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Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

Die Richtlinie legt spezifische Mindeststandards für die Arbeitszeit in der Zivilluftfahrt fest, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in diesem Sektor besser zu schützen. Sie führt eine Vereinbarung durch, die von den wichtigsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf europäischer Ebene geschlossen wurde.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt

ZUSAMMENFASSUNG

Der Sektor Verkehr blieb in den Bestimmungen der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (erste Richtlinie von 1993) unberücksichtigt. In deren Anwendungs­bereich aufgenommen wurde er durch die Richtlinie 2000/34/EG. Beide Texte wurden kodifiziert durch die Richtlinie 2003/88/EG.

In den Anwendungsbereich der neuen Basisrichtlinie fällt somit auch das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt. Allerdings gelten die allgemeinen Bestimmungen der Basisrichtlinie nicht für die Beschäftigungen, für die auf Gemeinschaftsebene „spezifischere Vorschriften“ festgelegt werden, was für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt geschehen ist.

Tatsächlich haben die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen dieses Sektors am 22. März 2000 eine Europäische Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation* für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt* unterzeichnet. Diese Vereinbarung ist im Anhang zur Richtlinie 2000/79/EG aufgeführt und ist somit Bestandteil dieser Richtlinie.

Durch die Richtlinie des Rates wird eingeführt:

  • ein bezahlter Jahresurlaub von mindestens vier Wochen und spezifische Maßnahmen als der Art der Tätigkeit entsprechender Schutz von Sicherheit und Gesundheit. Der Urlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden;
  • eine unentgeltliche Untersuchung des Gesundheitszustands vor der Einstellung und danach in regelmäßigen Abständen Untersuchungen des Personals, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen;
  • die Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Arbeitsrhythmus an den Arbeitnehmer anzupassen und die zuständigen Behörden, falls dies von ihm verlangt wird, hierüber zu informieren;
  • ein der Art der Tätigkeit entsprechender Schutz von Sicherheit und Gesundheit des Personals durch angemessene Präventions- und Schutzvorkehrungen und -einrichtungen;
  • eine maximale jährliche Arbeitszeit von 2 000 Stunden, mit einer auf 900 Stunden beschränkten Blockzeit*, die so gleichmäßig wie möglich über das Jahr verteilt werden sollte;
  • eine bestimmte Anzahl flugdienstzeitfreier und bereitschaftsfreier Tage, wie folgt aufgeteilt: sieben Tage pro Kalendermonat und mindestens 96 Tage pro Kalenderjahr.

In der Vereinbarung werden somit Mindeststandards festgelegt. Auf dieser Grundlage können die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen genehmigen. Die Durchführung der Richtlinie darf nicht zur Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den abgedeckten Bereichen führen.

Im Anschluss an die Mitteilung von 1998 mit dem Titel „Anpassung und Förderung des sozialen Dialogs auf Gemeinschaftsebene“ hat die Kommission den Text der Vereinbarung in Bezug auf die folgenden Punkte evaluiert:

  • Repräsentativität der Vertragsparteien und ihres Mandats: die fünf vertragschließenden Organisationen sind auf europäischer Ebene tätig und in allen Mitgliedstaaten vertreten, ihnen ist ein großer Teil des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt angeschlossen;
  • Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): gemäß Artikel 137 des EG-Vertrags sollen die Rechtsvorschriften im Sozialbereich keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen. Nach Auffassung der Kommission lässt die Vereinbarung, die im Übrigen von einer Arbeitgeberorganisation unterzeichnet wurde, die kleine oder mittelgroße Betriebe vertritt, diese Bestimmung unberührt;
  • Kompatibilität der Vereinbarung mit dem Gemeinschaftsrecht: die Kommission befürwortet die Ziele der Vereinbarung, die vor allem der Sozialagenda der Kommission entspricht. Ferner bekräftigt die Vereinbarung die wichtige Rolle der europäischen Sozialpartner.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt;·
  • Fliegendes Personal der Zivilluftfahrt: die Mitglieder der Besatzung an Bord eines Zivilluftfahrzeugs, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat beschäftigt werden;
  • Blockzeit: die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2000/79/EG[Annahme: Konsultation CNS/2000/0164]

1.12.2000

1.12.2003

ABl. L 302 vom 1.12.2000

Letzte Änderung: 15.01.2008

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