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Ausgabe von Euro-Münzen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

  • In Verordnung (EU) Nr. 651/2012 werden die Arten von Euro-Münzen definiert und die Bedingungen festgelegt, die bei der Ausgabe von Münzen zu erfüllen sind.
  • Verordnung (EU) Nr. 729/2014 legt die technischen Anforderungen an Euro-Münzen sowie allgemeine Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Münzen, einschließlich der Billigung der Gestaltung, fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Verordnung (EU) Nr. 651/2012 besagt Folgendes:
    • Die Regierungen der Länder des Euro-Währungsgebiets (Länder, deren Währung der Euro ist) können Umlaufmünzen* sowie Sammlermünzen* ausgeben.
    • Umlaufmünzen werden zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht; ein Anteil von höchstens 5 % kann aufgrund der besonderen Qualitäten oder Verpackung der Münzen zu einem höheren Preis in Verkehr gebracht werden.
    • Nationale Gedenkmünzen*
      • dürfen nur zweimal im Jahr ausgegeben werden (außer wenn die Gestaltung in allen Ländern des Euro-Währungsgebiet gleich ist);
      • die gesamte Prägeauflage darf als Anteil aller in Umlauf gebrachten 2-Euro-Münzen die höhere von zwei möglichen Obergrenzen nicht überschreiten;
    • Sammlermünzen
      • gelten nur im ausgebenden Land des Euro-Währungsgebiets als gesetzliches Zahlungsmittel*;
      • müssen sich in Bezug auf Nennwert und Darstellung sowie bei zwei der drei Merkmale Farbe, Durchmesser und Gewicht deutlich von den Umlaufmünzen unterscheiden.
    • Vor der Vernichtung beschädigter Euro-Münzen müssen die Regierungen der Länder des Euro-Währungsgebiets einander konsultieren.
    • Die Kommission nimmt eine Folgenabschätzung vor, bei der die tatsächlichen Herstellungskosten von 1- und 2-Cent-Münzen im Verhältnis zu ihrem Wert und Nutzen untersucht werden.
  • In Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 729/2014
    • umfasst die Serie von Euro-Münzen acht Stückelungen (1, 2, 5, 10, 20 und 50 Cent sowie 1 und 2 Euro);
    • hat jede Münze eine eigene nationale. und eine gemeinsame europäische Seite.
    • Die nationalen Seiten
      • müssen einen Kreis aus zwölf Sternen aufweisen, der die nationale Gestaltung vollständig umrahmt;
      • dürfen nur alle 15 Jahre geändert werden, es sei denn, es findet ein Wechsel des Staatsoberhaupts des entsprechenden Landes statt;
      • dürfen nicht den Nennwert der Münze angeben, außer wenn ein anderes Alphabet verwendet wird;
      • müssen bis 20. Juni 2062 vollständig mit der Verordnung in Einklang stehen.
    • Gedenkmünzen
      • dürfen nur einen Nennwert von 2 Euro haben;
      • müssen eine von regulären* 2-Euro-Münzen abweichende nationale Gestaltung haben;
      • werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben beziehungsweise
      • bleiben Themen von höchster europäischer Bedeutung vorbehalten, sofern sie von allen Ländern des Euro-Währungsgebiets gemeinsam ausgegeben werden.
    • Die Länder des Euro-Währungsgebiets unterrichten einander und die Kommission über vorgeschlagene Änderungen der Gestaltungsentwürfe für ihre nationalen Seiten und legen diese Änderungen gemäß einem festgesetzten Verfahren zur Genehmigung vor. Dies ermöglicht die Erhebung von Einwänden seitens
      • einer Regierung, wenn diese der Auffassung ist, dass die Gestaltung unter den Bürgern negative Reaktionen hervorruft;
      • der Kommission, wenn diese der Auffassung ist, dass die Gestaltung nicht den technischen Anforderungen dieser Verordnung genügt.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 ist am 16. August 2012 in Kraft getreten.
  • Mit der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 werden frühere Bestimmungen hinsichtlich der Euro-Münzen, die bei Einführung des Euro im Jahr 2002 in Verordnung (EG) Nr. 975/98 festgeschrieben wurden, sowie nachfolgende Änderungen konsolidiert. Sie ist am 22. Juli 2014 in Kraft getreten.
  • In beiden Verordnungen wurden die Elemente der Empfehlung 2009/23/EG der Kommission zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen integriert.

HINTERGRUND

  • Euro-Münzen wurden 2002 in Umlauf gegeben. Die acht Stückelungen unterscheiden sich je nach Wert in Größe, Farbe und Dicke; ihre Gestaltung macht eine unrechtmäßige Nachbildung zudem äußerst schwierig.
  • Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Umlaufmünzen: für den Umlauf bestimmte Münzen, die in sämtlichen Ländern des Euro-Währungsgebiets gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Sammlermünzen: nicht für den Umlauf bestimmte Münzen, die lediglich in dem Land des Euro-Währungsgebiets gesetzliches Zahlungsmittel sind, in dem sie ausgegeben werden.

Gedenkmünzen: 2-Euro-Umlaufmünzen, die zum Gedenken an ein Ereignis von nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben werden.

Gesetzliches Zahlungsmittel: Münzen und Banknoten, die in einem Land akzeptiert werden müssen, wenn sie zur Erfüllung einer Geldforderung angeboten werden.

Reguläre Münzen: Umlaufmünzen mit Ausnahme von Gedenkmünzen.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135-137)

Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (Neufassung) (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1-7)

Letzte Aktualisierung: 04.04.2017

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