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Gewalt gegen Frauen und Mädchen: Leitlinien der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen

WAS IST DAS ZIEL DIESER LEITLINIEN?

  • Die Europäische Union (EU) hat sich verpflichtet, sich langfristig auf dem Gebiet Frauenrechte zu engagieren. Sie wendet sich dabei in erster Linie der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen* und Mädchen zu.
  • In den Leitlinien sind die Zielsetzungen festgelegt, durch welche die Maßnahmen und das Engagement in den EU-Ländern und dem Rest der Welt gefördert werden sollen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gewalt gegen Frauen und Mädchen ist ein weltweites Phänomen. Sie ist hauptsächlich auf die wirtschaftliche Schlechterstellung und das ungleiche Machtverhältnis zwischen den Geschlechtern sowie auf Bräuche, Traditionen, religiöse Werte, politische Instabilität und bewaffnete Konflikte zurückzuführen.

Sie hat schwerwiegende gesundheitliche und psychologische Folgen für die Opfer sowie beträchtliche Auswirkungen auf die Gesellschaft im Allgemeinen.

Die Leitlinien verfolgen drei miteinander verbundene Ziele:

  • Prävention der Gewalt gegen Frauen und Mädchen,
  • Schutz und Unterstützung der Opfer ,
  • Verfolgung der Gewalttäter.

Zu diesem Zweck verfolgen die Leitlinien folgende Ziele, die durch die Zusammenarbeit der EU-Länder verwirklicht werden sollen:

  • Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen; es wird darauf hingewiesen, dass Frauen umso mehr Gewalt ausgesetzt sind, als sie an der Wahrnehmung ihrer sozioökonomischen und politischen Rechte gehindert werden;
  • Konzentration auf Rechtsvorschriften und Maßnahmen, die Diskriminierungen von Frauen und Mädchen zur Folge haben, sowie auf die Bekämpfung von Diskriminierungen im Privatleben und von Geschlechterstereotypen;
  • Verbesserungen im Bereich der Datenerhebung und die Suche nach besseren Wegen, um die Zeichen von Gewalt gegen Frauen zu erkennen;
  • Ausarbeitung von abgestimmten Strategien, die tatsächlich Wirkung zeigen und alle Einzelpersonen und Sektoren der Gesellschaft einbeziehen, einschließlich Politikern und den Medien;
  • Bekämpfung der Straflosigkeit * von Gewalttätern und Gewährleistung, dass diese zur Rechenschaft gezogen werden;
  • Gewährleistung, dass Gewaltakte rasch und gewissenhaft untersucht werden und dass das Strafrecht Bestimmungen enthält, die geeignet sind, um Frauen in Verfahren zur Aussage zu bewegen;
  • Verbesserung der Ausbildung der Polizei- und Sicherheitskräfte, der Rechtsberatung und des Schutzes der Opfer und Zeugen sowie Schaffung von Rahmenbedingungen, sodass die Opfer nicht länger wirtschaftlich abhängig sind von den Gewalttätern.

Die EU wird diese Thematik regelmäßig außerhalb der EU zur Sprache bringen, unter anderem auch vor den Vereinten Nationen (VN). Es wird außerdem in allen Mandaten für die Sonderbeauftragten der EU eine Bezugnahme auf die Frauenrechte aufgenommen. Insbesondere wird die EU die Länder zur Ratifizierung des VN-Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen aufrufen.

Die EU beabsichtigt, Gewalt zu verhindern und den Opfern zu helfen, indem sie sich unterstützend einsetzt für:

  • den Zugang zur Justiz für die Opfer von Gewalt;
  • die Rolle der VN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen in Fällen, in denen Gewalt gegen Frauen weit verbreitet ist und nicht geahndet wird;
  • Maßnahmen zur Bekämpfung der Straflosigkeit durch die Beobachtung der Gerichtsverhandlungen;
  • die Verteidiger und Verteidigerinnen der Frauenrechte sowie Menschenrechtsverteidiger/-innen*;
  • kostenfreie psychologische Hilfe, Rechtsberatung, Unterbringung und Wiedereingliederung von Gewaltopfern und ihrer Kinder;
  • Zugang zu Information und Gesundheitsdiensten, insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit;
  • Programme zur Förderung der Entscheidungsfreiheit von Frauen in allen ihre Sexualität betreffenden Fragen, ohne Zwängen, Diskriminierung oder Gewalt ausgesetzt zu werden;
  • Programme, die auf Frauen ausgerichtet sind, die sich in einer Situation befinden, die das Risiko erhöht, dass sie zu Opfern von Gewalt werden;
  • Aufklärung von Frauen und Mädchen über die Grundrechte und ihre Emanzipation;
  • Sensibilisierung, die auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung von Geschlechterklischees abzielt und insbesondere an Männer und Jungen gerichtet ist;
  • Programme zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Frauen;
  • Kampagnen, mit denen auf die systematische Vernachlässigung von Mädchen – insbesondere im Hinblick auf die standesamtliche Eintragung ihrer Geburt und ihre schulische Betreuung – aufmerksam gemacht wird.

In Fällen von außergewöhnlicher Schwere, zum Beispiel, wenn ein Land unter Verletzung seiner internationalen Verpflichtungen Gewalt verübt oder duldet, kann die EU besondere Maßnahmen ergreifen.

HINTERGRUND

Die Leitlinien stützen sich auf eine Reihe von Studien und Initiativen, darunter die eingehende Studie des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über alle Formen der Gewalt gegen Frauen (2006), die Untersuchungen der VN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen (2008), die Resolution 61/143 der VN-Generalversammlung über die Beseitigung aller Formen der Gewalt gegen Frauen (2006) und die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum Thema „Frauen, Frieden und Sicherheit“.

Eine weitere Grundlage der Leitlinien ist die Entschließung 2005/2215 des Europäischen Parlaments zur Lage der Frau in bewaffneten Konflikten und ihrer Rolle beim Wiederaufbau.

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gewalt gegen Frauen: jeder Akt der Gewalt gegen Frauen, der physische, sexuelle oder psychologische Schäden oder Leiden bei Frauen verursacht oder verursachen kann, einschließlich der Androhung solcher Gewaltakte, von Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsberaubung. Gewalt gegen Frauen kann innerhalb der Familie oder innerhalb der Gesellschaft ausgeübt oder vom Land als Ganzes begangen oder geduldet werden.
Straflosigkeit: Befreiung oder Freiheit vor Strafverfolgung für verursachte Schäden.
Menschenrechtsverteidiger: Einzelpersonen oder Gruppen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und schützen, darunter bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, einschließlich der Rechte der Frauen.

HAUPTDOKUMENT

Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2008

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57-73)

Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62-72)

Letzte Aktualisierung: 27.06.2016

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