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Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäische Union (EU) beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des EU-Binnenmarkts bezwecken.
Laut Artikel 101 Absatz 3 AEUV gibt es jedoch Ausnahmen, in denen Artikel 101 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden kann, nämlich wenn die Vereinbarungen möglicherweise bestimmte Vorteile für die Gesellschaft oder den Verbraucher mit sich bringen, die Effizienz steigern und den Wettbewerb nicht verzerren.
Die Verordnung betrifft Konsortien*, die internationale Seeverkehrsliniendienste* zwischen Häfen der EU erbringen, und stellt ihre spezifischen Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von den Wettbewerbsregeln der EU frei.
Freigestellte Vereinbarungen
Folgende Tätigkeiten sind Konsortien erlaubt:
Kernbeschränkungen
Die obige Freistellung gilt nicht für Konsortien, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Parteien Folgendes bezwecken:
Voraussetzungen für die Freistellung
Damit ein Konsortium in den Genuss einer Freistellung kommen kann, darf der gemeinsame Marktanteil der Mitglieder des Konsortiums auf dem relevanten Markt, auf dem das Konsortium tätig ist, nicht mehr als 30 % der insgesamt von den Mitgliedern innerhalb oder außerhalb des Konsortiums beförderten Gütermenge betragen. Um in den Genuss solch einer Freistellung zu gelangen, muss das Konsortium den Mitgliedern das Recht gewähren, innerhalb einer Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen. Für stark integrierte Konsortien kann die Kündigungsfrist auf maximal zwölf Monate verlängert werden.
Sie ist am 26. April 2010 in Kraft getreten. Ihre Gültigkeit, ursprünglich bis zum 25. April 2015, wurde bis zum 25. April 2024 verlängert.
Diese Verordnung ersetzt Verordnung (EG) Nr. 823/2000, die am 25. April 2010 außer Kraft getreten ist. Obwohl eine Gruppenfreistellung* für Seeschifffahrtskonsortien nach wie vor gerechtfertigt ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 erforderlich, um eine größere Übereinstimmung mit anderen geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen betreffend die horizontale Zusammenarbeit herbeizuführen und der derzeitigen Marktpraxis in der Linienschifffahrt Rechnung zu tragen.
Weiterführende Informationen:
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)
Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31-34)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 23.09.2021