bestimmte andere Tiere betreffen (z. B. Büffel und Bisons).

Vom jüngsten Seuchenausbruch – 2001 im Vereinigten Königreich (1) – waren mehr als 2 000 Betriebe betroffen. Der Ausbruch verursachte erhebliche Probleme für die ländlichen Gemeinschaften und sorgte für große Besorgnis bei der Bevölkerung über die Sicherheit von Rindfleisch.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 22. November 2003 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 30. Juni 2004 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Maul- und Klauenseuche auf der Website der Europäischen Kommission.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1-87)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2003/85/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2007/18/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 36-37)

Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11 Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS- Impfstoffreserven (ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21-25). Siehe konsolidierte Fassung.

Entscheidung 2001/75/EG der Kommission vom 18. Januar 2001 zur Durchführung einer Unbedenklichkeits- und Wirksamkeitsprüfung von MKS- und Bluetongue-Impfstoffen (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 38-39)

Beschluss 2009/486/EG der Kommission vom 22. Juni 2009 über den Erwerb von MKS-Antigenen (ABl. L 160 vom 23.6.2009, S. 27-28)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Letzte Aktualisierung: 24.05.2016



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

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