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Freistellung bestimmter Vereinbarungen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen („Konsortien“)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Verordnung (EG) Nr. 906/2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln der EU auf bestimmte Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG UND VON ARTIKEL 101 AEUV?

Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäische Union (EU) beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des EU-Binnenmarkts bezwecken.

Laut Artikel 101 Absatz 3 AEUV gibt es jedoch Ausnahmen, in denen Artikel 101 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden kann, nämlich wenn die Vereinbarungen möglicherweise bestimmte Vorteile für die Gesellschaft oder den Verbraucher mit sich bringen, die Effizienz steigern und den Wettbewerb nicht verzerren.

Die Verordnung betrifft Konsortien*, die internationale Seeverkehrsliniendienste* zwischen Häfen der EU erbringen, und stellt ihre spezifischen Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von den Wettbewerbsregeln der EU frei.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Freigestellte Vereinbarungen

Folgende Tätigkeiten sind Konsortien erlaubt:

  • der gemeinsame Betrieb von Liniendiensten im Seeverkehr;
  • Kapazitätsanpassungen entsprechend den Schwankungen von Angebot und Nachfrage;
  • der gemeinsame Betrieb von Hafenumschlagsanlagen und den dazugehörigen Leistungen wie Trimmdienste (d. h. Leistungen von Hafenarbeitern, die beim Be- und Entladen der Schiffe, Lkw, Züge oder Flugzeuge beteiligt sind);
  • jede sonstige Tätigkeit, die den oben aufgeführten Tätigkeiten zugeordnet und für deren Ausführung erforderlich ist, wie die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, anderen auf den relevanten Märkten tätigen Seeschifffahrtsunternehmen ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mitglieder keinen Schiffsraum zu überlassen oder zur Charterung anzubieten.

Kernbeschränkungen

Die obige Freistellung gilt nicht für Konsortien, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Parteien Folgendes bezwecken:

  • die Festlegung von Preisen beim Verkauf von Seeverkehrsliniendiensten an Dritte;
  • Beschränkungen der Kapazität oder der Verkäufe, die nach obigen Artikeln erlaubt sind;
  • die Aufteilung von Märkten oder Kunden.

Voraussetzungen für die Freistellung

Damit ein Konsortium in den Genuss einer Freistellung kommen kann, darf der gemeinsame Marktanteil der Mitglieder des Konsortiums auf dem relevanten Markt, auf dem das Konsortium tätig ist, nicht mehr als 30 % der insgesamt von den Mitgliedern innerhalb oder außerhalb des Konsortiums beförderten Gütermenge betragen. Um in den Genuss solch einer Freistellung zu gelangen, muss das Konsortium den Mitgliedern das Recht gewähren, innerhalb einer Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen. Für stark integrierte Konsortien kann die Kündigungsfrist auf maximal zwölf Monate verlängert werden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 26. April 2010 in Kraft getreten. Ihre Gültigkeit, ursprünglich bis zum 25. April 2015, wurde bis zum 25. April 2024 verlängert.

HINTERGRUND

Diese Verordnung ersetzt Verordnung (EG) Nr. 823/2000, die am 25. April 2010 außer Kraft getreten ist. Obwohl eine Gruppenfreistellung* für Seeschifffahrtskonsortien nach wie vor gerechtfertigt ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 erforderlich, um eine größere Übereinstimmung mit anderen geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen betreffend die horizontale Zusammenarbeit herbeizuführen und der derzeitigen Marktpraxis in der Linienschifffahrt Rechnung zu tragen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Konsortium: eine Vereinbarung oder mehrere miteinander zusammenhängende Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die internationale Liniendienste ausschließlich zur Beförderung von Gütern auf einer oder mehreren Routen betreiben.
Linienverkehr: die regelmäßig auf einer bestimmten Strecke gemäß im Voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern.
Gruppenfreistellung: nach dem Wettbewerbsrecht der EU sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen generell verboten, wenn sie dem Handel schaden und Wettbewerb absichtlich einschränken oder verzerren. Bestimmte Arten von Vereinbarungen, deren wettbewerbsfördernder Nutzen ihre wettbewerbsfeindliche Wirkungen überwiegt, können allerdings davon ausgenommen sein, wenn sie spezifische Bedingungen erfüllen.

HAUPTDOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31-34)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 23.09.2021

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