This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Programm zur Förderung von im Jugendbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen (2004-2006)
Aufgrund des Gebots einer größeren Transparenz des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften haben das Europäische Parlament und der Rat ein neues Programm zur Förderung von im Jugendbereich tätigen internationalen Nichtregierungsorganisationen angenommen.
RECHTSAKT
Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen [Amtsblatt L 138 vom 30.4.2004]
ZUSAMMENFASSUNG
1. Das Europäische Parlament und der Rat haben diesen Beschluss aufgrund des durch die Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002) im Jahr 2002 eingeführten Transparenzgebots gefasst, das die Annahme eines Basisrechtsakts für bestehende Fördermaßnahmen erfordert. Dieses Gebot nehmen das Europäische Parlament und der Rat - wie im Weißbuch „Neuer Schwung für die Jugend Europas" vorgesehen - zum Anlass, die Fördermaßnahmen für auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätige Nichtregierungsorganisationen auszubauen.
2. Diese Organisationen tragen zur Stärkung der Gemeinschaftsmaßnahmen bei und verbessern deren Wirksamkeit, und zwar unter anderem durch Folgendes: Jugendaustausch, Durchführung von Bildungs- bzw. Berufsbildungsmaßnahmen, Debatten über die Jugendpolitik, Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaftspolitik und Maßnahmen zur Förderung der Partizipation und der Initiative der Jugendlichen.
3. In den folgenden zwei Aktionsbereichen des Programms werden Finanzhilfen vergeben:
4. An dem Programm können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich) sowie die drei Beitrittskandidaten Bulgarien, Rumänien und die Türkei teilnehmen. Ferner kann das Programm für die Teilnahme der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für Südosteuropa beteiligten Balkanländer sowie bestimmter Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten geöffnet werden.
5. Das mit einem Finanzrahmen von 13 Millionen Euro für den Zeitraum 2004-2006 ausgestattete Programm sieht Folgendes vor:
Für die Durchführung des Programms ist die Kommission zuständig.
6. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2007 einen Bericht über die Verwirklichung der Ziele des Programms vor.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Beschluss Nr. 791/2004/EG [Annahme: Mitentscheidungsverfahren COD/2003/0113] |
1.5.2004 |
- |
ABl. L 138 vom 30.4.2004 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms Jugend in Aktion im Zeitraum 2007-2013 [Amtsblatt L327 vom 24.11.2006]
Letzte Änderung: 20.02.2007